05/06/2014
OGH zu Dauerrabatt: Allianz Ersatzregelung ebenfalls verboten! (NL16/14)
Mittwoch, den 04. Juni 2014 um 05:48 Uhr Redaktion
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Zahlreiche Zuschriften aus dem Kreise der IVVA-Newsletter-Leser informieren uns regelmäßig darüber, wie einige Versicherungen auf Kündigungen reagieren. Einerseits wird immer wieder das blockierende Vorgehen mancher Versicherer beim Kündigungsversuch aufgezeigt. Siehe unseren Beitrag „Meine Kunden gehören mir“. Zum Nachlesen hier klicken...
Ebenfalls ein Dauerbrenner sind Beschwerden zum Thema „Dauerrabatt“. Wie also einige Versicherer im Kündigungsfall mit dem Prämiennachlass aufgrund einer langen Vertragsdauer umgehen. Die kritische Frage beim Dauerrabatt ist, ob der Rückforderungsanspruch der Versicherung bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer gerechtfertigt ist oder nicht.
Hier hat der OGH im Jahre 2010 mit seinem Urteil 7 Ob 266/09g (zum Urteil kommen Sie hier…) Aufsehen erregt und eine konsumentenfreundliche Position eingenommen.
Zum Nachlesen empfehlen wir auch unseren Beitrag zum Thema: „Dauerrabatt – Ein Relikt aus dem vorigen Jahrhundert") – hier klicken...
Im Frühjahr berichteten wir über weitere Urteile mit Schwerpunkt Dauerrabatt. Konkret hatte damals der OGH die "Ausspannungsklauseln" der Wiener Städtischen verurteilt. Und das Oberlandesgericht hatte die "ergänzende Vertragsauslegung" - wie also die Allianz auf das Verbot der Dauerrabatt-Regelung reagierte – als illegal eingestuft. (hier zum Nachlesen klicken….)
Worum ging es im oben erwähnten Allianz-Prozess und was hat der OGH aktuell entschieden?
Diese Versicherung reagierte auf das OGH-Verbot des damals verwendeten Dauerrabatt-Modells damit, ein neues Rückforderungs-Modell anzuwenden, was laut Allianz durch „ergänzende Vertragsauslegung“ möglich sei. Dagegen ging der VKI vor, klagte und bekam nun Recht.
Das neue Rückforderungsmodell der Allianz, das „nach Darstellung des Versicherers degressiv berechnet worden sei und in ihrer neuen Form der früheren OGH-Entscheidung (7 Ob 266/09g – siehe oben) entspreche - so schreibt der OGH in seinem neuen Urteil 7 Ob 11/14i vom 19. März 2014 (zu diesem OGH-Urteil kommen Sie hier…) - wurde nun ebenfalls als unzulässig erklärt.
Die Allianz argumentierte, dass durch die Aufhebung der Dauerrabatt-Klausel durch das erste OGH-Urteil eine Vertragslücke entstanden sei, die so zu schließen sei, dass der Dauerrabatt, degressiv statt progressiv berechnet werde und danach teilweise zurückgefordert werden könne.
Schon das Berufungsgericht stellte fest, dass die nichtigen Vertragsklauseln - nach einem Urteil des EuGHs (Europäischer Gerichtshof) gegenüber den Verbrauchern zur Gänze unangewendet bleiben müssen. Also nicht durch ergänzende Vertragsauslegung wieder angewandt werden dürfen.
Allianz wollte diese Sicht des Gerichts nicht akzeptieren und ging schließlich zum Obersten Gerichtshof.
Nun bestätigte der OGH, dass die nichtige Klausel ersatzlos dem Verbraucher gegenüber entfalle. „Dies bedeute, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Rabattrückforderung nach vorzeitiger Vertragsauflösung nicht mehr bestehe.“ So der OGH .
Und weiter steht im Urteil: „Abändernde, diese ‚Lücke‘ schließende übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner im Sinn des § 861 ABGB werden von der Beklagten gar nicht behauptet.“
„Die Beklagte (also die Allianz, Anmerkung) räume vielmehr ein, dass sie den Verbrauchern gegenüber eine Forderung geltend macht, diesie (Anmerkung: die Allianz) für berechtigt, angemessen, rechtsrichtig (der Entscheidung des Obersten Gerichtshof entsprechend) hält und dass sie den Verbrauchern gegenüber so auftritt, als ob diese ohne ihre Zustimmung zur Zahlung verpflichtet wären.“
Der OGH verbot diese einseitige Vorgehensweise der Allianz wörtlich wie folgt:
„Hier ist die gesetzwidrige Geschäftspraxis der Beklagten zu beurteilen, einseitig den Verbrauchern gegenüber vorzugeben, welche Forderung bei „ergänzender Vertragsauslegung“ an die Stelle der nach den als sittenwidrig erkannten Klauseln berechneten ihrer Meinung nach zu treten hat. Das läuft im Ergebnis auf eine verbotene geltungserhaltende Reduktion hinaus.“
Dass der Versicherer nun keine progressive, sondern bloß eine degressive Berechnungsmethode anwende, sei demgemäß unbeachtlich.
„Die gesetzwidrige Geschäftspraxis der Beklagten betrifft eine Vielzahl von Verträgen, zumal die Beklagte ein Massengeschäft betreibt (RIS-Justiz RS0121961). Der Anspruch nach § 28a KSchG besteht zu Recht“, stellte der OGH fest.
D.h. auch die Ersatzregelung der Allianz für die Dauerrabatt-Gewährung ist hiermit verboten.
Dass die Allianz statt einer progressiven (im ersten OGH-Urteil verboten), jetzt eine degressive Berechnungsmethode anwende, ändert nichts daran: Bei jenen Verträgen, die die verbotenen Dauerrabatt-Klauseln beinhalten, kann die Allianz keinen gewährten Dauerrabatt im vorzeitigen Kündigungsfall zurück verlangen.
Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI hat bereits nach dem Urteil des OLG die Bedeutung des Urteils und Wichtigkeit für die Praxis wie folgt zusammengefasst:
"Das OLG Wien stellt erstmals nach der Entscheidung des EuGH zum Wegfall missbräuchlicher Klauseln für Österreich fest, dass solche Klauseln zur Gänze wegfallen und durch die Unternehmerseite nicht "gerettet" werden können.
Rückforderungen von Dauerrabatten auf der Basis von gesetzwidrigen Klauseln sind - egal in welcher Höhe - gesetzwidrig und - falls kassiert - zurückzuerstatten."
Diese Sicht des VKI wurde nun auch vom OGH bestätigt.