28/09/2022
Liebe Klientin, lieber Klient,
im Folgenden würden wir Sie über zwei neue staatliche Hilfen für Unternehmen informieren:
1. Teuerungsprämie
Zulagen und Bonuszahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Grund der Teuerung zusätzlich in den Kalenderjahren 2022 und 2023 geleistet werden, sind steuer- und beitragsfrei:
Bis zu 2.000,00 Euro pro Jahr und pro Mitarbeiter und zusätzlich bis zu 1.000,00 Euro pro Jahr und pro Mitarbeiter (somit insgesamt 3.000,00 Euro pro Mitarbeiter), wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. eine Betriebsvereinbarung) erfolgt. Diese Voraussetzung ist gem. § 68 Abs. 5 Z 7 EstG gegeben, wenn diese Zulage innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Die Abgabenfreiheit dieser Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer). Es darf sich allerdings bei der Teuerungsprämie um keine Bezugsumwandlung handeln. Das heißt, es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Diese Zahlungen können auch an Teilzeit-Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte erfolgen.
Diese Zahlungen können monatlich oder unregelmäßig geleistet werden.
2. Energiekostenhilfen
Unternehmen, deren Energiekosten mindestens drei Prozent des Produktionswertes oder Umsatzes ausmachen, können Förderanträge stellen – sowie kleinere Betriebe mit einem maximalen Jahresumsatz bis zu 700.000 Euro auch dann, wenn sie dieses Kriterium nicht erfüllen.
Gefördert werden Energierechnungen (gestiegenen Kosten für Strom, Gas und Kraftstoffe wie Diesel und Benzin) zwischen Februar 2022 und September 2023, wobei es Zuschüsse in vier Stufen gibt.
Stufe 1: Förderung von 30 Prozent der zusätzlich angefallenen Kosten für Strom, Gas und Kraftstoffe im Vergleich zum Vorjahr,
Stufe 2: In der zweiten Stufe ist die weitere Voraussetzung, dass sich die Kosten für Strom und Gas verdoppelt haben. In diesem Fall werden maximal 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 Prozent gefördert. In der Stufe 2 werden die Kraftstoffkosten nicht mehr gefördert.
Stufe 3: Zusätzlich zu den Kriterien aus der Stufe 1 und Stufe 2 muss das Unternehmen in den relevanten Zeiträumen einen Verlust erwirtschaftet haben.
Stufe 4: Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe in der Stahlherstellungsindustrie.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihr B Finance Consulting Team