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Unsere Klientel setzt sich vor allem aus österreichischen Klein- und Mittelbetrieben zusammen. Hier können wir umfangreiches Spezialwissen und profunde Erfahrung in diesem Bereich einbringen. Auch haben zahlreiche Vereine ihren Weg zu uns gefunden, welche wir versuchen, optimal zu betreuen. Sie haben eine grandiose Idee - wir begleiten Sie von der Geschäftsidee zur Gründung und Ihre Vision wird Wirklichkeit! Oder Sie haben bereits ein Unternehmen und wollen es gut in die Zukunft führen.

Prämien für private GruppenkrankenversicherungBeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung sind grundsätzlich als We...
13/05/2026

Prämien für private Gruppenkrankenversicherung
Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung sind grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Jüngst beschäftigte sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage, ob auch Prämien für eine private Gruppenkrankenversicherung eines bereits pensionierten Arztes als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.
Ausgangspunkt war ein pensionierter Arzt, der Pensionseinkünfte vonseiten der Ärztekammer sowie der Sozialversicherung der Selbstständigen bezog. Zusätzlich machte er während seiner aktiven Zeit von einem „Opting-out“ Gebrauch und trat der Gruppenkrankenversicherung eines privaten Versicherungsunternehmens bei. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2022 berücksichtigte der Arzt die Prämien für den „Gruppen-Basis-Versicherungsschutz“ nicht, machte diese jedoch im Wege einer Beschwerde geltend.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Da weder Pflichtbeiträge zu Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer noch Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung und auch keine Beiträge aufgrund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht vorliegen, seien die Versicherungsprämien nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Der pensionierte Arzt hingegen argumentierte, dass die Wahlmöglichkeit bestehe, anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung eine Gruppenkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Prämienzahlungen in die Gruppenkrankenversicherung würden in diesem Fall die Pflichtversicherung ersetzen.

Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das BFG folgte der Argumentation des Finanzamtes. Prämien zu einer Gruppenkrankenversicherung stellen nur Werbungskosten dar, soweit diese Pflichtbeiträge darstellen und der Höhe nach jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern sind nur dann als solche abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zur Leistung verpflichtet ist. Es bedarf daher eines obligaten Elements zur Zahlung der Prämien der Gruppenversicherung. Es genügt hierzu, wenn die Beiträge aufgrund eines Beschlusses des Kammerorgans (in diesem Fall der Ärztekammer) zwingend auferlegt sind.

Im gegenständlichen Fall konnte der Steuerpflichtige einen derartigen Beschluss oder sonstigen Nachweis jedoch nicht vorlegen. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass die Beiträge zur Gruppenkrankenversicherung von Ärzten, die aus der Krankenversicherung des GSVG herausoptierten, aufgrund der Satzung oder eines Kammerbeschlusses der Ärztekammer zwingend auferlegt waren. Die Prämien für die private Gruppenkrankenversicherung stellten folglich keine Pflichtbeiträge dar und waren daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Tipp:
Soweit für Ihre Berufsgruppe ein sogenanntes „Opting-out“ möglich ist, empfehlen wir, vor der Inanspruchnahme dieser Option eine steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Prüfung durchführen zu lassen.

Zwangsstrafe bei Nichteinreichung von AbgabenerklärungenDas Bundesfinanzgericht (BFG) stellte kürzlich klar, dass bei ve...
12/05/2026

Zwangsstrafe bei Nichteinreichung von Abgabenerklärungen
Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte kürzlich klar, dass bei verspäteter oder nicht erfolgter Einreichung von Steuererklärungen das Finanzamt im eigenen Ermessen eine Zwangsstrafe verhängen kann.
Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und wurde zunächst von einem Steuerberater vertreten. Trotz mehrfacher Aufforderungen und Androhungen seitens des Finanzamts reichte er seine Steuererklärungen jedoch nicht rechtzeitig ein.
Das Finanzamt setzte daraufhin zunächst eine Zwangsstrafe von € 300 fest und erhöhte diese nach weiteren Verzögerungen auf € 2.000. Der Steuerpflichtige legte Beschwerde gegen die Zwangsstrafenbescheide ein und berief sich auf seine wirtschaftliche Lage und auf organisatorische Verzögerungen in der Buchhaltung. Das Finanzamt reduzierte daraufhin zwar die Zwangsstrafe auf € 1.000, der Steuerpflichtige beantragte dennoch die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das BFG bestätigte, dass Zwangsstrafen ein zulässiges Mittel der Finanzbehörden sind, um die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen durchzusetzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Bestrafung der Nichterfüllung, sondern um ein Mittel zur Durchsetzung steuerlicher Pflichten. Der Steuerpflichtige soll dadurch zu der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten gelenkt werden. Unzulässig ist sie nur, wenn die Leistung unmöglich, unzumutbar oder bereits erbracht ist.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Behörde. Bei der Festsetzung von Zwangsstrafen ist vom Finanzamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auf das bisherige Verhalten, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu achten.
Das BFG betonte, dass der Steuerpflichtige trotz mehrfacher Mahnungen keinen Kontakt mit dem Finanzamt aufnahm, um die Frist zu verlängern. Diese Sorglosigkeit war daher vom Finanzamt im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung nicht auf Dritte, z.B. die Buchhalterin, übertragen werden kann. Organisatorische Verzögerungen entbinden den Steuerpflichtigen nicht von seiner Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Erklärungen.

Fazit
Zwangsstrafen sollen Steuerpflichtige zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten motivieren. Sie sind kein Instrument der Bestrafung, sondern ein Durchsetzungsmechanismus. Die Höhe muss aber verhältnismäßig sein und es sind vom Finanzamt bei der Festsetzung wirtschaftliche Umstände des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

GrESt-Bemessungsgrundlage bei Erwerb einer WohnungBeim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitver...
12/05/2026

GrESt-Bemessungsgrundlage bei Erwerb einer Wohnung
Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.
In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von € 10.000 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem € 4.200 auf die Einbauküche und € 1.200 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.
Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.
Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

AMS-finanzierte Bildungsleistungen und VorsteuernBildungsleistungen sind steuerbefreit. Anbieter solcher Leistungen könn...
21/04/2026

AMS-finanzierte Bildungsleistungen und Vorsteuern
Bildungsleistungen sind steuerbefreit. Anbieter solcher Leistungen können jedoch auf diese Befreiung verzichten und Vorsteuerabzug geltend machen.
Damit diese Option ausgeübt werden kann, muss das leistende Unternehmen nachweisen, dass die Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden. Bei Vorliegen einer UID-Nummer kann davon ausgegangen werden, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist.

AMS finanzierte Bildungsleistungen nicht umsatzsteuerbar

Da AMS-Beihilfen nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten, sind laut Finanzministerium auch jene Tätigkeiten, die mit diesen Beihilfe-Zahlungen finanziert werden, als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge zu beurteilen. Da die Tätigkeit nicht steuerbar ist, haben weder die Steuerbefreiung noch die Option darauf für diese Vorgänge eine rechtliche Wirkung. Tätigkeiten, für die AMS-Zahlungen geleistet werden, sind somit auch nicht bei der Beurteilung, ob überwiegend Bildungsleistungen an Unternehmer erbracht werden, zu berücksichtigen.

Das Finanzministerium informierte, dass die bisherige Verwaltungspraxis, wonach nicht steuerbare Umsätze nach dem Arbeitsmarktservicegesetz den Vorsteuerabzug nicht kürzen, mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2027 aufgegeben wird. Es vertritt nun die Auffassung, dass Handlungen, die durch nicht steuerbare Zuschüsse finanziert werden, keine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und damit kein Vorsteuerabzug zusteht.

Haftung eines ehemaligen GeschäftsführersEin ehemaliger Geschäftsführer kann auch dann für Abgabenschulden haften, wenn ...
16/04/2026

Haftung eines ehemaligen Geschäftsführers
Ein ehemaliger Geschäftsführer kann auch dann für Abgabenschulden haften, wenn diese erst nach seinem Ausscheiden aus der Vertreterfunktion bescheidmäßig festgesetzt werden.
Wer während seiner Funktionsperiode unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine spätere Abgaben-Nachforderung verursacht, kann sich nicht mit dem Argument entlasten, die formelle Festsetzung sei erst nach seinem Rücktritt erfolgt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung oder Fälligkeit, sondern ob der Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat.

Zu diesen Pflichten zählen laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht nur die rechtzeitige Entrichtung von Abgaben, sondern auch Offenlegungs-, Wahrheits-, Erklärungs- und Buchführungspflichten. Werden solche Pflichten schuldhaft verletzt und führt dies später zu einem Abgabenausfall, kann die Haftung auch dann greifen, wenn die konkrete Abgabenfestsetzung erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Vertreterfunktion erfolgt.

Eine Entscheidung des VwGH stellt klar, dass die Verantwortung eines Geschäftsführers nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. Entscheidend ist vielmehr, ob von ihm in der aktiven Funktionsperiode gegen abgabenrechtliche Pflichten verstoßen wurde. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor und wird die Abgabe bei der Gesellschaft uneinbringlich, kann die abgabenrechtliche Haftung des Geschäftsführers auch noch Jahre nach dessen Ausscheiden schlagend werden.

Umsatzsteuer bei Pro-Bono-Leistungen eines RechtsanwaltsErbringt ein Rechtsanwalt seine Leistungen zunächst pro bono, al...
14/04/2026

Umsatzsteuer bei Pro-Bono-Leistungen eines Rechtsanwalts
Erbringt ein Rechtsanwalt seine Leistungen zunächst pro bono, also unentgeltlich, ist davon auszugehen, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die gegnerische Partei aufgrund ihres Unterliegens für die Kosten des Rechtsanwalts aufkommen muss.
Im Fall einer Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vertrat ein Anwalt seinen Mandanten zunächst kostenlos, also pro bono. Da der Mandant den Prozess gewann, war die unterlegene Gegenseite dazu verpflichtet, ein (im bulgarischen Recht gesetzlich festgelegtes) Mindesthonorar zu bezahlen. Aufgrund dieser Zahlungsverpflichtung stellte sich die Frage, ob auch dann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, wenn der Mandant selbst für die anwaltliche Leistung nichts bezahlen musste. Der EuGH bejahte dies.

Das Urteil unterstreicht, dass der Kostenersatz im Zivilprozess keinen Schadenersatz, sondern Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt. Einer unter Umständen unternehmerisch tätigen Gegenpartei steht allerdings kein Vorsteuerabzug aus dem an den Rechtsanwalt ersetzten Betrag zu, weil zwischen ihr und dem Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis und damit kein Leistungsaustausch besteht. Das umsatzsteuerliche Leistungsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Anwalt und seinem obsiegenden Mandanten.

Der EuGH hielt dazu fest:

Für die Umsatzsteuerpflicht ist es nicht entscheidend, ob der Mandant selbst die Rechnung begleicht oder ob das Geld von einem Dritten (wie im gegenständlichen Fall von der unterlegenen Gegenpartei) stammt.
Sobald ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung (der anwaltlichen Vertretung) und einer Zahlung (dem gerichtlich zugesprochenen Honorar) besteht, liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Dieser unmittelbare Zusammenhang erfordert ein Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die erbrachte Dienstleistung darstellt. Im konkreten Fall ergab sich die Vergütung aus der gesetzlichen Kostenersatzregelung.
Die anfängliche Ungewissheit, ob tatsächlich eine Zahlung erfolgen wird, weil das Obsiegen des Mandanten nicht garantiert ist, steht einer schlussendlich entgeltlichen Leistung des Rechtsanwalts aufgrund eines Kostenersatzes nicht entgegen.

Neue Abgabenhinterziehung: Geltendmachung von VerlustenDas Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 führt einen neuen Tatbestand de...
09/04/2026

Neue Abgabenhinterziehung: Geltendmachung von Verlusten
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 führt einen neuen Tatbestand der Abgabenhinterziehung ein. Bereits die unrechtmäßige Geltendmachung von Verlusten ist bei Steuererklärungen, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden, strafbar.
Nach der neuen Rechtslage gilt bereits die unrichtige Erklärung von Verlusten als Abgabenhinterziehung, wobei die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des Bescheides, in dem die zu Unrecht geltend gemachten Verluste ausgewiesen werden, bewirkt wird. Im Vergleich zur alten Rechtslage wird somit die Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung vorverlegt, unabhängig davon, ob es jemals zu einer tatsächlichen Abgabenverkürzung kommt oder nicht.
Die Neuregelung gilt für alle Steuererklärungen, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden und ist daher für alle Veranlagungsjahre relevant, sofern die Einreichung der entsprechenden Steuererklärung nach dem 1.1.2026 erfolgt. Bei grob fahrlässiger Begehung der Tat besteht eine korrespondierende Regelung.

Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages

Der Strafrahmen entspricht jener der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Demnach wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen und bei grober Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des verkürzten Betrages bestraft.
Da bei der Geltendmachung von Verlusten jedoch noch keine Abgabenverkürzung erfolgt ist, musste der strafbestimmende Wertbetrag gesetzlich adaptiert werden und entspricht dem Betrag des zu Unrecht erklärten Verlustes. Die fiktive Steuer, die auf diesen Betrag entfallen würde, wird bei natürlichen Personen nach dem progressiven Stufentarif (unter Außerachtlassung der steuerfrei gestellten ersten Tarifstufe) und bei juristischen Personen mit dem Körperschaftsteuertarif berechnet.

Doppelbestrafung bei späterer Verwertung der Verluste?

Durch die Bestrafung der Geltendmachung von unrechtmäßigen Verlusten stellt sich die Frage, welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen eine tatsächliche Verrechnung der Verluste mit Gewinnen späterer Veranlagungsjahre zur Folge hat. Diese spätere Verwertung der Verluste würde ja zu einer Abgabenverkürzung führen, die erneut bestraft werden könnte. Dies könnte jedoch dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung entgegenstehen. Es bleibt daher abzuwarten, ob diese Problematik vom Gesetzgeber oder von der Judikatur aufgegriffen wird.

Neue NoVA-RegelungenBei der vorübergehenden Verwendung von Fahrzeugen im Inland wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ve...
07/04/2026

Neue NoVA-Regelungen
Bei der vorübergehenden Verwendung von Fahrzeugen im Inland wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vermindert. Erleichterungen gibt es zudem für Fahrzeughändler beim Kauf von zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugen.
Weiters wurde beim Eigenimport von Fahrzeugen durch Unternehmer oder Privatpersonen die Berechnung und Abfuhr der NoVA sowie die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank durch den Fahrzeugerzeuger/Generalimporteur ermöglicht.

Bisher fiel NoVA an, wenn ein ursprünglich NoVA-befreites Fahrzeug an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung geliefert wurde. Dies galt auch, wenn das Fahrzeug bisher NoVA-begünstigt verwendet worden war, z.B. als Taxi oder Vorführfahrzeug, da mit der Lieferung an den Händler die Beendigung der begünstigten Verwendung einherging. Seit 1.1.2026 unterliegt die Lieferung eines zuvor NoVA-befreiten Fahrzeuges an einen Unternehmer, der das Fahrzeug weiterveräußern möchte, jedoch nicht mehr der NoVA. Voraussetzung ist, dass in der Rechnung ausdrücklich vermerkt wird, dass es sich um ein bisher NoVA-befreites Fahrzeug handelt. Eine daran anschließende Lieferung dieses Fahrzeugs an eine Privatperson bleibt jedoch weiterhin NoVA-pflichtig.

Zeitliche Begrenzung bei der Rückvergütung der NoVA im Falle des Exports von Fahrzeugen

Ab 1.7.2026 gilt eine neue Regelung für die Rückvergütung der NoVA bei der Lieferung bzw. Verbringung von Fahrzeugen ins Ausland. Bisher konnte die NoVA anteilig zurückgefordert werden. Künftig wird die Rückvergütung zeitlich begrenzt sein. Sie ist nur mehr für Fahrzeuge möglich, die vorübergehend im Inland genutzt wurden und anschließend ins Ausland exportiert werden. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn das Fahrzeug ab der erstmaligen Zulassung eine ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten hatte.
Zudem wird nun genauer geregelt, wie der Wert des Fahrzeugs am Ende der Zulassung zu bestimmen ist - dieser ist mit dem Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer und NoVA begrenzt. Ist das Fahrzeug aufgrund seines technischen Zustandes nicht mehr zulassungsfähig, wird der Wert des Fahrzeuges mit null Euro angesetzt. Übersteigt die beantragte Rückvergütung € 5.000, muss der Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Die NoVA-Rückvergütung ist wie schon bisher auf jenen Betrag begrenzt, der tatsächlich für das Fahrzeug entrichtet wurde.

Reduktion der NoVA bei vorübergehender Verwendung im Inland

Wird ein Fahrzeug höchstens 48 Monate einer im Inland ansässigen Person von einer anderen Person (z.B. Leasinggeber) aus einem anderen EU- oder EWR-Staat überlassen, erstmalig im Inland zugelassen und bloß vorübergehend verwendet, reduziert sich die zu entrichtende NoVA entsprechend der Dauer der vorübergehenden Nutzung im Inland. Die genaue Höhe der Reduktion ergibt sich hierbei aus einer monatsbezogenen Tabelle. Beispielweise beträgt die NoVA bei einer einmonatigen Nutzung 2% der gesamten NoVA-Abgabe und für eine 48-monatige Nutzung 54%. Die Minderung der NoVA ist bereits im Zuge der NoVA-Anmeldung geltend zu machen.

Vorsteuerabzugsverbot für LuxusimmobilienFür nach dem 31.12.2025 erworbene, besonders repräsentative Immobilien, entfäll...
02/04/2026

Vorsteuerabzugsverbot für Luxusimmobilien
Für nach dem 31.12.2025 erworbene, besonders repräsentative Immobilien, entfällt die Umsatzsteuerpflicht aus der Vermietung, aber auch der Vorsteuerabzug.
Bisher galt im Umsatzsteuerrecht: Wer eine Wohnimmobilie errichtet und umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann sich als Unternehmer die Vorsteuer aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten vom Finanzamt zurückholen – unabhängig davon, wie exklusiv das Gebäude ist.

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken unecht umsatzsteuerbefreit, weshalb für die Leistung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, aber für Vorleistungen auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Von dieser Befreiung ausgenommen war bisher generell die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10%). Sofern die Vermietung von Wohnimmobilien im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgte, stand dem Vermieter für die im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt anfallenden Vorleistungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten, laufender Aufwand) auch der Vorsteuerabzug zu. Dies konnte gerade zu Beginn einer Vermietung zu größeren Vorsteuerguthaben führen, auch weil der vermietende Unternehmer die Vorsteuer aus den Kosten in der Regel iHv 20% geltend machen konnte, aber gleichzeitig für seine Vermietungsumsätze nur 10% Umsatzsteuer in Rechnung stellen musste.

Option zur Steuerpflicht nicht möglich

Aufgrund zahlreicher und langjähriger Diskussionen im Zusammenhang mit Vermietungen teurer Immobilien durch Körperschaften an ihre Gesellschafter wurde die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke aus dieser Umsatzsteuerpflicht herausgenommen und stattdessen eine verpflichtende Umsatzsteuerbefreiung für solche Mietumsätze eingeführt. Eine Option zur Steuerpflicht ist nicht möglich, weshalb für solche Grundstücke auch kein Vorsteuerabzug mehr zusteht.
Diese zwingende Steuerbefreiung ist nicht nur auf Fälle der Vermietung an nahe Angehörige oder Gesellschafter beschränkt – sind die Voraussetzungen erfüllt, ist auch die Vermietung einer solchen Liegenschaft an fremde Dritte (auch zu marktüblichen Konditionen) zwingend unecht steuerfrei.

Besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke

Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung mehr als € 2.000.000 betragen. Dabei handelt es sich um einen Nettobetrag, der keine Umsatzsteuer enthält. Für Zinshäuser besteht insofern eine Erleichterung, als die Kostengrenze hier nicht für das gesamte Gebäude gilt, sondern pro einzelner Wohneinheit ermittelt wird.

Die neuen Regelungen traten mit 1.1.2026 in Kraft und betreffen alle Objekte, die nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ermittlung der maßgeblichen Kostengrenze ist auf die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzuges abzustellen. Dies ist zum Beispiel bei An- oder Vorauszahlungsrechnungen (z.B. Verrechnung von Teilentgelten bei der Errichtung von Gebäuden) dann der Fall, wenn die Zahlung geleistet wurde. Bei Erwerb oder Herstellung des Grundstücks bis zum 31.12.2025 ist somit eine Vermietung für Wohnzwecke nicht von den neuen Gesetzesbestimmungen umfasst und unterliegt unverändert der 10%igen Umsatzsteuer.

Kauf- und GeschenkgutscheineDas Bundesfinanzgericht beschäftigte sich mit der Frage, wie Kauf- und Geschenkgutscheine so...
31/03/2026

Kauf- und Geschenkgutscheine
Das Bundesfinanzgericht beschäftigte sich mit der Frage, wie Kauf- und Geschenkgutscheine sowie einlösbare Bonuspunkte beim Unternehmen ertragsteuerlich zu behandeln und bilanziell zu erfassen sind.
Eine Körperschaft gab über mehrere Jahre Geschenkgutscheine aus und wies die korrespondierenden Verbindlichkeiten mit dem vollen Nominalwert in der Bilanz aus. Im Zuge einer Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass über drei Jahre alte Gutscheine nur mehr mit einer Rücklaufquote von 2,75% eingelöst wurden. Das Finanzamt reduzierte daher ertragswirksam jene Verbindlichkeiten, die sich auf über 3 Jahre alte Gutscheine bezogen.
Weiters wurden von der Körperschaft Rückstellungen für noch nicht eingelöste „Bonuspunkte“ gebildet. Diese Bonuspunkte konnten im Rahmen eines Kundenkartenprogramms beim nächsten Einkauf eingelöst werden, galten nur innerhalb eines Jahres und eine Barablöse war ausgeschlossen. Die Rückstellungen wurden von Seiten der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Bundesfinanzgericht bestätigte Finanzamt

Das Bundesfinanzgericht bestätigte diese Rechtsansichten des Finanzamts. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Verbindlichkeitsrückstellungen können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit die ungewisse Verbindlichkeit wirtschaftlich dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist.
Eine derartige wirtschaftliche Verknüpfung war im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Die Preisminderung aufgrund der Einlösung von Bonuspunkten wurde nicht durch das Versprechen im Jahr der Ausgabe, sondern vielmehr im Folgejahr (= Jahr der Einlösung und Preisminderung) wirtschaftlich verursacht. Eine Rückstellung für diese Bonuspunkte im Jahr der Ausgabe war demensprechend nicht möglich.

Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) soll den grenzüberschreitenden Handel steuerlich vereinfachen...
26/03/2026

Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)
Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) soll den grenzüberschreitenden Handel steuerlich vereinfachen. Das System wurde aber zu einer umsatzsteuerlichen Herausforderung.
Um Unternehmen von Mehrfachregistrierungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu entlasten, wurde der EU-OSS eingeführt. Über dieses Portal können grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Ländern zentral im Sitzstaat gemeldet und versteuert werden. Um den EU-OSS verwenden zu können, muss sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat identifizieren und zum EU-OSS registrieren lassen.
In Österreich erfolgt die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS elektronisch über FinanzOnline und ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt.

Säumnis- und Verspätungszuschläge

Zu beachten ist, dass der EU-OSS zwar als zentrale Stelle für Meldungen und Zahlungen fungiert, die nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten aber weiterhin maßgeblich bleiben. Die Unternehmen stehen daher 27 unterschiedlichen Steuerbehörden gegenüber. Problematisch können zum Beispiel Säumnis- und Verspätungszuschläge werden, die bei Verzögerungen anfallen können. So gelten im EU-OSS starre Fristen: Im Gegensatz zu den österreichischen Regelungen verschieben sich diese Fristen und Termine weder bei Wochenenden noch bei Feiertagen auf den nächsten Werktag bzw. ist auch keine Respirofrist für Überweisungen vorgesehen. Die Steuer muss somit bereits am Fälligkeitstag am richtigen Konto des Finanzamtes eingelangt sein. Bei einer verspäteten Zahlung kann es zu Zinsvorschreibungen oder Strafen durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs kommen.

Steuersätze in der Datenbank

Es kommt der Steuersatz jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem der Umsatz steuerbar ist. Die Europäische Kommission stellt diesbezügliche Informationen zu den in anderen Mitgliedstaaten anwendbaren Steuersätzen in der Datenbank "Steuern in Europa" zur Verfügung.
Problematisch kann es sein, wenn ein EU-Land Umsatzsteuersätze unterjährig ändert. Für Unternehmen, die den EU-OSS nutzen, ist eine solche Änderung insofern herausfordernd, als Umsätze im EU-OSS quartalsweise gemeldet werden, und somit aufgrund einer Steuersatzänderung innerhalb eines Meldezeitraums zwei unterschiedliche Steuersätze anfallen können.

Achtung
Der EU-OSS kann nicht für alle Geschäftsmodelle in Anspruch genommen werden. Händler, die ihre Ware mittels Dropshipping verkaufen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EU-OSS, da beim Dropshipping in der Regel kein innergemeinschaftlicher Versandhandel vom Unternehmer zur Privatperson stattfindet. Für solche Unternehmer bleibt nur der klassische Weg der umsatzsteuerlichen Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind bzw. in den sie Lieferungen erbringen.
Wer Warenlager in anderen EU-Ländern betreibt, muss ebenfalls meist zusätzliche steuerliche Registrierungen vornehmen. Sogenannte innergemeinschaftliche Verbringungen, also Transporte vom österreichischen Unternehmenssitz in ein EU-Lager des Unternehmens zu seiner eigenen Verwendung sind vom EU-OSS nämlich ausdrücklich nicht erfasst. Außerdem kommen mögliche Meldepflichten im Rahmen der Intrastat-Statistik zum Tragen, sobald bestimmte Lieferschwellen überschritten werden.

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