28/09/2022
Frage: Mein Privatplatz grenzt an eine viel befahrenen Strasse. Oft parken Fahrzeuge unbefugt auf dem Platz. Kann ich die Polizei rufen, damit diese die Falschparker büsst?
Antwort: Nein. Auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen findet das Strassenverkehrsgesetz keine Anwendung. Daher kann die Polizei bei einem privaten Parkplatz weder Bussen ausstellen noch anderweitig tätig werden. Zunächst sollten Sie versuchen herauszufinden, wer das Fahrzeug auf Ihrem Privatplatz abgestellt hat und wo sich die Person aufhält. Ist dies mit einem angemessenen Aufwand nicht möglich und wird der Parkplatz dringend gebraucht, so kann ein Abschleppdienst beauftragt werden. Die Kosten dafür müssen Sie selbst bezahlen, können sie jedoch vom Falschparker zurückverlangen. Wenn sich dieser weigert, kann das ein aufwendiges Zivilverfahren nach sich ziehen. Auf keinen Fall sollte das Fahrzeug zugeparkt oder anderweitig blockiert werden. Unter Umständen droht Ihnen eine Anzeige wegen Nötigung. Um künftige Falschparker abzuhalten, kann ein richterliches Parkverbot bei Gericht beantragt werden. Die Verfahrens- und Signalisationskosten müssen Sie selbst tragen. Ein solches Verbot berechtigt Sie als Eigentümer nicht, den Fahrer bei einem Verstoss mit einer »privaten Parkbusse« zu büssen. Sie können jedoch eine Strafanzeige gegen den Lenker stellen. Dem Falschparker droht im Wiederholungsfall eine Busse bis zu 2000 Franken und die Übernahme der Verfahrenskosten. Sie selbst können vom Falschparker bloss eine Umtriebsentschädigung verlangen. Dazu gehören etwa die Auslagen für Papier, Porto und den erforderlichen Zeitaufwand. Diese betragen gemäss Rechtsprechung rund 50 Franken. Um das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen präventiv zu verhindern, kann der Parkplatz mit Ketten, Pfosten oder Bügel gesichert werden.
FALSCH !!!
Wer kommt für die Kosten der Abschleppfirma auf?
Gemäss Auftragsrecht nach Obligationenrecht (OR) muss derjenige die Kosten des Abschleppunternehmens bezahlen, der dieses aufbietet. Zwar können bei einem recht- und verhältnismässigen Abschleppen die angemessenen Kosten als Schadenersatz vom Falschparkierer zurückgefordert werden, allerdings kann dies im Streitfall ein aufwendiges Zivilverfahren zur Folge haben. Zu beachten ist sodann, dass den von der Störung Betroffenen eine Schadenminderungspflicht trifft. Übersetzte Tarife von Abschleppunternehmen können somit nicht auf den Falschparkierer überwälzt werden. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der Betrag für das Abschleppen eines Motorrads von 675 Franken mehr als doppelt so hoch wie der Tarif der Stadtpolizei
Zürich und somit klar ausserhalb eines allfälligen Schadenersatzanspruchs des Parkplatzbesitzers ist.2 Es gibt Abschleppunternehmen, die sich die Forderung gegenüber dem Falschparkierer abtreten lassen und dem Auftraggeber versprechen, dass für ihn keine Kosten anfallen. Eine solche sogenannte Zession des Schadenersatzanspruchs ist zulässig. Das Abschleppunternehmen
kann dann die Kosten beim Falschparkierer selber einfordern