04/06/2026
Ein Urteil - Abnehmspritze und leitlinienorientierte Medizin!
Das Gericht verkennt nicht, dass der Versicherer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Beschränkung seiner Leistungspflicht auf die kostengünstigste Behandlung erklären darf. Zu beachten ist gleichwohl, dass nicht jede denkbar geeignete Form der Diagnostik oder der Therapie auch tatsächlich erforderlich ist, um das Behandlungsziel zu erreichen. Das Merkmal der Notwendigkeit der Heilbehandlung soll den Versicherer davor schützen, Kosten für überflüssige oder nicht aussichtsreiche Behandlungen tragen zu müssen (Wiemer in: Bach/Moser, 6. Aufl. 2023, MB/KK § 1 Rn. 94). Anerkannt ist, dass der Versicherte in angemessener Weise Rücksicht auf die Belange der Versichertengemeinschaft, insbesondere ihr Interesse, die Kostenerstattung nicht grenzenlos ausufern zu lassen, nehmen muss (Hütt in: Langheid/Wandt, a.a.O., Rn. 23 und 28). Der Zweck des Krankenversicherungsvertrages liegt letztlich darin, Leistungen nur für solche Maßnahmen zu erbringen, die tatsächlich notwendig sind, um das Behandlungsziel zu erreichen. Sind mehrere Behandlungsmaßnahmen denkbar oder geeignet, besteht die Leistungspflicht deshalb nur für diejenige, die mit dem geringsten medizinischen Eingriff und Behandlungsumfang verbunden ist. Dies ist letztlich damit zu begründen, dass § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK einen sinnvollen Versicherungsschutz zu bezahlbaren Prämien sicherstellen soll. Aus medizinischer Sicht überzogene Maßnahmen stehen von vornherein nicht unter Versicherungsschutz. In diesem Sinne ist die Anwendung eines effektiven Leistungsmanagements auch bei der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit erklärtes Ziel sowohl des § 1 MB/KK als auch der dieser Klausel zugrunde liegenden Norm des § 192 Abs. 1 VVG (Wiemer in: Bach/Moser, a.a.O., Rn. 96).
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 21.05.2026 – 8 O 4860/25