Sachverständiger für Medien- und Veranstaltungstechnik

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21/04/2017

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Sachverständigenbüro Ralf Cuber und Ingenieurbüro Runtemund beschließen KooperationTragwerke sind sicherheitsrelevante T...
06/03/2017

Sachverständigenbüro Ralf Cuber und
Ingenieurbüro Runtemund beschließen Kooperation

Tragwerke sind sicherheitsrelevante Teile! Ohne Frage!
Deshalb gilt es, neben den geltenden Vorschriften bei jeder Planung von Traversen, Ground-support, gehängten Lasten, Bühnen und Tribünen eine korrekten Belastungs- und Haltbarkeitsprüfung durchzuführen. Was bei einem "einfeldigen Gitterträger mit 2 Auflagern" - also der horizontalen Traverse auf 2 Stativen noch recht einfach zu bewerkstelligen ist, muss bei komplexeren Konstruktionen so detailliert betrachtet werden, dass man eine komplette Statik rechnen muss. Nicht nur für die Sicherheit, sondern auch um eine maximale Belastung und die günstigste Lastverteilung zu erreichen. Und bei den behördlichen Auflagen werden bei den "fliegenden Bauten" in der Regel Baubücher verlangt, die diese statischen Berechnungen nachweisen.
Diese Berechnungen und Planungen werden vom Ingenieurbüro Runtemund (www.runtemund.de) geleistet.

Ralf Cuber und Uwe Runtemund vereinbarten jetzt eine umfassende Kooperation. Statische Berechnungen für Gutachten werden jetzt vom Ingenieurbüro Runtemund durchgeführt. Und Uwe Runtemund hat die Möglichkeit, für Planungen und Beurteilungen auf die Leistungen des Sachverständigenbüros zurückzugreifen.

Uwe Runtemund hat an der RWTH-Aachen Maschinenbau studiert und ist bereits seit vielen Jahren in der Veranstaltungstechnik tätig. Durch seine langjährige Tätigkeit sowohl in der Praxis als auch in der technischen Planung ist er ausgewiesener Fachmann in allen branchenspezifischen Ingenieurangelegenheiten.

Weitere Informationen über diese Sachverständigenleistungen gibt es unter
http://www.vt-sv.de/index.php/inhaltliche-leistungen/mobile-und-ortsfeste-tragwerke

Veranstaltungsüberwachung nach DIN 15905 Teil 5 - was ist denn eigentlich?Wie ist das? Sie besuchen ein Rockkonzert - da...
24/09/2016

Veranstaltungsüberwachung nach DIN 15905 Teil 5 - was ist denn eigentlich?

Wie ist das? Sie besuchen ein Rockkonzert - da sind Sie doch auf elektrisch verstärkte und laute Musik vorbereitet. Oder?
Wie laut ist denn bei einem Rockkonzert "LAUT"? Womit kann oder muss ich bei einem Konzertbesuch rechnen?

Vor dem Hintergrund, dass Lautstärkeempfinden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung ist, wird jeder Besucher einen eigenen Eindruck von der Konzertlautstärke haben können. Und nur der Mann am Mischpult entscheidet letztendlich über den tatsächlichen Pegel, dem Besucher "ausgesetzt" werden.

Vorweggenommen: es gibt in Deutschland kein Gesetz, das eine Pegelbegrenzung bei Veranstaltungen vorschreibt. In anderen Ländern (z.B. Schweiz, Frankreich) sieht das mittlerweile anders aus. Trotzdem sind Veranstaltungen im Inland kein "rechtsfreier" Raum.

Die Festlegung auf maximale Lautstärken, die in Deutschland bei Veranstaltungen gelten, kommt ein wenig "von hinten durch die Brust ins Auge".
Es gibt eine allgenwärtige Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters. Dazu zählt z.B., dass den Besuchern keine von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren wie eine umstürzende Tribühne, elektrischer Schlag oder besonders unebene Flächen zugemutet werden dürfen. Auch eine Schädigung des Gehörs, wie sie durch besonders große Lautstärken möglich ist, gehört dazu. Und weil bei dieser Möglichkeit der Konzertbesucher keine Möglichkeit hat, auf den Pegel Einfluß zu nehmen oder sich kurzfristig zu entziehen, kommt dieser möglichen Gefährdung eine besondere Bedeutung zu.

Nach Grundsatzurteilen hoher und höchster Gerichte (z.B. das oft zitierte "Bon-Jovi-Urteil", LG Nürnberg-Fürth 2004) ist der Veranstalter haftbar, falls durch zu hohe Lautstärke dem Besucher eine Gehörschädigung entsteht. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Pegel eingehalten wird, bei dem KEINE Schädigungen entstehen können.

Aber wie? Welcher Pegel ist niedrig genug?
Dazu gibt es eine technische Regel, die durch die Rechtssprechung mittlerweile als anerkannt gilt: die DIN 15905 Teil 5! Hier werden Werte festgelegt, die durch medizinische und empirische Forschungen als belegt gelten.
Und: es werden auch Meßverfahren aufgezeigt, um die Einhaltung der Pegel zu überwachen.

Durch die ergangenen Gerichtsurteile in früheren Fällen möglicher Schädigung (z.B. Tinnitus, Trommelfellschädigungen) durch einen Konzertbesuch ist klar gemacht worden, dass der Veranstalter sich seiner Haftung nur dann entziehen kann, wenn er die in der Norm genannten Höchstwerte einhält. Dazu kommt, dass er diese Werte auch dokumentieren muss.
Passiert dies nicht (Überschreitung der Werte oder keine Messung / Dokumentation), so sieht die Rechtssprechung eine Beweiserleichterung für den konkret Geschädigten vor. Es braucht keine unmittelbare Beweisführung mehr, dass die Schädigung auf die Konzertlautstärke zurückzuführen ist.

Was das für Veranstalter heißen kann, ist schnell aufgezählt: mögliche Forderung nach Schmerzensgeld, Schadensersatz, Behandlungskosten, dauerhafte Renten bei Berufsunfähigkeit. Ohne Messungen und Dokumentationen können diese Forderungen sogar durchgesetzt werden, ohne dass es tatsächlich zu einem konkret NACHWEISBAREN Zusammenhang zwischen Lautstärke und Gesundheitsschaden gekommen ist. Das Risiko ist also groß...

Man sollte messen!

Viele Veranstalter messen heute nicht, weil sie
•unwissend sind,
•Kosten und Mühe für ordentliche Messungen scheuen,
•Angst haben, die einzuhaltenden Pegel sind für die Performance ihrer Veranstaltung einfach zu gering.

Welche Pegel werden vorgegeben?
Die DIN 15905 Teil 5 hebt darauf ab, dass das menschliche Gehör durch das Zusammenspiel von hoher Lautstärke und der Dauer der Einwirkung beeinflusst wird. Je länger und je lauter eine Belastung anhält, desto größer ist die Gefahr einer Schädigung. Für die Veranstaltungslautstärke gibt die Norm vor, dass pro 30 Minuten ein Äquivalenzwert von 99 dB(A) nicht überschritten werden darf. Das Signal wird also über 30 Minuten gemittelt. Zur Begrenzung von absoluten Spitzenpegeln gilt ein Maximum von 135 db(C)peak Momentanschallpegel.
Zum Verständnis ein Vergleich: stellen Sie sich einen Eimer mit einem gewissen Fassungsvermögen vor. In diesen Eimer füllen Sie jetzt Wasser ein, das im Vergleich der Lautstärke entspricht. Je höher die Lautstärke, desto stärker der Wasserzulauf. Das geschieht über 30 Minuten. Würden Sie die Lautstärke auf Null setzen, so würde auch der Zulauf gestoppt. Ist der Zufluss stärker, wird die maximale Füllhöhe schneller erreicht. Ziel ist es, dass innerhalb von 30 Minuten der Eimer nicht überläuft. Sonst wären 99 dB(A) erreicht und der Pegel gilt als überschritten. WICHTIG: selbst, wenn ich jetzt den Zulauf "abdrehen" würde - das Dilemma ist bereits eingetreten. Der Eimer ist übergelaufen und die Vorgaben der DIN-Norm sind nicht eingehalten.

Die Krux der Norm:
Für ein Einhalten der Pegelgrenzen muss der lautstärkestellende Toningenieur abschätzen, bei welcher momentanen Lautstärke das Niveau des 30-Minuten-Blocks nicht überschritten werden wird. Und das während der laufenden 30 Minuten quasi permanent. Eine schwer lösbare Aufgabe. Es gibt Hilfsmittel, die von einigen Meßgeräten angeboten werden, z.B. eine optische Anzeige (ähnlich einer Grün-Gelb-Rot-Ampel), um den Techniker zu informieren. Aber der hat typischerweise noch mehr zu tun, als nur den Absolutpegel zu betrachten. So muss man resümieren, dass der Tontechniker nur bedingt in der Lage ist, ein Meßsystem zu führen. Es gab Gerichtsurteile, die in einem solchen Fall sogar einen Interessenskonflikt bescheinigt haben - nachvollziehbarerweise.

Während einer Ampel-ähnlichen Anzeige des Äquivalenzpegels gilt: bei Grün ist der Pegel dauerhaft in Ordnung. Auch bei kommenden Lautstärkeerhöhungen muss keine Grenze erreicht werden. Bei Gelb gilt, dass der Pegel einen kritischen Bereich erreicht hat. Erhöhungen müssen unterbleiben und sogar ein gleichbleibender Pegel könnte zu einer Grenzwerterreichung führen. Ein Absenken wäre geraten.
Was aber gilt für für eine rote Anzeige? An dieser Stelle wird das Maß des Äquivalenzpegels bald erreicht, für das die Norm eine mögliche Gehörgefährdung definiert. Sofortige Verringerung der Lautstärke ist geboten, mit allen denkbaren Folgen für die Show. Passiert das nicht, läuft der Eimer über. In diesem Fall ist nichts mehr zu retten! Jeder "Tropfen" Lautstärke kommt auf den überlaufenden Eimer oben auf. Die Folge für die Praxis: unvermeidbarerweise MUSS die Veranstaltung sofort abgebrochen werden! Ein GAU...

Das Einhalten der Maximalwerte stellt inbesondere bei lautstärkebetonter Musik eine große Herausforderung dar. Aber auch jede Lautsprecherdurchsage und jede mögliche Rückkopplung - eben alles, was durch die Anlage verstärkt wird, nimmt Einfluss auf das Signal. Bei Einzelveranstaltungen, deren "akustischen" Verlauf man im Voraus nicht kennt, wird das zum Pegel-Poker. Sind es aber wiederkehrende Veranstaltungen an festen Spielstätten (Theater, Musical), so ist eine entsprechende Planung leichter. Ebenso ist die Beschaffenheit des Lautsprechersystems ein großer Einflussfaktor für die Messung. Wenn ich Punktschallquellen (z.B. Line Arrays) einsetze, um mit einer Quelle große Reichweiten zu erzielen, wird der abgestrahlte Pegel bei Erreichen des nächstgelegenen Zuhörers vielleicht höher sein, als bei verteilten Lautsprechersystemen.

Noch einige Bemerkungen zu den geforderten Messungen:
Es wird typischerweise an dem Punkt gemessen, der als die "lauteste" Position innerhalb des Zuhöhrerbereiches gilt. Die Position ist ggf. durch Messung zu ermitteln. Alternativ kann auch von entfernten Positionen (z.B. FOH - sehr viel praxisgemäßer) nach meßtechnischer Ermittlung von Korrekturfaktoren gemessen werden. Beachtet werden muss in der Praxis, dass besondere Lautstärkebereiche (z.B. Eigenlärm im Publikum, hohe Pegel auf der Bühne) Einfluß auf die Messungen nehmen können. Manchmal werden mehrere Messpunkte miteinander verrechnet, um diese Einflüsse herauszurechnen. Wegen der Dokumentation sind besondere Meßsysteme erforderlich. Manche Systeme bieten eine Vorausschau aufgrund der erfaßten Daten auf die nächsten Minuten an, die hilfreich sein kann.
Einen besonders hohen Anspruch an die Meßmikrofone gibt es nicht, es sind auch keine geeichten Meßgeräte gefordert. Die Dokumentation sollte für Auswertungen und Archivierungen optimiert sein.

Die Norm fordert vom Veranstalter auch noch weitere organisatorische Maßnahmen, um die Besucher auf die zu erwartenden höheren Lautstärken hinzuweisen. Neben einer umfangreichen Information eines jeden Besuchers muss er auch - bei zu erwartenden Pegeln von 95db (Beurteilungspegel) und mehr einen Gehörschutz für Besucher bereitstellen und das Tragen empfehlen.

Alles in Allem: eine durchaus herausfordernde Aufgabe für den Veranstalter, für die sich die Beauftragung eines externen Dienstleisters anbietet; entweder für die Durchführung der Messung selbst (z.B. bei Einzelveranstaltung oder im Tourneebetrieb) oder für die Errichtung eines stationären Meßsystems.

Hinweis:
Eine Beauftragung für eine Veranstaltungsüberwachung gem. DIN 15905 T.5 geschieht immer, bevor kritische Rechtsfolgen eintreten. So werden für entsprechende Überwachungen i.d.R. keine Gutachten erstellt. Die Beauftragung geschieht also außerhalb der Tätigkeit als Sachverständiger (www.ralfcuber.de)

Ist chemisch erzeugter Nebel gesundheitsschädlich?  Diese Frage - gerne von Laien im Bereich der Veranstaltungstechnik g...
23/09/2016

Ist chemisch erzeugter Nebel gesundheitsschädlich?


Diese Frage - gerne von Laien im Bereich der Veranstaltungstechnik gestellt - haben bestimmt viele Profis schon oft gehört. Und konnten sie immer wahrheitsgemäß mit "NEIN" beantworten. Das war bis dato Stand der Erkenntnisse. Nebelfluid - vor oder nach der Verdampfung - hat bereits viele Tests und Prüfungen durchlaufen. Sei es, dass die Fluide im deutschen Arzneimittelbuch aufgenommen oder TÜV-Zertifizierungen durchgeführt wurden. Auch wenn hektische Überreaktionen unbedarfter Veranstaltungsteilnehmer immer wieder auftraten, es gab kein Wissen um Gesundheitsschädlichkeit.

Vor etwa einem Jahr gab es bereits eine Reaktion auf eine Änderung der EU-Gefahrklassenänderung. Es ging um Diethylenglykol (DEG), für dessen Verwendung erniedrigte Grenzwerte vorgeschrieben wurden. DEG kam als Grundstoff vieler Nebelfluide vor, und so müssen diese Produkte nun als Gefahrgut gekennzeichnet werden. Nicht alle Fluide sind betroffen.

Nun machen Berichte die Runde, nach denen eine mögliche Gesundheitsschädigung durch den Einsatz von Propylenglykol vorliegt. PG ist einer der unvermeidlichsten Grundstoffe gängiger Fluide, die in der Veranstaltungstechnik vernebelt werden. Wegen erlangter Erkenntnisse hat im Oktober 2015 die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin einen Antrag zur Kennzeichnung des Stoffes bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA eingereicht. In der Folge soll dort über den Antrag entschieden werden und im positiven Fall eine Kennzeichnungspflicht herbeigeführt werden.

Da wir keine unabhängigen Kenntnisse dieser genauen Vorgänge und Hintergründe haben, verweisen wir in diesem Fall auf vorliegende Berichte Dritter. In den letzten Wochen erschienen im "Production Partner" - einer Fachzeitschrift für die Veranstaltungstechnik - zwei Berichte, die wir allen Lesern, die sich bei diesem Thema betroffen fühlen, ans Herz legen:

Links auf Seiten außerhalb unserers Angebotes:
"Wie gesundheitsschädlich ist künstlicher Nebel", Production Partner 15.09.2016
http://click.email.musikmedia.de/?qs=fe89ef3d15ff56da940c8b1a19619bcbe110db2af9420623d364f3827a8e120f
"Kollateralschaden Nebelfluid und Theaternebel", Production Partner 12.09.2016
http://click.email.musikmedia.de/?qs=29d2cf951bacae1b28f553d48165b9f1887027c16e0edbf1592902d3f4a030e3

Wir werden weiter zu diesem Thema berichten, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

Im Oktober 2015 reichte die BAuA, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, einen Antrag zur Kennzeichnung eines chemischen Stoffes bei der ECHA, der Europäischen Chemikalienagentur, ein. Bei diesem Stoff handelt es sich um Propylenglykol, kurz PG: Ein Stoff, der in vielen unterschiedl...

Wie laut ist eigentlich LAUT?Ein (kleiner) Bericht über die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Veranstaltungsgeräuschen ...
22/09/2016

Wie laut ist eigentlich LAUT?
Ein (kleiner) Bericht über die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Veranstaltungsgeräuschen und anderen Lärmbelastungen...

Liebe Leser,

immer geht es um die Fragen: was ist laut oder leise, was ist ZU laut (nur sehr sehr selten: was ist ZU leise).
Sie werden mir zustimmen, dass Ihre erste Beurteilung oder Einschätzung einer solchen Frage sicherlich subjektiv geprägt wäre - also in Abhängigkeit des Hörverhaltens und der Situaition eines jeden individuellen Menschen steht. Damit sind Sie tendenziell in guter Gesellschaft, so antworten die meisten.
Heute soll es aber darum gehen, welche Vorschriften welche Lärmgrenzen vorgeben und wie man - uanbhängig von subjektiven Aussagen - zu einer Einschätzung oder zur Feststellung der "Lautheit" kommen kann.

Zunächst einmal gibt es das Thema "Lärm am Arbeitsplatz", das der Gesetzgeber im Rahmen von Unfallverhütungsvorschriften breit besetzt hat. Auch das gezeigte Gebotsschild, das zum Tragen von Gehörschutz auffordert, ist ein aus der Arbeitswelt bekanntes Piktogramm. Diesen thematischen Bereich der Lärmregulierung lassen wir heute gezielt aus!

Dann gibt es einen Beurteilungskomplex für Veranstaltungen zum Schutz der Besucher; es geht darum, dass niemand zu großen Schallpegeln ausgesetzt wird - so dass keine körperlichen Schäden entstehen können. Eine Zusammenfassung zum Themenbereich der DIN 1905 Teil 5 finden Sie in einem Artikel, den Sie später an gleicher Stelle lesen können.

Widmen wir uns eher den Lebensbereichen, in denen man sich einer Lärmbelastung kaum entziehen kann: das Zuhause! Sofern ein jeder von uns unschöne, laute Geräusche wahrnimmt, fühlt er sich "gestört". Das Maß der Gestörtheit empfindet jeder sicherlich anders. Der Speedmetal-Fan wird sich beim Zwangskonsum einer lauten Volksmusik-Kapelle vor den eigenen Türen mehr gestört fühlen als bei seiner Lieblingsmusik. Und der frühaufstehende Bäcker wird die Nachruhenstörung durch die pöbelnden und angetrunkenen Gäste der Kneipe an der Ecke anders gewichten als der Nachbar, der erst nachts um eins nach Haus kommt und noch hellwach ist.

Wer ist jetzt im Recht, ein Unterlassen der Lärmstörungen zu fordern?
Ab wann sind Geräusche denn "Lärm" und werden störend?

Der Gesetzgeber hat sich eine Menge einfallen lassen, um diese Lärmstörungen zu quantifizieren. Und das ist auch mächtig kompliziert, sowohl was die Regeln, als auch das Messen von Lärm angeht. Es gibt das Bundesimmissionsschutzgesetz (und auch entsprechende Landesgesetze). Darin ist auch von Lärm die Rede, denn auch Lärm gilt als Immission (also "etwas", das als Störfaktor auf den Menschen einwirkt). Und wo es Immissionen gibt, muss auch eine Emission (also die Aussendung / das Entsenden dieser Störfaktoren) sein (siehe Grafik Emissionsort - Ausbreitungsweg - Immissionsort)

Da es in der Festlegung um schädliche Immissionen geht, wird klar: es ist nicht wichtig, wie laut das Geräusch an der Quelle ist, sondern beim "Gestörten" - also am Immissionsort ankommt. Man kann zusammenfassen: der Immissionsort ist i.d.R. eine Wohnung innerhalb einer festen Bebauung, der in Frage kommende Messort ist das der Lärmquelle am meisten zugewandte Fenster; gemessen wird typisch 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster!

ALSO GILT: der Emittent - also die für die Lärmentstehung verantwortliche Person - kann im Moment der Lärmausscheidung nicht direkt beurteilen, welcher Pegel zu laut ist! Dazu sind Messungen, Planungen und Berechnungen nötig. Im Vorfeld von geplanten Lärmstörungen (z.B. Musikveranstaltungen) ist es Aufgabe des Veranstalters, solche Betrachtungen durchzuführen und ggf. Instrumente zur Überwachung oder auch zur Reduzierung von Pegeln zu installieren.

Aber es ist noch deutlich vertrackter: der Gesetzgeber unterscheidet in der wichtigsten Verordnung zur Beurteilung von Lärm (TA Lärm - technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) noch Faktoren wie Wochtentag, Uhrzeit, besondere Eigenschaften von Geräuschen, Durchschnitts- und Spitzenpegel und auch den Ort der betroffenen Wohnung.
Außerdem gibt er die Meßverfahren und auch die zu verwendenden Meßgeräte vor!

Es reicht also NICHT, mit einer Handy-App mal eben den Momentschall zu "schätzen". Diese Meßversuche sind die Zeit nicht wert, sich damit überhaupt zu beschäftigen. Das gilt inbesondere als Ansage für alle Personen, die sich als Lärmopfer "gestört" fühlen. Bei einer berechtigten Störung ist der erste Weg (falls nicht direkt zum Verursacher) zum Ordnungsamt; dort wird man die Emissionsquelle feststellen und - bei berechtigtem Interesse - auch eine Feststellung des Störungspegels vornehmen (lassen). Auch das Abstellen der Störung kann das Amt veranlassen, wenn gewollt. Ein weiteres Amt, das auch kompetent dienlich sein kann, ist das Umweltamt. Der berühmte Anruf bei der Polizei, um eine Ruhestörung zu melden, löst in der Regel keine rechtssicheren Folgen in Sachen Lärmschutz aus. Die Beamten agieren im vermeintlich berechtigten Fall, ohne konkrete Pegelmessungen vorzunehmen. Deren Eingreifen leitet sich dann eher aus einer "Sicherung der öffentlichen Ordnung" ab. Für die laute Party von Nebenan kann aber auch das nicht rechtssichere Eingreifen (wegen fehlender objektiver Pegelmessung für den Beleg der Lärmstörung) ein baldiges Aus bedeuten, wenn man den ausgesprochenen Hinweisen der Beamten zur Lärmbegrenzung nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Und dieses Ende kommt schneller als ein mögliches Schreiben vom Ordnungsamt!

Doch zurück zur Ausgangsfrage: was ist denn jetzt im Sinne des Gesetzgebers "zu laut"? Das ist einfach zu beantworten: im Zweifel ALLES! Als Lärm zählt jedes Geräusch - ob die Partymusik von nebenan, das Vogelgezwitscher aus dem Nest oder das Fröschequaken im Teich, die naheliegende Autobahn oder der Flughafen. Wichtig ist nur für eine Rechtsfolge, dass es auch einen persönlichen Erzeuger für die Geräusche gibt oder jemanden, der persönlich für das Enstehen oder Fortbestehen der Geräusche verantwortlich ist. Bei Musik aus dem Kofferradio ist es der direkte Besitzer, bei Verkehrslärm der Stadtplaner, beim Hundegebell der Hundehalter. Bei den freilebenden Vö**ln und Fröschen wird es immer wieder kompliziert, wie man sich denken kann. Aber auch wenn niemand persönlich die Frösche zum Quaken aufgefordert hat oder für deren Wahlheimat verantwortlich ist, sind schon Tierbestände wegen des Lärmschutzes umgesiedelt worden. Wie bekannt ist, scheidet Lärm durch Kinder in vielen Fällen kategorisch aus - die Rechtssprechung setzt hier zum Wohle der Kinderentwicklung an und vernachlässigt den Schutz Anderer. Natürlicher Windlärm ist ein gutes Bespiel für das Fehlen eines Urhebers oder Verantwortlichen... im Gegensatz zu Windkraftanlagen.

Natürlich wollen wir hier den Veranstaltungslärm nicht zu kurz kommen lassen. Dieser ist doch meist planbar und stellt niemand vor sonderliche Überraschungen. Große und laute Veranstaltungen werden oft weitab von bewohntem Raum durchgeführt, um jeglichen Problemen aus dem Weg zu gehen. Denn schaut man sich die geltenden Lärmschutzvorschriften für einen Sonntagabend im reinen Wohngebiet an, wird rasch deutlich, dass schon das Drehen eines klappernden Glücksrads beim Kirchenfest dauerhaft zu laut bei der benachbarten Küsterwohnung ankommt, und die Darbietung der ambitionierten (elektrisch verstärkten) Kirchenband beim Jugendgottestdienst bei Einhaltung aller Vorschriften durch ein Blasen auf dem Kamm ersetzt werden müsste. Hier müssen Lösungen gefunden werden, die über die üblichen Regularien hinaus gehen.

Gerade die Frage, in welcher (baulichen) Umgebung man eine Veranstaltung durchführen möchte, entscheidet oft über Möglichkeit oder Unmöglichkeit in Sachen Lärmschutz, denn einzuhaltende Lärmpegel haben diesbezüglich eine große Varianz. Abhilfe bei der Planung schafft da ggf. ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung für z.B. das Benutzen von Tongeräten (was generell in der Öffentlichkeit als Lärmquelle verboten ist) oder das Stören der Nachtruhe (in der die geringesten Immissionswerte gelten). Solche Genehmigungen werden von Ordnungs- oder Umweltämtern erteilt - aber auch nur im berechtigen Fall. Für eine einzelne, kommerzielle Verkaufsveranstaltung eines Unternehmers wird kaum eine Störung der Nachtruhe gedultet; möchte der lokale Sportverein auf seinem Gelände ein Sommerfest durchführen, wird die Behörde das öffentliche Interesse eher höher bewerten und einer Genehmigung nachkommen. Sie vergibt dann u.U. von den generell geltenden Verordnungen abweichende Obergrenzen für Lärmpegel. Solche Ausnahmegenehmigungen sind auch die beste Garantie, sich bei Veranstaltungen vor potentiell mißgünstigen Nachbarn mit deren nachdrücklichen und wiederholten Beschwerden bei Polizei zu schützen. Aber auch mit einer Ausnahmegenehmigung ist man verpflichtet, das Einhalten der gesetzten Pegelgrenzen zu überwachen.

Was aber tut man, wenn man in einem Meinungsstreit über Belästigungen durch Lärm steckt? Sowohl der Verursacher (z.B. der Veranstalter einer Konzertreihe), als auch der "gestörte" Anwohner diskutieren miteinander oder bereits mit dem Amt über eingehaltene oder nicht eingehaltene Pegel. Eine objektive Betrachtung scheint - in der Praxis typsisch - nicht möglich. Es gibt dann eine mögliche Beweisführung durch den Verursacher (Emittent) oder durch den Belästigten oder durch das zuständige Amt. Alle Varianten sind denkbar. Typischerweise werden die beiden Streitenden eine solche Beweisführung nicht selbst, sondern nur durch sachkundige Dritte führen.
Die Erfahrung zeigt: wer hier als Erster seinen Beschreibungen und Überzeugungen Nachddruck durch ein bestätigendes Gutachten machen kann, gewinnt die staatliche Stelle für sich und einen rechtlichen Vorteil. Selbst im Fall, den Streit damit nicht abgewendet zu haben, gewinnt man aber Zeit, und die kann für zahlmäßig begrenzte Ereignisse schon das Ziel sein.

Als Faustregeln bei Problemen gelten:
Der verantwortliche Emittent tut gut daran, sein Vorhaben (z.B. eine öffentliche oder private Veranstaltung) bei der Planung unter dem Lärmschutzaspekt zu betrachten. Solche Untersuchungen können schnelle und überschlägige Schätzungen oder aber auch konkrete Messungen an vielen Punkten möglicher Immissionsorte sein mit anschließendem Lärmschutzgutachten. Simulationen und Projektionen können heute brauchbare Prognosen abgeben. Vom Ergebnis dieser Untersuchungen ist abhängig, wie weiter verfahren wird. Bei lautstärkerelevanten Ereignissen kann durch Messung während der Durchführung kontrolliert werden, ob die Prognosen zutreffen oder - schlimmstenfalls - die Aktion abgebrochen werden muss.
Der betroffene Anwohner tut gut daran, beim ersten Eindruck einer nennenswerten oder dauerhaften Belästigung eine kleine Dokumentation zu erstellen (z.B. Handprotokoll über die Störung - Uhrzeit und Art, oder auch eine Handy-Aufzeichnung), bevor er sich zwecks Unterlassung der Störung an die oben genannten Stellen wendet. Erfährt sein Wunsch dort keine Zustimmung, die Lärmstörung im Sinne der Vorschriften liegt aber tatsächlich vor, wird er sein Ersuchen am leichtesten durch objektive Aussagen zur Tat manifestieren können. Er muss also durch belastbare Messungen nachweisen, dass die Vorschriften übertreten wurden. Das ist natürlich fast unmöglich, wenn es sich um zeitlich begrenzte Ereignisse (z.B. ein einzelnes Abendevent) handelt. Hier bleibt nur die Möglichkeit, die entsprechenden amtlichen Stellen durch mehrfache Hinweise zu sensibilisieren. Gibt es aber regelmäßige Ereignisse (z.B. angekündigte Veranstaltungen), so kann eine Untersuchung oder Messung anberaumt werden, wenn der Verdacht erneuter Übertretungen besteht. Hat die ganze Angelegenheit eine hohe Wichtigkeit, wird ein rechtssicheres Gutachten erstellt; ggf. werden mehrere Ereignisse überwacht. Schlimmstenfalls kann so eine Unterlassungsklage objektiv untermauert werden.

Aber: eine tatsächliche Abschätzung, ob Laut wirklich zu laut ist, ist denkbar schwierig. Selbst für eine sachgerecht erzielte Aussage müssen Messungen, Nachforschungen und Berechnungen erfolgen. Aber dennoch: im Zweifelsfall ist diese Arbeit unvermeidbar. Auch die für solche Einschätzungen erforderlichen Kosten sind im Vergleich zu einem gerichtsfesten Gutachten, das nicht zum gewünschten oder erwartenten Ergebnis kommt, vertretbar.

Die Grafik "Jetzt ist Ruhe auf der INSEL" bietet noch ein Beispiel für eine Reaktion auf die Bestimmungen der Ordnungsbehörden, die oft bei Beteiligten für unterschiedliche Ansichten sorgen.

Danke für Ihre Zeit der Lektüre. Und immer dran denken: nicht so laut machen!

Mehr Infos zum Thema finden Sie auf meiner Website:
http://www.vt-sv.de/index.php/inhaltliche-leistungen/schallmessungen

Kontrolle der Veranstaltungssicherheit /Abnahme von EinzelveranstaltungenLiebe Leser,immer dann, wenn einzelne Veranstal...
21/12/2015

Kontrolle der Veranstaltungssicherheit /
Abnahme von Einzelveranstaltungen

Liebe Leser,

immer dann, wenn einzelne Veranstaltungen einen außergewöhnlichen Rahmen einnehmen, sind die Beteiligten oft mit den veranstaltungstechnischen Besonderheiten schlichtweg überfragt. Typisch für solche Szenarien sind
• unregelmäßig stattfindende Straßenfeste oder Umzüge
• Sonderveranstaltungen in bestehenden Einrichtungen
• einmalige Überschreitungen von sonst niedrigeren Besucherzahlen
• umfangreiche Technikeinbauten nur für eine einzelne Veranstaltung
• Public-Viewing-Events

So wird eine solche Abnahme oft von Behörden angefordert, wenn z.B. in einer Schulaula für eine Einzelveranstaltung Bühnen und technische Geräte eingebracht werden, die vom dortigen verantwortlichen Hausmeister sicherheitstechnisch nicht beurteilt werden können. Auch veränderte Rettungswege, zusätzliche Tribünen oder besondere Bestuhlungsweisen können eine solche Abnahme erfordern. Heutzutage ist Public-Viewing eine häufige Veranstaltungsform verschiedenster Größe, die auch in kleineren Gemeinden sicherheitstechnisch beurteilt werden muss.

Sicherheitstechnische Abnahmen von Einzelveranstaltungen werden beauftragt
• wenn den Verantwortlichen die Beurteilungskompetenz der Veranstaltungssicherheit fehlt, die für eine besondere Veranstaltung vorausgesetzt wird,
• wenn in Einrichtungen vorübergehend technische oder bauliche Erweiterungen eingebracht werden, die sicherheitstechnisch beurteilt werden müssen,
• wenn zwischen Betreiber und Veranstalter Klärungsbedarf hinsichtlich der Verantwortlichkeit herrscht und externe sowie unabhängige Beurteilung notwendig wird,
• von Behörden, Ordnungsdienstleitern, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Veranstaltern, die kein eigenes Personal für die Veranstaltungssicherheit bereithalten.

Eine solche Abnahme von Veranstaltungen kann bei mir beauftragt werden.

Gerichtsgutachten, heute:PlausibilitätsprüfungenEine Plausibilitätskontrolle kann beauftragt werden, wenn nicht sachkund...
20/12/2015

Gerichtsgutachten, heute:
Plausibilitätsprüfungen

Eine Plausibilitätskontrolle kann beauftragt werden, wenn nicht sachkundige Personen Zusammenhänge erkennen wollen, ohne den Aufwand einer genauen Untersuchung des Sachverhaltes nachgehen zu wollen oder können. Dabei wird vom Sachverständigen mithilfe genauer Kenntnisse über übliche Verfahren, technischer Einzelheiten und Arbeitsweisen eine Wahrscheinlichkeit für das Eintreten vorliegender Ereignisse dargestellt. Bei Untersuchungen vorliegender Daten werden diese durch statistische Methoden mit anderen, ähnlich gewonnenen Daten verglichen.

Eine Plausibilitätskontrolle kann im juristischen Alltag eine Alternative zu anderen, aufwändigeren Untersuchungen und Verfahren darstellen.

Plausibilitätsprüfungen werden häufig in Auftrag gegeben
• auf gerichtliche Beauftragung
• auf anwaltliche Beauftragung
• bei Fragestellungen zu Eintrittswahrscheinlichkeiten bestimmter Ergebnisse oder Ereignisse

Mehr Infos finden Sie auf meiner Website www.vt-sv.de.

Gerichtsgutachten, heute:SchadensrekonstruktionDie Schadensrekonstruktion ist eine spezielle Aufgabe, die als Auftrag an...
20/12/2015

Gerichtsgutachten, heute:
Schadensrekonstruktion

Die Schadensrekonstruktion ist eine spezielle Aufgabe, die als Auftrag an den Sachverständigen üblicherweise durch gerichtliche oder anwaltliche Beauftragung gestellt wird. Hierbei steht die Gewinnung von Wissen über die Entstehung eines Schadens im Vordergrund, der nicht offenkundig ist. Das Ziel der Untersuchung ist oft, eine mögliche aktive Beteiligung von Personen am Schaden nachzuweisen und abzugrenzen, ob das Verhalten vorsätzlich oder unbeabsichtigt geschah, um möglichen Straftatbeständen nachzugehen.

Bei der Rekonstruktion werden durch verschiedenste Untersuchungen, Messungen, Nachbauten, Probennahmen, Berechnungen und Simulationen der Hergang erforscht und ein klares Bild des Schadens und des Tatvorgangs gezeichnet.

Schadensrekonstruktionen werden häufig in Auftrag gegeben

• auf gerichtliche Beauftragung
• auf anwaltliche Beauftragung
• wenn Unklarheit über die Unfallursache oder den Schadenshergang besteht
• wenn die unklare Beteiligung von Personen am Schadensverlauf belegt werden soll

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