Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. Beratungsstelle Liebl Veronika

Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. Beratungsstelle Liebl Veronika Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung! Termine nach telefonischer Vereinbarung (zzgl.

Unsere Leistungen...
..wir erstellen für Sie individuell Ihre optimierte Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung*
..wir beratenen Sie hinsichtlich einer vermögensoptimierten Planung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG
..wir helfen Ihnen schnell, kompetent und umfassend bei Fragen zu bzw. zur:
- Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung
- Anträgen auf Einkommensteuerveranlagung
- Kindergeld nach Absch

nitt X EStG
- Kinderbetreuungskosten
- Altersvorsorgebeiträgen (Riester-Rente)
- Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz)
- Haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
- Mini-Jobs
- Dienstleistungen im Haushalt (private Reparatur- und Modernisierungsarbeiten)
- Steuerfreistellung von Zinseinnahmen
- Abgeltungsteuer

Wir vertreten die Interessen unserer Mitglieder...
- bei Finanzamt und Familienkasse
- bei Finanzgerichten
- beim Gesetzgeber und bei der
Öffentlichkeitsarbeit


Wir errechnen Ihren voraussichtlichen Anspruch auf Steuererstattung, Kindergeld, Eigenheimzulage, Riesterzulage, Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie, erstellen Anträge und Erklärungen, überprüfen eingehende Bescheide für Sie und führen den gesamten Schriftwechsel, ggf. Rechtsbehelfe und Finanzrechtsstreite.
.. ganzjährig für einen Mitgliedsbeitrag! einer einmaligen Aufnahmegebühr bei Neueintritt.)

* bei der Einkommensteuererklärung dürfen wir Ihnen gesetzlich geregelt nur dann helfen, wenn Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Alterseinkünfte oder Unterhaltsleistungen erzielen, Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus Spekulationsgeschäften (privaten Veräußerungsgeschäfte) die Beträge von 13.000 € (26.000 € bei gemeinsam veranlagten Ehegatten) insgesamt nicht übersteigen oder Ihre Einnahmen gem. § 3 Nr. 12 EStG (öffentliche Aufwandsentschädigung), § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter) oder § 3 Nr. 26a EStG (ehrenamtliche Tätigkeit) insgesamt steuerfrei sind. Im Zweifel klären wir aber jederzeit gerne gemeinsam mit Ihnen, ob wir für Sie tätig werden dürfen. Insgesamt nicht tätig werden wir bei Vorliegen von Gewinneinkünften und umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen.

02/02/2017

Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich geltend machen!
Nr. 2/2017 / 27. Januar 2017

Schnee und spiegelglatte Straßen haben in den letzten Wochen auch im Berufsverkehr zu zahlreichen Unfällen geführt. Glücklicherweise handelt es sich in den meisten Fällen nur um Sachschäden. Dabei stellt sich die Frage, ob die von der Versicherung nicht übernommenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Hierzu erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL): „Grundsätzlich werden für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte neben der Entfernungspauschale keine weiteren Kosten anerkannt. So hatte beispielsweise der Bundesfinanzhof den Abzug von Reparaturkosten aufgrund einer Falschbetankung auf dem Arbeitsweg abgelehnt (Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 29/13, BStBl 2014 II, S. 849).

Glücklicherweise schließt sich die Finanzverwaltung bei Unfallschäden der strengen Rechtsprechung nicht an und erkennt den Werbungskostenabzug für selbst verschuldete Unfälle auf dem
Arbeitsweg weiterhin an (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl 2013 I S. 1376). Diese Billigkeitsregelung hat der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Dr. Michael Meister, im vergangenen Jahr auf eine parlamentarische Anfrage nochmals ausdrücklich bestätigt (BT-Drs. BT-DS 18/8523, S. 35).
BVL-Geschäftsführer Nöll begrüßt diese Rechtsauffassung.

BVL-Geschäftsführer Nöll begrüßt diese Rechtsauffassung, mit der eine Schlechterstellung gegenüber bisheriger Rechtsauffassung vermieden wird: „Wer auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden
gekommen ist, kann deshalb die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten in seine Steuererklärung eintragen.“ Abgesetzt werden können beispielsweise Abschlepp- und Reparaturkosten.
Bei einem Totalschaden erkennt das Finanzamt nur den verbleibenden buchungsmäßigen Restwert des PKW an, jedoch nicht den Wiederverkaufs- oder Verkehrswert. Wenn bei älteren PKW die Abschreibung bereits abgelaufen ist, verbleibt kein absetzbarer Restwert.

15/12/2016

Antragsveranlagung - Frist für Steuererklärung 2012 läuft ab
München (sw) Viele Steuerzahler sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Sie können aber freiwillig eine einreichen. Dies betrifft vor allem Arbeitnehmer.
Waren die Werbungskosten höher als der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro, können Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen für Krankheiten oder Zahnbehandlung angesetzt werden, wird eine Steuererstattung wahrscheinlich.
Auch in diesem Fall ist die Abgabe der Steuererklärung aber an eine Frist gebunden: Spätestens vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ist Schluss und die Steuererstattung verschenkt.
Achtung: Wer für das Jahr 2012 mit einer Rückerstattung der Steuer rechnet, muss, weil der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt, bis spätestens Montag, 02.01.2017 die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht haben.

18/11/2016

Lohnsteuerermäßigung: Jetzt Freibeträge für 2017 beantragen

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zur Steuererklärung im folgenden Jahr warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres steuermindernd berücksichtigen lassen und so Monat für Monat ein höheres Netto-Gehalt bekommen. Hierzu stellen Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung an das Finanzamt - am besten noch im November oder Dezember 2016. Dadurch sichern Sie sich die Wirkung des Freibetrages bereits ab Januar 2017.

Den Freibetrag zieht der Arbeitgeber dann fiktiv von Ihrem Monatsverdienst ab, und nur vom verminderten Betrag wird die Monatslohnsteuer - und folglich auch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer - berechnet

AKTUELL weisen wir darauf hin, dass die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages in folgenden Fällen in Betracht kommt:

- hohe Werbungskosten, z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, doppelte Haushaltsführung, häusliches Arbeitszimmer, Fortbildungskosten (sofern mehr als 1 000 EUR),

- Sonderausgaben, z. B. Spenden, Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten, Schulgeld,

- außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, Heimunterbringung, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige,

- Entlastungsbetrag bei verwitweten Alleinerziehenden im Sterbejahr und Folgejahr,

- Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten,

- Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene,

- Ausgaben für Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,

- Verluste aus anderen Einkunftsarten,

- Geringverdiener: Eintragung des nicht ausgeschöpften Steuerfreibetrages aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis als Freibetrag bei der zweiten Beschäftigung.

STEUERRAT:
Für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ist die Eintragung eines Freibetrages nur möglich, wenn diese insgesamt mindestens 600 EUR betragen. Bei Eheleuten gilt ebenfalls die Grenze von 600 EUR, diese wird also nicht verdoppelt. Wenn Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen und Ihr Arbeitslohn mehr als 11 000 EUR bzw. bei Verheirateten mehr als 20 900 EUR beträgt, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Haben Sie sich bereits im Vorjahr einen Freibetrag eintragen lassen, so ist dieser für zwei Jahre gültig, wird also auch im Jahre 2017 berücksichtigt. Wenn sich innerhalb der zwei Jahre die Verhältnisse zu Ihren Gunsten verändern, können Sie den Freibetrag beim Finanzamt ändern lassen. Falls sich jedoch die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern, sind Sie verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Eine Änderung kann sich zum Beispiel ergeben bei Arbeitgeberwechsel, wenn sich die Entfernung zur Tätigkeitsstätte wesentlich erhöht oder verringert oder eine doppelte Haushaltsführung begründet wird oder wegfällt (§ 39a Abs. 1 Satz 4-5 EStG).

18/11/2016

31.12.2016 - Frist für Steuerzahler
München (sw) Nicht mehr lange und das neue Jahr beginnt. Doch bis dahin gibt es für Steuerzahler noch einiges zu tun: Freibeträge ausschöpfen, Belege sammeln oder Bescheinigungen bestellen. Kurz vor dem Jahresende kann es noch einmal hektisch werden. Gemeint ist damit aber nicht der Einkaufsstress vor Weihnachten. Vielmehr sollten Steuerzahler ihre Unterlagen vor Silvester noch einmal ordnen. Wer wichtige Stichtage beachtet, kann unter Umständen Geld sparen. Sieben Tipps im Überblick:
Zulagen für die Riester-Rente sichern: Riester-Sparer bekommen staatliche Zulagen, allerdings nur auf Antrag. Bis zu zwei Jahre rückwirkend kann ein Antrag beim Anbieter des Riester-Vertrags eingereicht werden. Danach verfällt der Anspruch. Die Zulagen für das Jahr 2014 können somit noch bis zum 31. Dezember 2016 gesichert werden.
Freistellungsaufträge optimieren: Sparer und Anleger haben einen Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Ehepaare oder Lebenspartner. Wer mehrere Depots oder Anlagekonten hat, sollte deshalb seine Freistellungsaufträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Basisrente abschließen oder aufstocken: Mit dem Abschluss einer sogenannten Basisrente vor Jahresende können Verbraucher Steuern sparen. Wird der derzeit geltende Höchstbeitrag von 22 766 Euro eingezahlt, erkennt das Finanzamt maximal 18 668 Euro als Sonderausgaben an (die sogenannte Rürup-Rente ist vor allem für Freiberufler und Selbstständige geeignet. Sie sollten sich die Beträge aber auch dauerhaft leisten können. Denn eine Kündigung der Rürup-Rente ist meist nicht möglich).
Handwerker beauftragen: Reparaturen, Renovierungen oder Umbauten können sich auch steuerlich auszahlen. Denn die Handwerkerleistungen können von der Steuer abgesetzt werden. Der Fiskus fördert diese Tätigkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 6000 Euro Arbeitskosten pro Kalenderjahr. Steuerlich abgesetzt werden können davon 20 Prozent, also maximal 1200 Euro pro Jahr. Wer noch Arbeiten erledigen will, sollte das vor dem Jahresende tun. Für 2017 steht dann wieder der Höchstbetrag zur Verfügung.
Ausgaben vorziehen: Fahrtkosten, Büromaterial, Computer oder Fachliteratur - solche Ausgaben erkennt das Finanzamt als Werbungskosten an. Grundsätzlich werden sie unabhängig von ihrem tatsächlichen Vorliegen jährlich mit 1000 Euro berücksichtigt. Liegen die Ausgaben über diesem Betrag, verringert sich die Steuerlast zusätzlich.
Lohnsteuerklassen prüfen: Ehepaare und eingetragene Partnerschaften sollten prüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen auch im nächsten Jahr optimal sind. Die Kombination IV/IV bringt bei etwa gleich hohen Löhnen den geringsten laufenden Lohnsteuerabzug. Die Kombination III/V ist bei größeren Lohnunterschieden zu empfehlen. Bei der Kombination IV/IV plus Faktor entspricht der Lohnsteuerabzug etwa der tatsächlichen Steuerschuld.
Krankheitskosten sammeln: Ausgaben für die Gesundheit können sich steuerlich auswirken. Anerkannt werden vom Finanzamt etwa Ausgaben für den Zahnarzt oder für Krankengymnastik, für die Geburt eines Kindes oder eine Brille. Allerdings erst, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wurde. Die ist für jeden Steuerzahler individuell und hängt unter anderem von der Höhe des Einkommens und der Zahl der Kinder ab.

18/11/2016

Spenden sind steuerlich absetzbar
Berlin (sw) Spenden an kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Organisationen mindern die Steuerlast, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Steuerzahler können bis zu 20 Prozent ihrer gesamten Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Bei Spenden bis 200 Euro reicht die Bestätigung der Bank, darüber braucht man eine Zuwendungsbescheinigung.

22/09/2016

Aufwendungen für die häusliche Pflege durch „freie“ Dienstleister als außergewöhnliche Belastung
Veröffentlichung am: 21.09.2016
München (sw) Aufwendungen für die häusliche Pflege von z. B. infolge einer Erkrankung pflegebedürftigen Personen können grundsätzlich als Krankheitskosten im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden (nach Anrechnung einer zumutbaren Belastung von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG).
Ein Finanzgericht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016 5 K 2714/15, (EFG 2016 S. 1258) hat sich ausführlich mit den Voraussetzungen für die Abziehbarkeit und den Umfang der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen auseinandergesetzt. Danach ist es für den Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht erforderlich, dass die häusliche Pflege von besonders qualifizierten Pflegekräften erbracht wird. Im Streitfall hatte eine Pflegebedürftige mit Pflegestufe II ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Polen beauftragt, das keine besonders qualifizierten Pflegekräfte beschäftigte.
Die begünstigten Tätigkeiten umfassen die der sog. Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Spülen, Wechseln der Wäsche usw.) und krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Der für diese Tätigkeiten erforderliche Zeitaufwand wird regelmäßig durch Gutachten des Medizinischen Dienstes festgestellt. Dieser für Pflegeleistungen ermittelte Umfang kann auch für steuerliche Zwecke zugrunde gelegt werden. Beträgt der tägliche Zeitbedarf für die Pflege z. B. 4 Stunden (= 28 Stunden pro Woche), wird die Pflegeperson aber 40 Stunden wöchentlich beschäftigt, können die Aufwendungen nur zu 28/40, also zu 70 %, berücksichtigt werden; der darüber hinausgehende Teil von 30 % gilt als unangemessen und kann deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören neben den Zahlungen an den Dienstleister ggf. auch die Kosten für Verpflegung und Unterbringung des Pflegepersonals im Haushalt der zu pflegenden Person.18 Ein empfangenes Pflegegeld ist belastungsmindernd abzuziehen.

16/09/2016

!!! CHAMLANDSCHAU !!!
Auch dieses Jahr sind wir auf der Chamlandschau vom 16.09. - 19.09.2016 mit einem Messestand zu finden!!
Vorbeischauen lohnt sich!
Wir freuen uns auf euch!

16/09/2016

Aufwendungen für Dienstjubiläum abzugsfähig
München (sw) Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein.
Für die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Allerdings ist der Anlass einer Feier nur ein wichtiges Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung. Ob die Auswendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerzahlers handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmenvergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder nicht (Urteil den Bundesfinanzhofs vom 20. Januar 2016, Aktenzeichen VI R 24/15).

25/08/2016

Vermieter können volle Fahrtkosten absetzen
Berlin (bdst) Vermieter können die Fahrtkosten zu ihren Mietobjekten mit einer Pauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten oder mit den tatsächlichen Kosten absetzen. Darauf weist der Bund der steuerzahlen hin. Das heißt, die Strecke für Hin- und Rückfahrt zum vermieteten Grundstück kann in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies gilt beispielsweise für gelegentliche Fahrten des Vermieters zu seinen Mietobjekten zu Kontrollzwecken, bei einem Mieterwechsel oder zum Ablesen der Zählerstände.
Anders verhält es sich, wenn der Vermieter die Mietobjekte fast täglich aufsucht. Dann werden die Fahrten steuerlich lediglich mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Das geht aus einem im April 2016 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (IX R 18/15) vor. Im Urteilsfall hatten die Kläger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus saniert. Sie suchten die Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Weil die Kläger die Mietobjekte so häufig besuchten, nahm das Finanzamt dort eine regelmäßige Tätigkeitsstätte an und rechnete die Fahrtwege – wie bei einem Arbeitnehmer – mit der Entfernungspauschale ab. Hier werden zwar ebenfalls 30 Cent je Kilometer angesetzt; jedoch wird lediglich eine Wegstrecke berücksichtigt. Das ist steuerlich ungünstiger. Vermieter sollten daher gut dokumentieren wann und wozu sie ihre vermieteten Immobilien aufgesucht haben.

16/08/2016

Steuertipps für Studierende und Azubis
Auszubildende können Aufwendungen für ihre Berufsausbildung als Werbungskosten beim Finanzamt angeben. Das gilt auch für Studierende, die bereits einen beruflichen Abschluss haben - sich also in einer Zweitausbildung befinden.
Darauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin aufmerksam. Bei Studierenden in Erstausbildung ist die Sache anders: Sie erhalten in der Regel einen vorläufigen Steuerbescheid - denn bislang ist strittig, ob sie die Ausgaben als Werbungskosten absetzen dürfen.
Neben Kosten für Bildungsmaterialien und Berufskleidung, berücksichtigt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für Fahrten, die bei Auswärtstätigkeiten anfallen. Entscheidend dabei ist, wer die Aufwendungen für den Pkw bezahlt hat. Übernehmen die Eltern Steuern und Versicherungsbeiträge für den Wagen, können die Kinder die Kosten nicht beim Fiskus abrechnen.
Für die Fahrt zwischen der eigenen Wohnung und der Ausbildungsstätte können Studierende und Auszubildende jedoch eine Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben. Für die Berechnung der Pauschale müssen sie die einfache Entfernung sowie die Arbeitstage mit 0,30 Euro multiplizieren. Sie gilt unabhängig davon, wer tatsächlich die Ausgaben für die Fahrten getragen hat.

02/06/2016

München (sw) Das Steuerrecht ist kompliziert. Wer seine Steuerklärung nicht selber machen möchte, kann sich Hilfe beim Lohnsteuerhilfeverein suchen.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Fast alle. Ein kinderloser Alleinstehender hat die größten Chancen, von der Pflicht entbunden zu sein. Sonst müssen fast alle eine Erklärung abgeben. Das gilt zum Beispiel für alle:
- die mehrere Arbeitgeber haben
- die einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen haben lassen
- Ehepaare, die unterschiedliche Steuerklassen haben
- die Zusatzleistungen von über 410 Euro vom Staat (wie Elterngeld) kassieren
- die gewerbliche Einkünfte haben. Auch viele Rentner, ab 2016 sogar noch mehr, müssen eine Erklärung abgeben.
2015 haben 27 Millionen eine Steuererklärung abgegeben, 7 Millionen davon freiwillig, weil sie sich erhofft haben, Geld zurückzubekommen. Von daher kann es auch für alle, die gesetzlich nicht verpflichtet sind, sinnvoll sein, eine Steuererklärung zu erstellen.
Übrigens: Es herrscht immer noch der Irrglaube, dass ELSTER ein klassisches Steuerprogramm sei. Das ist es definitiv nicht. Es handelt sich lediglich um die Onlinevariante der Papierversion. Es werden also im Gegensatz zum Besuch beim Lohnsteuerhilfeverein keine Tipps für geschicktes Abschreiben gegeben.

Gerne können wir bei Interesse einen Termin vereinbaren (per Telefon oder PN) um zu prüfen ob eine Pflichtabgabe vorliegt oder ob sich eine freiwillige Abgabe lohnt.

19/05/2016

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen (Bundestag)
Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag am 12.5.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BT-Drucks. 18/7457) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks . 18/8434) angenommen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:
•Danach müssen Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, die sich nicht steuerlich beraten lassen, künftig nicht mehr bis Ende Mai, sondern erst bis Ende Juli abgegeben werden.
•Auch Steuerpflichtige, die von Steuerberatern beraten werden, erhalten zwei Monate mehr Zeit und müssen die Erklärung erst bis 28. Februar des übernächsten Jahres abgeben.
•Allerdings müssen Steuerzahler, die die Fristen nicht einhalten, mit einem Verspätungszuschlag von 25 € pro Monat rechnen. Der Zuschlag wird festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wurde.
•Kein Verspätungszuschlag wird erhoben, wenn keine Steuer fällig wird oder eine Steuererstattung erfolgt.
•Die Pflicht zur Vorlage von Belegen beim Finanzamt entfällt weitgehend.
•Die Steuerpflichtigen müssen allerdings damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzämtern angefordert werden können.
•Ebenso ist vorgesehen, Steuererklärungen automatisiert zu bearbeiten. Der Schriftverkehr soll weitgehend auf elektronische Verkehrswege umgestellt werden. So sollen sich Steuerpflichtige ihren Steuerbescheid über das Elster-Portal der Finanzverwaltung herunterladen können.

Adresse

Kothmaißling 60
Cham
93413

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