Nicole Metzler Buchhaltungs-Service

Nicole Metzler  Buchhaltungs-Service Wir übernehmen für Sie das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle in der Finanzbuchhaltung und Erstellen Ihre lfd. Lohn- u. Gehaltsabrechnungen.

Wir optimieren Ihre Betriebsausgaben - sprechen Sie uns an !

10/06/2025

Kostenlos | Zuverlässig | 24/7 erreichbar | einfach und unkompliziert

28/01/2025

Wir sagen Danke an Nicole Metzler Buchhaltungs-Service für 10 Jahre Zusammenarbeit! Wir konnten durch unsere Kooperation uns gegenseitig gut unterstützen und freuen uns auf weitere gemeinsame Herausforderungen.

11/07/2024

Der 2021 gebildete Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage muss rückgängig gemacht werden, da Gewinne aus solchen Anlagen (bis 30 kW) seit dem 1.1.2022 steuerfrei sind. Eine gewinnerhöhende Hinzurechnung ist dadurch unmöglich. Das FG Köln bestätigte die Rückgängigmachung, der B...

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16/01/2024

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Kassenbons und Pflichtangaben ab 01.01.2024

Die auf einem Kassenbon notwendigen Pflichtangaben wurden zum 01.01.2024 nochmals aufgestockt um die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls sowie um den Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV) und dem von der TSE vergebenen fortlaufenden Signaturzähler.

Folgende Pflichtangaben, von denen nur in Ausnahmefällen eine Befreiung möglich ist, müssen daher ab 2024 auf einem Kassenbon mindestens stehen:

1. der vollständige Name sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
2. das Ausstellungsdatum und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Vorgangsbeendigung
3. die Leistungsbeschreibung
4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
5. das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag und der anzuwendende Steuersatz oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung
6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und
7. der Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und der fortlaufende Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.

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09/01/2024

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PV: Frist für rückwirkende Entnahme: 11.01.2024

Eine rückwirkende Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zum 01.01.2023 ist im Hinblick auf bislang nicht geklärte Rechtsfragen noch bis zum 11.01.2024 möglich.

Die umsatzsteuerlichen Änderungen für kleine Photovoltaikanlagen gelten ab 2023. Dazu zählt auch die „Entnahme“ aus dem unternehmerischen Bereich zum Nullsteuersatz. Diese stellt zwar eine unentgeltliche Wertabgabe zum Steuersatz von 0 % dar, löst allerdings keine Vorsteuerberichtung aus. Handelt es sich um eine begünstigte Anlage, so ist eine Entnahme zum Nullsteuersatz möglich, wenn zukünftig mehr als 90 % des erzeugten Stroms nicht unternehmerisch verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen sieht die Finanzverwaltung dies als gegeben an, wenn der erzeugte Strom (teilweise) in einer Batterie gespeichert wird oder nicht nur gelegentlich ein nicht dem Unternehmen zugeordnetes E-Fahrzeug damit geladen wird bzw. damit eine nicht dem Unternehmen zugeordnete Wärmepumpe betrieben wird.

Anschließend fällt die Wertabgabebesteuerung weg und nur der noch eingespeiste Strom unterliegt der Umsatzsteuer. Unternehmer, die z.B. noch an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gebunden sind oder deren Grenzen überschritten haben, können von einer Entnahme profitieren.

Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat dazu bei der Klärung von Einzelfragen am 30.11.2023 eine Rückwirkung zugelassen. Eine rückwirkende Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zum 01.01.2023 ist im Hinblick auf bislang nicht geklärte Rechtsfragen noch bis zum 11.01.2024 möglich. Bereits in 2023 gab es stellenweise die Möglichkeit der Rückwirkung (z.B. in NRW), allerdings ohne Rechtsanspruch. Wer im Jahr 2023 bereits unterjährig eine Entnahme-Erklärung abgegeben hat, sollte ggf. nochmals mit seinem Finanzamt klären, inwieweit eine Rückwirkung zum 01.01.2023 möglich ist.

Allen einen guten Rutsch
31/12/2023

Allen einen guten Rutsch

Wie sagen DANKE für das vergangene Jahr und wünschen Frohe Weihnachten
24/12/2023

Wie sagen DANKE für das vergangene Jahr und wünschen Frohe Weihnachten

27/10/2023
01/10/2023

Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen nur noch bis 02.10.2023

Für gemischt genutzt Wirtschaftsgüter besteht umsatzsteuerlich ein Wahlrecht zur Zuordnung zum Unternehmensbereich. Es ist sowohl eine volle Zuordnung als auch nur eine Zuordnung mit dem Anteil der unternehmerischen Nutzung möglich. Dies ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Wichtig ist dabei eine zeitnahe Zuordnung. Das Finanzamt muss daher bis zum Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung Kenntnis davon erlangen.
Grundsätzlich ist dies der 31.7. des Folgejahres, welcher auch bei einer steuerlichen Vertretung zu beachten ist. Coronabedingt erfolgte jedoch eine Verlängerung der Abgabefrist, die auch für die Umsatzsteuerjahreserklärungen galt. Für das Jahr 2022 endet diese Frist mit Ablauf des 02.10.2023.
Insoweit ist auch eine Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzt Gegenständen bis zu dieser Frist für das Finanzamt erkennbar zu dokumentieren. Der sicherste Nachweis ist dabei die Mitteilung an das Finanzamt. Auch wenn ein Vorsteuerabzug in einer Voranmeldung vorgenommen wurde, ist dies ein klares Indiz.
Da keine Verlängerung der Frist möglich ist, sollten alle Geschäftsvorfälle geprüft werden. Insbesondere gilt dies für diejenigen, die lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung und keine Voranmeldungen abgeben und die Steuererklärungen 2022 derzeit noch nicht eingereicht haben. Auch bei noch in 2022 angeschafften Photovoltaikanlagen sollte auf die Frist ein Augenmerk gelegt werden.

29/09/2023

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LimbergStr. 14
Niedereisenhausen
35239

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