Klick-web die Datenschutzexperten

Klick-web die Datenschutzexperten 🔒 DSGVO einfach umsetzen – mit klick-web - ob Unternehmen, Handwerksbetrieb, Kanzlei oder Praxis – wir machen Ihr Business datenschutzkonform. VerstĂ€ndlich.

Auch fĂŒr Einzelunternehmer!
✅ Persönlich. Rechtssicher. Christopher Glodek,
TÜV zertifizierter Datenschutzbeauftragter,
Digitalisierungsexperte und
GrĂŒnder von klick-web die Datenschutzexperten

13/04/2026

Bei klick-web – die Datenschutzexperten berate ich Unternehmen tĂ€glich zu Datenschutz Fragen und manchmal schleichen sic...
05/08/2025

Bei klick-web – die Datenschutzexperten berate ich Unternehmen tĂ€glich zu Datenschutz Fragen und manchmal schleichen sich auch Fragen zur IT-Sicherheit ein.
Ein Aspekt wird dabei oft unterschĂ€tzt: Die Urlaubszeit birgt fĂŒr Unternehmen besondere Sicherheitsrisiken – gerade im digitalen Bereich.

Auch wenn Notebooks und Diensthandys in den Ferien ausgeschaltet bleiben und Abwesenheitsnotizen den Rest regeln sollen, schleichen sich genau hier LĂŒcken ein, die Angreifer gezielt ausnutzen.

Abwesenheitsnotizen – mehr Risiko als gedacht
In vielen Unternehmen sind automatische Abwesenheitsnotizen Pflicht. Sie dienen der Kundeninformation und internen Organisation – und doch liefern sie hĂ€ufig mehr Informationen preis, als notwendig.

Abwesenheitsmails verraten oft:

Dass ein Postfach aktiv ist (perfekt fĂŒr Spammer),

Wer wann abwesend ist (perfekt fĂŒr Einbrecher),

Und hĂ€ufig auch Namen, Positionen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Vertretungen (perfekt fĂŒr gezielte Phishing-Versuche oder Social Engineering).

Mein Rat: Abwesenheitsnotizen sind kein Tabu – sie mĂŒssen nur durchdacht eingestellt werden. Hier sind fĂŒnf Tipps, wie Sie dabei vorgehen sollten:

FĂŒnf einfache Maßnahmen fĂŒr sichere Abwesenheitsnotizen
Trennung zwischen intern und extern: Viele Systeme (z. B. Microsoft Outlook/Exchange) erlauben es, unterschiedliche Nachrichten fĂŒr interne und externe Kontakte zu definieren. Nutzen Sie diese Funktion!

Nur an bekannte externe Kontakte: Stellen Sie ein, dass nur externe Personen, die in Ihrem Adressbuch gespeichert sind, eine Abwesenheitsnotiz erhalten.

Keine Antworten auf Verteiler oder Newsletter: Verhindern Sie automatische Antworten an Massenverteiler – hier besteht ein hohes Risiko, dass sensible Informationen ungewollt geteilt werden.

Keine Reaktion auf CC oder BCC: Nur direkte EmpfÀnger sollten eine automatische Antwort erhalten. Alles andere erhöht die Streuung unnötig.

Keine Antwort auf Spam-Mails: Viele Systeme erkennen bereits verdĂ€chtige Absender – stellen Sie sicher, dass diese von automatischen Antworten ausgeschlossen bleiben.

„Nur mal kurz reinschauen
“ – Warum Urlaub kein Sicherheitsfreifahrtschein ist
Viele Unternehmer*innen und Mitarbeitende in SchlĂŒsselpositionen schaffen es nicht, im Urlaub komplett abzuschalten. Ein kurzer Blick ins Postfach ist schnell gemacht – besonders wenn das Smartphone beruflich und privat genutzt wird oder das mobile Datenpaket im Ausland keine Extrakosten verursacht.

Doch genau hier entstehen Risiken:

Öffentliche WLANs an FlughĂ€fen, Bahnhöfen oder Hotels sind oft ungesichert. Wer hier ohne VPN auf Unternehmensdaten zugreift, öffnet Angreifern TĂŒr und Tor.

Dual-SIM-Nutzung fĂŒhrt oft dazu, dass private und berufliche Daten nur einen Wisch voneinander entfernt liegen – ein klarer Angriffsvektor fĂŒr Schadsoftware.

Phishing im Urlaub – wenn Entspannung zur Gefahr wird
Phishing-Angriffe setzen auf Stress oder Unachtsamkeit – und beides ist im Urlaub schnell gegeben. Besonders perfide: E-Mails mit Betreffzeilen wie „DRINGEND“ oder „Sicherheitsvorfall“, die Druck aufbauen. Eine unbedachte Reaktion kann genĂŒgen, um Schadsoftware zu aktivieren oder sensible Daten preiszugeben.

Drei einfache Regeln zum Schutz vor Phishing – auch im Urlaub:

Wachsam bleiben – auch am Strand: PrĂŒfen Sie Absender, Inhalte und AnhĂ€nge sorgfĂ€ltig, auch wenn Sie gerade entspannen.

Nicht vorschnell klicken: Eile ist ein Warnsignal. Wenn eine Mail Stress erzeugt, lieber erst genau hinschauen – und im Zweifel ignorieren.

Im Zweifel nachfragen: Ein kurzer Anruf beim Kollegen oder in der IT-Abteilung klĂ€rt vieles – und verhindert womöglich Schlimmeres.

Fazit: IT-Sicherheit macht keinen Urlaub
Urlaubszeit ist nicht gleich risikofrei. Wer beruflich erreichbar bleibt, sollte technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um SicherheitslĂŒcken zu vermeiden.
Das gilt fĂŒr GeschĂ€ftsfĂŒhrende ebenso wie fĂŒr Mitarbeitende im Vertrieb, Support oder Management.

Wenn du wissen möchtest, wie du dein Unternehmen ganzjĂ€hrig sicher aufstellst – auch in der Ferienzeit – sprich mich gerne an.

Bei klick-web – die Datenschutzexperten unterstĂŒtze ich dich nicht nur beim rechtssicheren Datenschutz,
sondern auch beim Schutz deiner digitalen Infrastruktur – egal ob du gerade im BĂŒro sitzt oder am Strand liegst.

Neue DPC-Untersuchung gegen TikTok – DatenĂŒbermittlung nach China erneut im FokusBei klick-web – die Datenschutzexperten...
05/08/2025

Neue DPC-Untersuchung gegen TikTok – DatenĂŒbermittlung nach China erneut im Fokus

Bei klick-web – die Datenschutzexperten verfolgen wir die Entwicklungen rund um internationale DatenschutzverstĂ¶ĂŸe sehr genau. Besonders relevant ist aktuell ein neues Verfahren, das die irische Datenschutzkommission (DPC) am 10. Juli 2025 gegen TikTok eingeleitet hat. Hintergrund ist die Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten aus dem EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum (EWR) auf Servern in China – entgegen frĂŒherer Aussagen des Unternehmens.

Was ist passiert?

TikTok hatte sich bereits in einem frĂŒheren Verfahren der DPC im Jahr 2025 erklĂ€ren mĂŒssen. Damals gab das Unternehmen an, dass zwar ein Fernzugriff aus China möglich sei, die tatsĂ€chliche Speicherung der Daten aber ausschließlich außerhalb Chinas stattfinde.

Im April 2025 legte TikTok jedoch offen, dass bereits im Februar Daten europĂ€ischer Nutzer*innen sehr wohl – wenn auch in begrenztem Umfang – physisch auf chinesischen Servern abgelegt wurden. Diese spĂ€te Offenlegung widerspricht den vorherigen Angaben und hat die DPC veranlasst, ein neues PrĂŒfverfahren einzuleiten. Besonders problematisch ist, dass die vorherige Entscheidung der DPC auf unvollstĂ€ndigen Informationen basierte – dieser neue Sachverhalt wird nun gesondert untersucht.

Rechtsgrundlagen und PrĂŒfgegenstand

Die Untersuchung basiert auf Section 110 des irischen Data Protection Act 2018. Die zentralen Fragen betreffen mögliche VerstĂ¶ĂŸe gegen grundlegende Bestimmungen der DSGVO, insbesondere:

Art. 5 Abs. 2 (Rechenschaftspflicht),

Art. 13 Abs. 1 lit. f (Informationspflichten bei Drittlandtransfers),

Art. 31 (Kooperation mit Aufsichtsbehörden),

sowie das gesamte Kapitel 5 (Bedingungen fĂŒr Übermittlungen in DrittlĂ€nder).

Im Fokus steht die Frage, ob TikTok eine rechtmĂ€ĂŸige Grundlage fĂŒr die DatenĂŒbermittlung nach China vorweisen kann. Da es fĂŒr China keinen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gibt, muss TikTok andere geeignete Garantien nachweisen – etwa durch den Einsatz von Standardvertragsklauseln nach Art. 46 DSGVO. Dabei spielt auch die tatsĂ€chliche Umsetzung solcher Garantien eine zentrale Rolle.

Fernzugriff = DrittlandĂŒbermittlung

Wichtig zu wissen: Schon ein Fernzugriff auf Daten aus einem Drittland – selbst wenn die Daten physisch im EWR gespeichert bleiben – stellt datenschutzrechtlich eine Übermittlung in ein Drittland dar. Damit gelten dieselben Anforderungen wie bei einer echten Datenverlagerung.

TikTok war also in beiden FĂ€llen mit denselben rechtlichen Herausforderungen konfrontiert – erst beim Fernzugriff, nun bei der physischen Speicherung. Beides fĂ€llt unter Kapitel 5 DSGVO.

Transparenz und Kooperation als PrĂŒfmaßstab

Die DPC zeigt sich zunehmend kritisch gegenĂŒber Unternehmen, die unvollstĂ€ndige oder irrefĂŒhrende Informationen liefern. Schon im Abschlussbericht der ersten Untersuchung Ă€ußerte die Behörde große Bedenken ĂŒber die ZuverlĂ€ssigkeit der von TikTok gemachten Angaben. Die Einleitung der neuen PrĂŒfung ist eine direkte Konsequenz dieser EinschĂ€tzung.

Internationale Entwicklungen im Blick

TikTok steht nicht nur in Irland unter Beobachtung. Auch im Vereinigten Königreich wurde das Unternehmen jĂŒngst zur Verantwortung gezogen: Am 4. Juli 2025 verhĂ€ngte ein britisches Gericht eine Geldstrafe von 12,7 Millionen Pfund wegen DatenschutzverstĂ¶ĂŸen – nach Vorschriften, die der DSGVO weitgehend entsprechen. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskrĂ€ftig, unterstreicht aber die europaweite Aufmerksamkeit gegenĂŒber der Datenpraxis von TikTok.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

FĂŒr mich ist klar: Wer personenbezogene Daten verarbeitet – insbesondere grenzĂŒberschreitend –, muss ĂŒber belastbare interne Prozesse und eine transparente Kommunikation mit Aufsichtsbehörden verfĂŒgen. UnvollstĂ€ndige oder verspĂ€tete Offenlegungen können nicht nur rechtliche, sondern auch massive ReputationsschĂ€den nach sich ziehen.

Als Datenschutzexperte unterstĂŒtze ich Unternehmen dabei, rechtssicher mit internationalen DatenflĂŒssen umzugehen und PrĂŒfverfahren souverĂ€n zu bestehen. Gerade bei sensiblen Themen wie DrittlandĂŒbermittlungen ist die dokumentierte Nachvollziehbarkeit das A und O.

VG Köln hebt Fanpage-Verbot auf – Was bedeutet das fĂŒr öffentliche Stellen?Als GeschĂ€ftsfĂŒhrer von klick-web – die Daten...
05/08/2025

VG Köln hebt Fanpage-Verbot auf – Was bedeutet das fĂŒr öffentliche Stellen?

Als GeschĂ€ftsfĂŒhrer von klick-web – die Datenschutzexperten verfolge ich regelmĂ€ĂŸig aktuelle Entwicklungen im Datenschutzrecht. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juli 2025 hat fĂŒr Aufsehen gesorgt: In dem Verfahren zwischen dem Bundespresseamt (BPA) und der Bundesbeauftragten fĂŒr den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wurde ein Bescheid aufgehoben, der dem BPA den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagt hatte.

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Streit hatte seinen Ursprung in einem Bescheid aus dem Jahr 2023, den der damalige BfDI, Prof. Ulrich Kelber, gegenĂŒber dem Bundespresseamt erlassen hatte. Hintergrund war die EinschĂ€tzung, dass der Facebook-Auftritt der Bundesregierung gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoße – insbesondere wegen unzureichender Einwilligungen beim Einsatz von Cookies durch Meta (Facebook). Aus Sicht des BfDI lag deshalb keine rechtsgĂŒltige Einwilligung der Seitenbesucher vor, was ein datenschutzkonformer Betrieb der Fanpage ausschließe.

Die Argumentation stĂŒtzte sich auf die Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Betreiber von Fanpages und Meta gemeinsam fĂŒr die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind (Stichwort: gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO).

Das Urteil und seine Folgen

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Bescheid nun aufgehoben – die genauen UrteilsgrĂŒnde stehen zwar noch aus, aber faktisch bedeutet das zunĂ€chst: Das Bundespresseamt darf seine Facebook-Fanpage weiterhin betreiben. FĂŒr viele öffentliche Stellen dĂŒrfte das eine aufmerksame Beobachtung wert sein. Denn die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Behörden Social-Media-KanĂ€le datenschutzkonform nutzen können, bleibt hochrelevant.

Die neue BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hat angekĂŒndigt, die schriftliche UrteilsbegrĂŒndung sorgfĂ€ltig zu prĂŒfen. Ob eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht MĂŒnster folgen wird, ist noch offen.

Was bedeutet das fĂŒr die Praxis?

Als Datenschutzexperte sehe ich hier wichtige Implikationen fĂŒr die Öffentlichkeitsarbeit von Behörden und öffentlichen Stellen. Auch wenn das BPA in diesem Fall vorerst erfolgreich war, bleibt die grundsĂ€tzliche Herausforderung bestehen: Der Betrieb von Fanpages auf Plattformen wie Facebook ist datenschutzrechtlich heikel – insbesondere, solange keine volle Transparenz ĂŒber die Datenverarbeitung durch die Plattformbetreiber besteht.

Das Urteil könnte langfristige Auswirkungen haben – nicht nur auf Bundesebene, sondern möglicherweise bis hin zur Social-Media-Nutzung kommunaler Einrichtungen.

Ich bleibe fĂŒr unsere Kunden und Leserinnen und Leser am Ball – und werde berichten, wie es in dieser Sache weitergeht.

„Wenn du deine Daten so gut schĂŒtzt wie deine AffĂ€re – ruf uns lieber an.“ đŸ’ŒđŸ’‹    📾💔 Kiss-Cam oder Karriere-Killer?Der CE...
22/07/2025

„Wenn du deine Daten so gut schĂŒtzt wie deine AffĂ€re – ruf uns lieber an.“
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📾💔 Kiss-Cam oder Karriere-Killer?

Der CEO von Astronomer und seine Personalchefin wurden beim Coldplay-Konzert in der VIP-Lounge von einer Handy-Kamera eiskalt erwischt – beim Fremdgehen.
- Das Netz? Kennt kein Pardon.
- Die Memes? Schneller viral als „Fix You“.
- Die Reaktion? KĂŒndigung, Sh*tstorm, Hashtag .

đŸŽ„ Willkommen im Zeitalter der TotalĂŒberwachung – powered by Smartphones und Social Media.

😬 Was viral geht, bleibt.
🔐 Was privat sein sollte, ist öffentlich.

Unser Tipp als Datenschutzexperten von klick-web:
🔒 Wer nicht will, dass sein Privatleben zur PR-Katastrophe wird, sollte nicht nur seinem Umfeld, sondern auch seinen Daten vertrauen können.
👉 Bei uns bleibt alles, was privat ist, auch wirklich privat.

klick-web – die Datenschutzexperten.

Was passiert mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nach dem Tod?Der Auskunftsanspruch gemĂ€ĂŸ Art. 15 DSGVO ist ein...
18/07/2025

Was passiert mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nach dem Tod?
Der Auskunftsanspruch gemĂ€ĂŸ Art. 15 DSGVO ist ein zentrales Werkzeug fĂŒr den Schutz der PrivatsphĂ€re – er gibt jeder betroffenen Person die Möglichkeit, zu kontrollieren, welche personenbezogenen Daten ĂŒber sie verarbeitet werden. Als GrĂŒnder von klick-web – die Datenschutzexperten beschĂ€ftige ich mich regelmĂ€ĂŸig mit der Frage, wie dieses Recht im Alltag greift. Aber was gilt, wenn die betroffene Person verstirbt? Können Angehörige oder Erben an ihrer Stelle Auskunft verlangen?

Im Folgenden gebe ich einen Überblick ĂŒber die rechtliche Lage – insbesondere im deutschen Kontext.

Der Auskunftsanspruch – ein Überblick
Das Auskunftsrecht nach der DSGVO verschafft Transparenz: Betroffene Personen können nachvollziehen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und welche EmpfĂ€nger Zugriff darauf haben. Dieses Recht dient der Kontrolle ĂŒber die eigenen personenbezogenen Daten und ist Ausdruck informationeller Selbstbestimmung.

Ist das Auskunftsrecht vererbbar?
GrundsĂ€tzlich handelt es sich beim Auskunftsanspruch um ein sogenanntes höchstpersönliches Recht. Das bedeutet: Nur die betroffene Person selbst kann dieses Recht ausĂŒben – es geht also nicht automatisch auf Dritte oder Erben ĂŒber.

Die DSGVO selbst trifft keine klare Regelung fĂŒr den Fall, dass die betroffene Person verstorben ist. ErwĂ€gungsgrund 27 stellt lediglich fest, dass die DSGVO nicht fĂŒr Daten Verstorbener gilt. Gleichzeitig bleibt es den Mitgliedstaaten ĂŒberlassen, nationale Regelungen fĂŒr den Umgang mit diesen Daten zu schaffen.

Was regelt das deutsche Recht?
In Deutschland ist der Umgang mit Rechten Verstorbener teils durch das BĂŒrgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 1922 BGB gehen vermögensrechtliche AnsprĂŒche im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben ĂŒber. Allerdings ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch primĂ€r kein vermögensrechtlicher, sondern ein Persönlichkeitsrecht.

Dennoch erkennt die juristische Praxis gewisse Ausnahmen an. Etwa dann, wenn Erben auf die Auskunft angewiesen sind, um eigene vermögensrechtliche AnsprĂŒche geltend zu machen – zum Beispiel bei der Einsicht in Patientenakten oder bei der Regelung des digitalen Nachlasses (etwa VertrĂ€ge, Onlinekonten oder Cloudspeicher des Verstorbenen).

In diesen FĂ€llen wird hĂ€ufig ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch anerkannt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Die Fachliteratur ist sich hier allerdings nicht einig – es gibt auch Stimmen, die eine Vererbbarkeit grundsĂ€tzlich ablehnen.

Was gilt fĂŒr VorsorgebevollmĂ€chtigte?
Wenn die betroffene Person zu Lebzeiten eine Vorsorgevollmacht ausgestellt hat, kann die bevollmĂ€chtigte Person unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft verlangen. Entscheidend ist dabei, ob die Vollmacht ausreichend konkret formuliert ist und den Bereich des Datenschutzes ausdrĂŒcklich mit abdeckt. Auch hier muss regelmĂ€ĂŸig ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.

Auskunft durch Erben – was ist zu beachten?
Ein Erbe, der Auskunft ĂŒber die personenbezogenen Daten einer verstorbenen Person erhalten möchte, muss in der Regel zwei Dinge nachweisen:

Die eigene Stellung als Erbe, etwa durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament.

Ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, beispielsweise zur KlĂ€rung von RechtsansprĂŒchen, VertragsverhĂ€ltnissen oder offenen Forderungen.

Fazit
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bleibt auch nach dem Tod einer Person ein sensibles Thema. WĂ€hrend er grundsĂ€tzlich nicht vererbbar ist, gibt es wichtige Ausnahmen, etwa bei Vorsorgevollmachten oder zur Wahrung eigener Rechte der Erben. Letztlich ist die Frage, ob und in welchem Umfang Auskunft erteilt werden muss, immer im Einzelfall zu prĂŒfen – auf Grundlage des nationalen Rechts und unter AbwĂ€gung der Interessen aller Beteiligten.

Als Datenschutzexperte begleite ich Mandantinnen und Mandanten leider auch ab und zu in solchen Fragen – gerade wenn es um sensible Informationen und eine rechtssichere Datenverarbeitung im Todesfall geht.

Als GrĂŒnder von klick-web – die Datenschutzexperten beschĂ€ftige ich mich tĂ€glich mit der Frage, wie Webseiten nicht nur ...
16/07/2025

Als GrĂŒnder von klick-web – die Datenschutzexperten beschĂ€ftige ich mich tĂ€glich mit der Frage, wie Webseiten nicht nur funktional, sondern auch datenschutzrechtlich einwandfrei gestaltet werden können.

Ein aktueller Fall zeigt, wie relevant dieses Thema ist: Anfang des Jahres hat die Bundesbeauftragte fĂŒr den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) rund 200 Webseiten von Bundesbehörden automatisiert geprĂŒft. Das Ergebnis war eindeutig – in 40 FĂ€llen wurden YouTube-Videos datenschutzwidrig eingebunden.

Was genau ist das Problem?
Viele Webseiten nutzen YouTube-Videos, um Inhalte ansprechend zu prĂ€sentieren. Das ist grundsĂ€tzlich auch kein Problem – solange die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Doch in der Praxis sieht es oft anders aus: Wird ein YouTube-Video direkt eingebettet, werden hĂ€ufig bereits beim Laden der Seite personenbezogene Daten wie die IP-Adresse an Google bzw. YouTube ĂŒbermittelt – noch bevor der Nutzer seine Einwilligung gegeben hat. Zudem können dabei Cookies gesetzt werden, ohne dass der Besucher aktiv etwas abgespielt hat.

Laut geltendem Recht – insbesondere der DSGVO und dem § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) – ist das nicht zulĂ€ssig. Die Einbindung solcher Videos gilt nĂ€mlich in der Regel nicht als technisch notwendig fĂŒr den Betrieb der Seite. Ohne eine vorherige, freiwillige Einwilligung ist diese Datenverarbeitung damit rechtswidrig.

Wie können YouTube-Videos datenschutzkonform eingebunden werden?
Ich empfehle grundsÀtzlich zwei Lösungen, die auch von der BfDI vorgeschlagen werden:

Selbst gehostete Videos:
Die datenschutzfreundlichste Variante: Lade die Videos auf deinen eigenen Server hoch und binde sie direkt ein. So hast du die volle Kontrolle ĂŒber die Datenverarbeitung und verzichtest komplett auf Drittanbieter.

Zwei-Klick-Lösungen:
Wenn du weiterhin Videos ĂŒber YouTube nutzen möchtest, kannst du sogenannte Zwei-Klick-Lösungen einsetzen. Dabei wird zunĂ€chst nur ein Vorschaubild angezeigt – das eigentliche Video wird erst nach einem aktiven Klick geladen. Erst dann erfolgt die Verbindung zu YouTube. Wichtig: Auch hier sollte eine datenschutzkonforme Alternative angeboten werden – zum Beispiel ein Text oder Link mit denselben Informationen.

Neue PrĂŒfmethoden – mehr Transparenz, mehr Konsequenzen
Die BfDI nutzt mittlerweile digitale Werkzeuge, um Webseiten systematisch auf DatenschutzverstĂ¶ĂŸe zu prĂŒfen. Im aktuellen Fall wurden nur öffentliche Stellen ĂŒberprĂŒft – doch es ist gut möglich, dass auch Unternehmen und private Webseitenbetreiber bald verstĂ€rkt ins Visier geraten.

Mein Fazit:
Datenschutz ist kein optionaler Zusatz, sondern eine gesetzliche Pflicht – gerade wenn es um externe Dienste wie YouTube geht.
Du bist unsicher, ob deine Webseite rechtskonform ist?

Dann melde dich bei mir – ich unterstĂŒtze dich gerne dabei, datenschutztechnisch auf der sicheren Seite zu stehen.

Das BarrierefreiheitsstÀrkungsgesetz (BFSG) tritt ab dem 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet Unternehmen dazu, ihre ...
21/06/2025

Das BarrierefreiheitsstÀrkungsgesetz (BFSG) tritt ab dem 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Das betrifft insbesondere Webseiten, Online-Shops und digitale Dienstleistungen.

Wer ist betroffen?
Alle Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen online anbieten, mĂŒssen sicherstellen, dass ihre Webangebote den Richtlinien zur Barrierefreiheit entsprechen. Besonders betroffen sind:

Online-Shops und Buchungssysteme
Bank- und Finanzdienstleistungen
Telekommunikationsdienste
Personenverkehrsdienste
Elektronischer GeschÀftsverkehr allgemein

https://www.klick-web.de/bfsg-order

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31/05/2025

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30/05/2025

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