12/04/2026
Eine Befreiung von der Einzelaufzeichnungs-, der Belegerteilungs- und der Registrierkassenpflicht – diese hat es bis Ende 2025 für Umsätze auf öffentlichen Wegen, Plätzen und ähnlichen Orten gegeben, sofern die Summe dieser Umsätze nicht höher als 30.000 Euro war. ℹ️
Seit Jahresbeginn gilt eine Grenze von 45.000 Euro. Die Umsätze können nunmehr als einfache Losungsermittlung durch Gegenüberstellung von Anfangs- und Endbestand berechnet werden. 💡