Lohnverrechnung & Buchhaltung - Service

Lohnverrechnung & Buchhaltung - Service Bei kleinen und mittleren Unternehmen wird die Lohnabrechnung häufig durch Steuerberater oder Buchhaltungsbüros übernommen.

Das Berufsrecht und unsere langjährigen Erfahrungen garantieren für die gleichen auszuübenden Dienstleistungen in der Lohnabrechnung die von Bilanzbuchhaltern und Steuerberatern erbracht werden. Besonders sorgfältig, Gewissenhaft, diskret, eigenverantwortlich und unabhängig mit Beachtung der im Gesetz und den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen.

Wenn dein STB oder *Buchhalter:innen  nicht einreichen darf, wird gerne vom Unternehmen vergessen.Am 8.8. um 12:01 ist e...
05/08/2024

Wenn dein STB oder *Buchhalter:innen nicht einreichen darf, wird gerne vom Unternehmen vergessen.
Am 8.8. um 12:01 ist es zu spät!

Energiekostenpauschale für Unternehmen beantragen. Die Regierung unterstützt mit der Energiekostenpauschale Kleinst- und Kleinunternehmen die Energiekosten zu bewältigen.

Regelungen Kurzarbeit - Denn sie Wissen nicht was sie tun! Einmal so, dann doch wieder anders.Die Regierung treibt Unter...
22/03/2020

Regelungen Kurzarbeit - Denn sie Wissen nicht was sie tun! Einmal so, dann doch wieder anders.
Die Regierung treibt Unternehmen und unsere Lohnverrechner noch in den Wahnsinn.

https://www.facebook.com/170515656473622/posts/1502252203299954/

KURZARBEIT: WIE EIN WICHTIGES PROJEKT ZU EINEM ADMINISTRATIVEN DESASTER WIRD
Eigentlich würde man glauben, dass in Zeiten, in denen Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsschließungen das öffentliche Leben fast lahmlegen, Menschen und Betriebe zum Teil um ihre wirtschaftliche Existenz bangen, in Nachbarländern (z.B. Italien) die medizinische Versorgung zu kollabieren droht und viele Menschen am Virus sterben, zumindest in finanziellen Angelegenheiten eine unbürokratische und effektive Unterstützung durch den Staat funktionieren sollte. Nicht so in Österreich. Da herrscht seit Tagen verzweifeltes Rätselraten um die neue Corona-Kurzarbeit. Während seitens der Politik und der Medien die Corona-Kurzarbeit als attraktives Modell bejubelt wird, läuft die praktische Abwicklung schlichtweg katastrophal.
Die AMS-Förderrichtlinien, die Antragsformulare, der Antragsvorgang und die Abwicklung sind viel zu kompliziert und in sehr vielen Punkten unstimmig, lückenhaft und im Detail nicht nachvollziehbar. Außerdem wurden die Vorgaben in den letzten Tagen mehrfach abgeändert, sodass selbst abgebrühte Praktiker jeden Überblick verloren haben. Sogar erfahrene Lohnexperten sind am Verzweifeln und seit Tagen mit Herumrechnen, Telefonieren und Zahlenexperimenten beschäftigt, wie man das unlogische Gesamtkonzept der Corona-Kurzarbeit irgendwie in der Lohnverrechnung abbilden könnte. Insbesondere scheint sich die Befürchtung zu bestätigen, dass die vom AMS herausgegebenen Kurzarbeits-Pauschalsatztabellen für die Lohnverrechnung unbrauchbar sind.
Lohnsoftwarehäuser, Steuerberater und Personalverrechner sind enorm unter Druck, weil fachlich unbedarfte Kunden eine einfache und schnelle Lösung erwarten.
Derzeit laufen jedenfalls intensive Versuche einer Abklärung mit Interessensvertretungen und dem AMS, um die verfahrene Situation irgendwie in den Griff bekommen zu können.

Derzeitige Empfehlungen:
1) Geduld aufbringen und Kunden beruhigen (Anträge sind rückwirkend möglich, bis zum 1.3.2020 zurück).
2) März-Abrechnung vorerst ohne Kurzarbeit durchführen und Mitarbeiter darüber informieren, dass im April eine Aufrollung erfolgen wird. Ein Formulierungsbeispiel für eine solche Mitarbeiterinfo finden Sie hier: https://www.vorlagenportal.at/textmuster-mitarbeiter-info-ueber-maerz-abrechnung/
3) Vorläufiges Stoppen von Kurzarbeitsanträgen & Vereinbarungen bis zur offiziellen Abklärung, da es seit Tagen immer wieder Neuversionen der Formulare gibt.

Sobald es konkrete Ergebnisse gibt, werden wir natürlich sofort darüber berichten.

Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung 15.03.2020
14/03/2020

Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung 15.03.2020

§ 32 EpidemieG Vergütung für den Verdienstentgang. - Epidemiegesetz 1950 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich

Ab 01.09.2019 gibt es jetzt den Papamonat:
02/07/2019

Ab 01.09.2019 gibt es jetzt den Papamonat:

Webseite des Österreichischen Parlaments.

BETRIEBSURLAUB - Korrekt planen!In der Praxis werden häufig sogenannte Betriebsurlaube gehalten.Zumeist sind derartige U...
29/03/2019

BETRIEBSURLAUB - Korrekt planen!

In der Praxis werden häufig sogenannte Betriebsurlaube gehalten.

Zumeist sind derartige Urlaube aus Arbeitgebersicht auch deshalb günstig, da in der genannten Zeit häufig aus geschäftlicher Sicht nicht viel los ist, oder um Maschinenwartungen durchführen zu können.

Wie plant man einen Betriebsurlaub korrekt:

- Zunächst muss dieser Urlaub im Voraus vereinbart werden.
- Eine einseitige Anordnung ist auch hier unzulässig.
- Diese Vorausvereinbarung, die sich auch auf künftig Jahre beziehen darf, muss so gestaltet werden, dass mehr als die Hälfte des Urlaubskontigens der Disposition des Arbeitnehmers zustehen muss.
- Sie kann also bei einem fünfwöchigen Urlaubsanspruch wirksam nicht mehr als 12 Arbeitstage ( 2 Wochen) vereinbart werden.
- Sind die Arbeitnehmer im Einzelfall auch damit einverstanden, mehr an Betriebsurlaub zu halten als durch die Rechtssprechung ermöglicht wurde, z.B. im Sommern für die Dauer von 3 Wochen zugesperrt werden soll und der Arbeitnehmer dadurch parallel die Ferien mit den Kindern verbringen kann, so ist dies natürlich zulässig.
- Die Vorausvereinbarung muss mit jedem einzelnen Arbeitnehmern getroffen werden.
- Eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat ist nicht zulässig.

Für unsere Kunden ist eine individuelle arbeitsrechtliche Beratung mit einer schriftlichen Vorlage unerlässlich!

LOHNVERRECHNUNG - SERVICE
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Die Auflösung des Arbeitsvertrages - Muss es immer schriftlich sein? Was muss beachtet werden!Die Kündigung ist eine ein...
22/03/2019

Die Auflösung des Arbeitsvertrages - Muss es immer schriftlich sein? Was muss beachtet werden!

Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer bestimmten Frist zu einem bestimmten Termin aufzulösen.

Beendigungen in der Probezeit, Befristungen, Kündigungen, Einvernehmliche Auflösung durch Arbeitnehmer oder Dienstnehmer kann der Arbeitsvertrag:
" Schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Verhalten" aufgelöst werden.

Das Arbeitsrecht kennt aber viele Schriftformgebote u.a. bei:
- Schriftlicher Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
- Ausbildungskostenrückersatz
- Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses u.a.
bei besonders geschützten Arbeitnehmern mit einer
schwangeren oder karenzierten Mitarbeiterin, Präsenz-
oder Zivildiener und Lehrlinge.
- Wenn das Ausmaß der Arbeitszeit geändert wird
- Änderungen des Dienstvertrages
- Antrag auf Elternteilzeit

Kollektivverträge und Arbeitsverträge sehen für bestimmte Erklärungen nicht nur im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses Schriftformgebote vor.

Nach der Rechtsprechung bedeutet ein Schriftformgebot im Zweifel "Unterschriftlichkeit". vor allem bei Übereilungsschutz oder Beweissicherung.

Was passiert, wenn ein Schriftformgebot nicht eingehalten wird. So kann die Nichteinhaltung der Schriftform in einem Fall zur Unwirksamkeit der Erklärung, etwa einer Kündigung:

Per Kurznachricht gekündigt?

Aufgrund der besonderen Interessenlage und zahlreichen Schriftformgebote im Arbeitsrecht musste sich der OGH bereits mehrfach mit Rechtsfragen dazu auseinandersetzen:

Besteht ein Schriftformgebot, ist eine Kündigung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber per SMS oder Whatsapp unwirksam.
Mündliche und auch "fernmündliche" Erklärungen über das Telefon sind bereits nach allgemeinem Verständnis nicht "schriftlich".

Im Arbeitsrecht wurde bislang die Auffassung vertreten, dass eingescannte Kopien der handschriftlich unterfertigten Originaldokumente, die zum Beispiel als PDF-Dokument im Anhang einer E-Mail versendet werden, Schriftformgeboten entsprechen. Rechtsprechung zur Wirksamkeit eines mittels E-Mail übermittelten eingescannten Kündigungsschreibens gibt es nicht jedoch nicht.

Im Mietrecht folgt wohl, dass eine Kündigung per E-Mail nicht "schriftlich genug" ist.(OGH-Entscheidung)

Es ist daher Vorsicht geboten. Wichtige Erklärungen, wie Kündigungen, Änderungen des Arbeitszeitausmaßes oder der sollten nach wie vor als "Hardcopy" erfolgen. Es spricht aber nichts dagegen, derartige Schreiben vorab per E-Mail zu übermitteln, wenn dieser dann ein physisches Schriftstück folgt.

24/12/2018

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Rohowetzgasse 4
Neunkirchen
2620NEUNKIRCHEN

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Dienstag 08:00 - 18:00
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