Steuerberatung Raich GmbH

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Unterliegen Stornogebühren der Umsatzsteuer?Gerade in der Hotellerie kommt es häufig vor, dass Gäste Buchungen tätigen, ...
17/12/2025

Unterliegen Stornogebühren der Umsatzsteuer?

Gerade in der Hotellerie kommt es häufig vor, dass Gäste Buchungen tätigen, die Nächtigung bzw. Leistung in der Folge allerdings nicht konsumiert wird. Werden Buchungen nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist kurzfristig storniert, so müssen die Gäste oftmals dennoch einen Teil der Buchungskosten in Form von Stornogebühren bezahlen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob die in Rechnung gestellten Stornogebühren der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Stornogebühren

Stornogebühren fallen an, wenn ein Gast ein Zimmer reserviert, die Buchung jedoch erst nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist storniert wird. Werden dem Gast in der Folge Stornogebühren verrechnet, so liegt kein Leistungsaustausch, sondern ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Im Zuge der Inrechnungstellung der Stornogebühr ist zu beachten, dass keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, da diese sonst aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird. Wurde seitens des Gastes bereits eine Anzahlung geleistet und wird diese in der Folge als Stornogebühr vereinnahmt bzw. verfällt, so ist zu beachten, dass die gelegte Anzahlungsrechnung in der Folge zu berichtigen ist. Andernfalls wird die im Rahmen der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet.

Vorzeitige Abreise

Wird dem Gast bei vorzeitiger Abreise die gesamte Leistung, auch noch der verbliebene offene Teil, in Rechnung gestellt, so unterliegt die gesamte Leistung der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob der Gast diese auch vollständig in Anspruch genommen hat oder nicht. Tätigt ein Gast eine vorzeitige Abreise und hat dafür eine sogenannte Leerbettengebühr zu entrichten, so unterliegt auch diese der Umsatzsteuer.

Nationalrat beschließt Erhöhung des InvestitionsfreibetragesDie Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt...
17/12/2025

Nationalrat beschließt Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben. Nunmehr hat der Nationalrat am 15.10.2025 diese befristete Erhöhung beschlossen.

Anhebung des Investitionsfreibetrages

Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, wurde nunmehr im Nationalrat beschlossen, den Investitionsfreibetrag befristet für Investitionen im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen:

20 % (bis dato 10 %) für begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens

22 % (bis dato 15 %) für Investitionen, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind

An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags, wie dem Ausschluss bestimmter Wirtschaftsgüter und der gesetzlich verankerten Obergrenze von € 1 Mio. pro Jahr, ändert sich nichts.

Adresse

Am Kirchplatz 48
Ried Im Oberinntal
6531

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
13:30 - 17:30
Dienstag 08:00 - 12:00
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Mittwoch 08:00 - 12:00
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Donnerstag 08:00 - 12:00
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Freitag 08:00 - 12:00

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