Steuerberatung Raich GmbH

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Unterliegen Stornogebühren der Umsatzsteuer?Gerade in der Hotellerie kommt es häufig vor, dass Gäste Buchungen tätigen, ...
17/12/2025

Unterliegen Stornogebühren der Umsatzsteuer?

Gerade in der Hotellerie kommt es häufig vor, dass Gäste Buchungen tätigen, die Nächtigung bzw. Leistung in der Folge allerdings nicht konsumiert wird. Werden Buchungen nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist kurzfristig storniert, so müssen die Gäste oftmals dennoch einen Teil der Buchungskosten in Form von Stornogebühren bezahlen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob die in Rechnung gestellten Stornogebühren der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Stornogebühren

Stornogebühren fallen an, wenn ein Gast ein Zimmer reserviert, die Buchung jedoch erst nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist storniert wird. Werden dem Gast in der Folge Stornogebühren verrechnet, so liegt kein Leistungsaustausch, sondern ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Im Zuge der Inrechnungstellung der Stornogebühr ist zu beachten, dass keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, da diese sonst aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird. Wurde seitens des Gastes bereits eine Anzahlung geleistet und wird diese in der Folge als Stornogebühr vereinnahmt bzw. verfällt, so ist zu beachten, dass die gelegte Anzahlungsrechnung in der Folge zu berichtigen ist. Andernfalls wird die im Rahmen der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet.

Vorzeitige Abreise

Wird dem Gast bei vorzeitiger Abreise die gesamte Leistung, auch noch der verbliebene offene Teil, in Rechnung gestellt, so unterliegt die gesamte Leistung der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob der Gast diese auch vollständig in Anspruch genommen hat oder nicht. Tätigt ein Gast eine vorzeitige Abreise und hat dafür eine sogenannte Leerbettengebühr zu entrichten, so unterliegt auch diese der Umsatzsteuer.

Nationalrat beschließt Erhöhung des InvestitionsfreibetragesDie Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt...
17/12/2025

Nationalrat beschließt Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben. Nunmehr hat der Nationalrat am 15.10.2025 diese befristete Erhöhung beschlossen.

Anhebung des Investitionsfreibetrages

Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, wurde nunmehr im Nationalrat beschlossen, den Investitionsfreibetrag befristet für Investitionen im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen:

20 % (bis dato 10 %) für begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens

22 % (bis dato 15 %) für Investitionen, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind

An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags, wie dem Ausschluss bestimmter Wirtschaftsgüter und der gesetzlich verankerten Obergrenze von € 1 Mio. pro Jahr, ändert sich nichts.

14/11/2025

Die neue Trinkgeldregelung ab 01.01.2026

Pauschale Hotellerie und Gastgewerbe

Jahr| Mitarbeiter mit Inkasso | ohne Inkasso

2026. € 65,00. € 45,00
2027. € 85,00. € 45,00
2028 € 100,00 € 50,00

Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten (Stand: 24.09.2025 Ministerialentwurf).

03/11/2025

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Stellt die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung dar?Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiter...
25/10/2025

Stellt die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung dar?

Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Anders als die Vorgängerregelung besteht die Befreiung allerdings nur im Bereich der Lohnsteuer, sodass die Mitarbeiterprämie 2025 vollständig der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten unterliegt.

Vor allem im Bereich der Sozialversicherung ist die Mitarbeiterprämie 2025 mit zahlreichen Zweifelsfragen behaftet. So ist beispielsweise bis dato strittig, ob diese einen laufenden Bezug oder eine Sonderzahlung darstellt.

Ist die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung?

Die ÖGK hält in ihren jüngsten Aussagen dazu fest, dass diese Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Sonderzahlungen sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Voraussetzung für die Wertung als Sonderzahlung ist, dass ein Bezug nicht einmalig gewährt wird, sondern dass mit einer Wiedergewährung in größeren Zeiträumen zu rechnen ist. Inhaltlich liegt bei der Mitarbeiterprämie 2025 grundsätzlich eine Einmalzahlung vor, welche bisher nicht gewährt wurde, womit es damit an der erforderlichen Wiederkehr fehlen würde. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber in Aussicht stellt, auch künftig aus „sachlichen, betriebsbezogenen Gründen“ eine Mitarbeiterprämie – unabhängig von der steuerlichen Befreiung – zu leisten. Diesfalls könnte von einer Sonderzahlung ausgegangen werden. Dies gilt auch hinsichtlich neu eingetretener Arbeitnehmer, wenn diesen auch künftig die Prämie in Aussicht gestellt wird.

Eine entsprechende schriftliche Information durch die ÖGK soll diesbezüglich noch heuer im Herbst erfolgen.

Stand: 24. September 2025

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?Nach langen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf e...
02/10/2025

Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?

Nach langen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf eine bundesweit einheitliche Trinkgeldregelung geeinigt und ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 29.7.2025 im Nationalrat eingebracht. Die neue Trinkgeldregelung, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt, sieht vor, dass Trinkgelder auch weiterhin von der Steuer befreit sind, in der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings bundesweit einheitliche beitragspflichtige Pauschalen eingeführt werden.

Ausgestaltung in der Sozialversicherung

Entsprechend der Neuregelung werden für einzelne Erwerbszweige bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt, welche im Rahmen der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als beitragspflichtiges Entgelt berücksichtigt werden. Der Ansatz der Pauschalen erfolgt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, sowie für Dienstnehmer, die an innerbetrieblichen Trinkgeldverteilsystemen beteiligt sind. Die künftigen Trinkgeldpauschalen sind betraglich gedeckelt. Liegt das tatsächlich empfangene Trinkgeld über der Pauschale, so werden von den die Pauschale übersteigenden Geldern keine Beiträge eingehoben, womit nachträgliche Beitragsvorschreibungen künftig ausgeschlossen sind. Liegen die tatsächlich empfangenen Trinkgelder hingegen nachweislich unter der Pauschale, so können die tatsächlich vereinnahmten Gelder als Beitragsgrundlage herangezogen werden. Die im Erwerbszweig Hotellerie und Gastgewerbe vorgesehenen Pauschalbeträge sollen wie folgt gestaffelt sein:

JahrMitarbeiter mit InkassoMitarbeiter ohne Inkasso2026€ 65,00€ 45,002027€ 85,00€ 45,002028€ 100,00€ 50,00

Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten (Stand: Ministerialentwurf).

Stand: 24. September 2025

Bild: Medienzunft Berlin - Adobe Stock.com

Wir sind eine kleine Kanzlei, in der Freude an der Arbeit spürbar wird. Mit mehrjähriger Erfahrung in Steuerberatung, Bu...
12/09/2025

Wir sind eine kleine Kanzlei, in der Freude an der Arbeit spürbar wird. Mit mehrjähriger Erfahrung in Steuerberatung, Buchführung, Lohnverrechnung und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen unterstützen wir Sie kompetent und zuverlässig.

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Investitionsfreibetrag rechtzeitig nutzenUm eine drohende Steuerlast zu senken, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, ...
06/09/2025

Investitionsfreibetrag rechtzeitig nutzen

Um eine drohende Steuerlast zu senken, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, für getätigte Investitionen den Investitionsfreibetrag steuerlich zu berücksichtigen. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und reduziert damit unmittelbar die Steuerlast. Im Falle einer sehr hohen zu erwartenden Steuerlast kann es daher sinnvoll sein, Investitionen noch ins heurige Jahr vorzuziehen.

Voraussetzungen

Der Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen beantragt werden, welche betriebliche Einkünfte erzielen und deren Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Anlagegut in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Folgende Wirtschaftsgüter können nicht für den Investitionsfreibetrag berücksichtigt werden:

Wirtschaftsgüter, die zur Bedeckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen

geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden

Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (ausgenommen E-Fahrzeuge, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden)

unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)

gebrauchte Wirtschaftsgüter

Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen

Für angeschaffte Wirtschaftsgüter, die dem Bereich „Ökologisierung“ zugerechnet werden, steht der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag im Ausmaß von 15 % zu.

Warum man auf den Deckungsbeitrag achten sollteViele Unternehmerinnen und Unternehmer freuen sich über steigende Umsätze...
11/08/2025

Warum man auf den Deckungsbeitrag achten sollte

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer freuen sich über steigende Umsätze. Wichtig ist allerdings dabei auch auf den Deckungsbeitrag seiner Produkte und Dienstleistungen zu achten.

Der Deckungsbeitrag ist definiert als Umsatz abzüglich der variablen Kosten und sagt z. B. aus, wie viel der Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt. So erzielt ein Produkt A mit Verkaufspreis von € 500,00 und variablen Kosten von € 200,00 einen Deckungsbeitrag von € 300,00 pro Stück. Der Verkauf dieses Produktes würde aufgrund seines höheren Deckungsbeitrages mehr zum Gewinn des Unternehmens beitragen als ein Produkt B mit Verkaufspreis von € 800,00, variablen Kosten von € 700,00 und somit einem Deckungsbeitrag von € 100,00.

Auch bei der Frage, ob und wie viel Nachlass man einer Kundin oder einem Kunden gewähren kann, ist es wichtig,

den Deckungsbeitrag seiner Produkte zu kennen. Würde man bei Verkauf des Produktes B 15 % Nachlass auf den Verkaufspreis geben (in absoluten Zahlen € 800,00 x 15 % = € 120,00), so wäre der Verkauf aufgrund der hohen variablen Kosten und des geringen Deckungsbeitrages von € 100,00 bereits ein Verlustgeschäft.

Der Deckungsbeitrag kann für ein Produkt pro Stück, auf die Gesamtmenge eines Produktes oder für das gesamte Unternehmen berechnet werden.

Stand: 28. Juli 2025

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier ZuschlagIm Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 2.4.2025 hat ...
21/07/2025

Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag

Im Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 2.4.2025 hat das BMF die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) übernommen und klargestellt, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt.

Feiertagsarbeitsentgelt

Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, so behält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip ihren bzw. seinen Anspruch auf das Entgelt, welches diese bzw. dieser erhalten hätte, wenn diese bzw. dieser an diesem Tag auch tatsächlich gearbeitet hätte (Feiertagsentgelt). Wird ein Arbeitnehmer jedoch tatsächlich an einem Feiertag beruflich tätig, so hat dieser zusätzlich zum Feiertagsentgelt auch Anspruch auf eine Abgeltung für die am Feiertag geleistete Arbeitszeit, sofern nicht ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart wird. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibeitrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht. Dieser Auslegung wurde nunmehr seitens des BMF widersprochen und es wurde klargestellt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt keinen steuerfreien Zuschlag darstellt.

Anwendbarkeit der neuen Auslegung

Laut BMF ist eine Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts als Zuschlag allenfalls nur mehr bis zum 31.12.2024 zulässig. Ab dem 1.1.2025 ist das Feiertagsarbeitsentgelt, sofern kein gesonderter Feiertagszuschlag geleistet wird, als steuerpflichtiges Entgelt abzurechnen. Durch diese Klarstellung ergibt sich allenfalls ein dringender Korrekturbedarf für alle Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2025.

Stand: 24. Juni 2025

Bild: igorkol_ter - stock.adobe.com

Ein Team ist mehr als die Summe seiner Mitglieder!In unserer Kanzlei leben wir diesen Grundsatz jeden Tag.Mit Markus an ...
25/06/2025

Ein Team ist mehr als die Summe seiner Mitglieder!

In unserer Kanzlei leben wir diesen Grundsatz jeden Tag.
Mit Markus an der Spitze, Johannes an seiner Seite sowie Monika und Ines im Herzen der täglichen Arbeit sind wir als Team stark – weil wir einander ergänzen, unterstützen und gemeinsam wachsen. 💼✨

Teamwork ist auch bei unseren Klient:innen das Rückgrat des Erfolgs – egal ob im Familienbetrieb, im Mittelstand oder bei innovativen Start-ups. Denn nur wenn alle an einem Strang ziehen, können Ziele erreicht und Herausforderungen gemeistert werden. 🤝📈

Wir wissen: Gute Zusammenarbeit rechnet sich – menschlich und unternehmerisch. Und genau dafür sind wir da. 💬

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