06/10/2016
Verwaltungsabgabe für Zollzuwiderhandlungen:
Durch Artikel 42 des Zollkodex der Union (VO (EU) 952/2013) werden die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
Mit der am 22. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderung zur Zollrechtsdurchführungsverordnung (ZollR-DV) wurden die Tatbestände der Zuwiderhandlungen sowie die Höhe der zu leistenden Verwaltungsabgabe festgesetzt.
Lesen Sie mehr dazu unter:
http://www.zoll-beratung.at/zoll-news/zoll-news/detail/datum/2016/08/04/verwaltungsabgabe-fuer-zollzuwiderhandlungen.html
Durch Artikel 42 des Zollkodex der Union (VO (EU) 952/2013) werden die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.