20/05/2021
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird, wurde am 17. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
In der neuen Einreiseverordnung ist der "3-G-Nachweis" verankert: Voraussetzung für jede Art der Einreise ist der Nachweis einer:
· Impfung, o in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Impfzertifikat/Zeugnis:
1. ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf,
oder
2. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
oder
3. ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
oder
4. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.
Oder
· Testung
o PCR-Test bei Einreise nicht älter als 72 Stunden/Antigen-Test 48 Stunden
oder
· Genesung
o in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat/Zeugnis über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion / Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
Als Impfnachweis werden BioNtech/Pfizer, AstraZeneca, Vaccine Janssen von Johnson & Johnson, Moderna und Sinopharm / BIBP anerkannt (russischer Impfstoff Sputnik V somit nicht).
· Einreise aus Staaten mit geringem Infektionsgeschehen „3-G-Nachweis" ist zu erbringen, keine Quarantäne (unabhängig von Staatsangehörigkeit) derzeit: Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan.
· Einreise aus Hochinzidenzgebieten (Anlage B1): "3-G-Nachweis" ist zu erbringen, geimpfte oder genesene Personen müssen keine Quarantäne antreten, nur getestete Personen müssen in Quarantäne; diese kann ab Tag 5 nach der Einreise mit einem negativen molekularbiologische Testergebnis (PCR oder Antigen-Test) beendet werden (unabhängig von Staatsangehörigkeit) derzeit: Kroatien, Litauen, Niederlande, Schweden, Zypern
· Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2): grundsätzlich untersagt und wie bisher nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR) und Quarantäne; Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen; Quarantäne kann ab Tag 5 nach der Einreise mit einem negativen PCR-Testergebnis beendet werden (Einreise wie bisher nur in Ausnahmefällen möglich – etwa zu Arbeitszwecken, aus humanitären Gründen, bei österreichischen StaatsbürgerInnen, EU-/EWR-Bürgern und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten) derzeit: Brasilien, Indien, Südafrika
· Einreise aus sonstigen Staaten, die weder auf Anlage A, B1 oder B2 zu finden sind: grundsätzlich untersagt und wie bisher nur in Ausnahmefällen möglich (etwa zu Arbeitszwecken, aus humanitären Gründen, bei österreichischen StaatsbürgerInnen, EU-/EWR-Bürgern und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU- /EWR-Staaten); 3-G-Nachweis ist zu erbringen, geimpfte oder genesene Personen müssen keine Quarantäne antreten, nur getestete Personen müssen in Quarantäne; diese kann ab Tag 5 nach der Einreise mit einem neuerlichen negativen Testergebnis (PCR oder Antigen-Test) beendet werden
· Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis (z.B. schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen) ist nur mit einem 3-G-Nachweis zulässig, keine Quarantänepflicht, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Einreisestaat (außer bei Virusvariantenstaaten, Einreise nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis zulässig)
· Die Ausnahmen für PendlerInnen bleiben unverändert und gelten weiterhin bei Einreise aus Virusvariantengebieten nicht.
· Kinder ab 10 Jahren müssen getestet werden; ansonsten gelten bei Einreise die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, d.h. die Quarantäneverpflichtung gilt auch für Kinder unter 10 Jahren, entfällt aber, wenn die Aufsichtsberechtigten von der Quarantäne befreit sind Die Änderungen treten mit 19. Mai 2021 in Kraft und gelten vorerst bis einschließlich 30. Juni 2021
Menschlich - Individuell - Sozial