BHM Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Wegbeschreibung Website

BHM Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft Steuer- und Unternehmensberatung

07/06/2026

Wir haben eine Vorab Information zum Sachbezug für eAutos erhalten. Ab 2027 soll dieser 0,375% der Bemessungsgrundlage betragen und ab 2028 sind es 0,625%. Die max Bemessungsgrundlage ist aktuell € 48.000,--. Diese Neuerung ist derzeit noch nicht beschlossen, dürfte aber so umgesetzt werden.

Somit erfolgt nunmehr auch für eAutos eine Besteuerung der Privatnutzung, zwar noch deutlich günstiger als bei Verbrenner ( 1,5% bzw 2%), aber die Steuerfreiheit ist somit vorbei.

Regelung bezüglich halber Sachbezug sollen wie bisher gelten.

Auch bei der Immobilienertragsssteuer für Altvermögen soll eine Erhöhung kommen, lt interner Informationen soll der derzeit geltende Satz von 4,2% des Veräußerungspreises eine Anhebung auf 5,6% erfahren. Somit wieder eine Verschlechterung für Immobilienbesitzer.

Ihr BHM Team

Im Oktober wurde noch die neue Fahrkostenzuschuss VO und die neue Kilometergeld VO mit Wirkung 1.1.2025 beschlossen. Bit...
28/11/2024

Im Oktober wurde noch die neue Fahrkostenzuschuss VO und die neue Kilometergeld VO mit Wirkung 1.1.2025 beschlossen. Bitte beachtet die Neuerung insbesondere die Aufzeichnungspflicht wenn Dienstnehmer mit dem Privat PKW Firmenfahrten erledigen. Damit eine steuerfreie Auszahlung erfolgen kann, ist praktisch eine Kilometer Buch zu führen.

Alle Details könnt ihr in unserem aktuellen Newsletter auf BHM.tax nachlesen:

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten, Ab dem 1. Januar 2025 treten zwei neue Verordnungen in Kraft, die die steuerliche Behandlung von beruflichen und betrieblichen Fahrten neu regeln: 1. Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO) BGBl II 2024/288, ausgegeben am 24. 10. 2024 Die FKE-VO ist für DN-...

23/11/2024

Ab 2025 wurde der Referenzwert für das Laden von eAutos mit 35,889 Cent pro KWH festgesetzt.

26/07/2024

Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes:

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird auf 42.000 Euro erhöht. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr sowie im laufenden Jahr 42.000 Euro nicht überschreiten. Umsätze aus Hilfsgeschäften und bestimmten steuerfreien Umsätzen werden dabei nicht berücksichtigt.

Für Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten zusätzliche Voraussetzungen: Der unionsweite Jahresumsatz darf 100.000 Euro nicht überschreiten und der Unternehmer muss eine Steuerbefreiung gemäß Art. 6a beantragen. Die Steuerbefreiung gilt ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer oder deren Bestätigung durch einen anderen Mitgliedstaat.

Wird die Umsatzgrenze überschritten, endet die Steuerbefreiung sofort. Bei einer Überschreitung um nicht mehr als 10% kann sie bis Jahresende weiter genutzt werden.

Unternehmer können schriftlich auf die Steuerbefreiung verzichten, was mindestens fünf Jahre bindend ist. Dieser Verzicht kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden.

Weitere Änderungen betreffen verschiedene Paragraphen zur Integration der neuen Regelungen:

§ 11 Abs. 6: Hinzufügung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.
§ 12 Abs. 10 und 11: Erweiterung um Art. 12 Abs. 5.
§ 18 Abs. 5: Einfügung von Art. 12 Abs. 5.
§ 21 Abs. 6: Erhöhung der Umsatzgrenze von 35.000 auf 42.000 Euro.
§ 24: Anpassungen bezüglich der Differenzbesteuerung von Kunstgegenständen.
Ein neues Verfahren zur Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer wird eingeführt, das eine Vorabmitteilung und eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erfordert. Änderungen müssen über ein Portal gemeldet werden. Unternehmer müssen quartalsweise Umsatzmeldungen einreichen und bei Überschreitung der Umsatzgrenze dies innerhalb von 15 Werktagen melden.

Bei Verstößen gegen die Meldepflichten setzt das Finanzamt die Steuer für inländische Umsätze fest. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die Lieferungen in anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerfrei sind.

26/07/2024

Mit dem vor kurzem beschlossenen Abgabenänderungsgesetz sind folgende Änderungen in Kraft getreten:

Wesentliche Eckpunkte der Einigung sind:

- eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze von derzeit brutto 42.000 Euro auf 55.000 Euro,
- eine Angleichung der Grenze für die Einkommenssteuerpauschalierung an jene für die Umsatzsteuerpauschalierung,
- eine Anpassung der ersten fünf Tarifstufen, in Summe um rund 4 Prozent,
- eine Verbesserung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen,
- Erleichterungen für Dienstreisende durch die Erhöhung der Taggelder bzw. Nächtigungsgelder sowie der Erhöhung des Kilometergeldes bzw. des erhöhten Zuschusses bei Verwendung von öffentlichen Massenbeförderungsmitteln,
- eine volle Anpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie der Rückerstattung der Sozialversicherung und des Sozialversicherungs-Bonus und
- eine Valorisierung der Freigrenzen für sonstige Bezüge bzw. eine Erhöhung des Kinderabsetzbetrags für Familien mit niedrigem Einkommen.

Adresse

Wohllebengasse 15/6
Wien
1040

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 17:00
Dienstag 08:30 - 17:00
Mittwoch 08:30 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 17:00
Freitag 08:30 - 17:00

Benachrichtigungen

Erfahren Sie als Erste/r von Neuigkeiten und Aktionen: Wir schicken Ihnen eine E-Mail, wenn BHM Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft etwas veröffentlicht. Ihre E-Mail-Adresse wird für keinen anderen Zweck verwendet, und Sie können sich jederzeit abmelden.

Verknüpfungen

Teilen