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31/05/2018

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05/12/2015
12/10/2015

Wichtig!!!
Gesetzliche Kündigungstermine von Angestellten...

Kündigungstermine für Angestellte sind jeweils die letzten Tage eines Kalendervierteljahres bzw. Quartals. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Kündigungen von Angestellten aussprechen darf, deren Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 31.3., 30.6., 30.9. bzw. 31.12. enden.

Weitergehende Kündigungstermine:
Von dieser Quartalskündigung kann durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag abgewichen werden.
Es kann darin vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder Letzten eines Kalendermonats endet.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Kündigungen von Angestellten aussprechen darf, deren Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 15.1., 31.1., 15.2., 28. bzw. 29.2., 15.3., 31.3., 15.4., 30.4., 15.5., 31.5., 15.6., 30.6., 15.7., 31.7., 15.8., 31.8., 15.9., 30.9., 15.10., 31.10., 15.11., 30.11., 15.12. und 31.12. enden.

12/10/2015

Registrierkassenpflicht, Aktuelle Informationen !!!

Wer ist von der Registrierkassenpflicht betroffen?
Jene Betriebe, die mehr als EUR 15.000,- Jahresumsatz erwirtschaften
und dieser Umsatz überwiegend in bar getätigt wird.
“Überwiegend” bezieht sich auf die Anzahl und nicht die Höhe der
Geschäftsvorfälle, die mit Bargeld (auch Bankomat- und Kreditkarten)
abgewickelt werden – im Vergleich zu Zahlungen mittels Erlagschein.
Welche Kassensysteme dürfen verwendet werden?
Ausschließlich jene Modelle, die über eine entsprechende
Sicherheitseinrichtung verfügen, welche eine Manipulation der
aufgezeichneten Daten verhindert. Voraussichtlich wird es mehrere
Sicherheitseinrichtungen geben die sich sowohl technisch, als auch
preislich voneinander unterschieden.
Was geschieht bei Missachtung?
Sollte keine entsprechende Registrierkasse zur Erfassung der Umsätze
eingesetzt werden oder sich herausstellen, dass Aufzeichnungen
manipuliert wurden, kann es zu Geldstrafen bis zu EUR 25.000,-

02/02/2015

Aufbewahrungspflicht

Verschiedene Belege und Dokumente müssen für bestimmte Zeiträume aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt 7 (Sieben) Jahre. Der Fristenlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht.

Bei EDV- Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender elektronischer Form auf Datenträgern aufzubewahren und im Fall einer Prüfung zur Verfügung zu stellen (§§ 131,132 BAO).

Beispiel
Eine mit 3. Jänner 2013 datierte Eingangsrechnung muss bis zum 31. Dezember 2020 aufbewahrt werden. Erst am 1. Jänner 2021 darf man die das Jahr 2013 betreffenden Buchhaltungsunterlagen samt den zugehörigen Belegen ausscheiden.

Hayirli Cumalar dileriz...
21/11/2014

Hayirli Cumalar dileriz...

05/12/2013

Adresse

Gudrunstraße 154
Wien
1100

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 17:00

Telefon

+436603480348

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