27/09/2017
Information zur Betriebsüberprüfung nach §82b - GewO (Gewerbeordnung)
Jeder Betrieb ist laut der Gewerbeordnung, §82b verpflichtet seinen Betrieb in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht zu unterziehen. Dabei sind neben der Einhaltung der bescheidskonformen vorgeschriebenen Auflagepunkte auch die Einhaltung aller Verordnungen die im Rahmen der Gewerbeordnung erlassen wurden sowie den genehmigten Zustand der Betriebsanlage, zu überprüfen.
Durch die Überprüfung ist sicherzustellen, dass eine Betriebsanlage auf Grund des gegenständlichen Zustandes auch genehmigt ist. Nur so besteht eine entsprechende Rechtssicherheit. Bei einer Betriebsanlage, die nicht die gesetzlichen Genehmigungen aufweist, besteht das Problem, dass diese zum Zeitpunkt nicht nur dem Stand der Technik entsprechen muss, sondern auch in weiterer Folge dem Anrainerschutz zum Zeitpunkt der Genehmigung.
Durch die Selbstverpflichtung ergibt sich der Umstand, dass die Behörde nun davonausgeht, dass die Betriebsanlage den Bestimmungen entspricht. Bei einer Überprüfung besteht nun die Gefahr, dass es bis zu einer Betriebssperre kommt.
Wichtig ist, dass auch die Einhaltung der einzelnen auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen (VbF,...) eingehalten werden. Somit ergibt sich hier eine umfassende Betriebsüberprüfung, die einem Audit gleich kommt. Nur so ergibt sich auch ein Sinn, damit eine entsprechende Rechtssicherheit für den Betrieb hergestellt wird. Bei Schäden kann somit nachgewiesen werden, dass auch die Bedingungen der einschlägigen Verordnungen eingehalten worden sind.
Ferner besteht das versicherungsrechtliche Problem, dass bei einem Schadensfall die Versicherung keine Leistung erbringt. Dies kann z.B. auf Grund der Nichteinhalten von Bestimmungen des Brandschutzes vorkommen.
Wir bieten Ihnen:
Beratung zum Thema Betriebsanlagenprüfung - §82b
Durchführung oder Beratung bei der eigentlichen Überprüfung
Erstellung der §82b-Prüfbescheinigung inkl. vollständiger Dokumentation, Mängelliste und Vorschlägen zur Mängelbehebung
Anfertigung der erforderlichen Unterlagen, falls festgestellte Abweichungen einer Genehmigung bedürfen