23/11/2020
Coronavirus
Corona-Entschädigung: Anmeldung ab sofort möglich
Viele Selbständigerwerbende und Inhaberinnen oder Inhaber einer GmbH oder AG dürfen zwar arbeiten, haben aber eine erhebliche Umsatzeinbusse. Ab sofort können sie rückwirkend per 17. September 2020 Corona-Entschädigung beantragen.
Mindestens 55 Prozent weniger im Vergleich zu den Vorjahren: Ab dieser Schwelle liegt eine erhebliche Umsatzeinbusse vor. Dies hat der Bundesrat heute in der Verordnung zum Covid-19-Gesetz festgelegt. Damit ist der Weg frei, damit auch Selbständigerwerbende und Inhaberinnen oder Inhaber einer GmbH oder AG Entschädigung beantragen können, die von den Massnahmen gegen das Corona-Virus indirekt betroffen sind.
Die neue Regelung tritt rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann ab sofort bei seiner Ausgleichskasse Corona-Entschädigung beantragen.
Die Neuerung im Überblick
Entschädigung ist rückwirkend per 17. September 2020 möglich für:
• Erwerbsausfall wegen erheblicher Umsatzeinbusse: Entschädigung für Selbständigerwerbende, die infolge von Massnahmen gegen das Corona-Virus pro Monat eine Umsatzeinbusse hatten von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019.
• Einkommensverlust und erhebliche Umsatzeinbusse: Entschädigung für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer AG, GmbH oder Genossenschaft sowie ihre mitarbeitenden Ehepartnerinnen oder Ehe-partner beziehungsweise ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner, die infolge von Massnahmen gegen das Coronavirus einen Einkommensverlust hatten. Voraussetzung ist eine Umsatzeinbusse des Unternehmens pro Monat von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019.
An den bisherigen Corona-Entschädigungen ändert sich nichts.
Anmeldung und Auszahlung im November
Anmeldungen für Entschädigung ab dem 17. September 2020 sind ab sofort möglich.
Die neuen Entschädigungen werden bis spätestens Ende November 2020 ausbezahlt.
Angestellte:
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Arbeitgeber
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Selbständige
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Inhaber/Nahestehende AG/GmbH
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Merkblatt:
http://www.ahv-iv.ch/p/6.13.d