UB-office AG

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- kaufm. Softwarelösungen
- eigene Supportabteilung

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23/11/2020

Coronavirus
Corona-Entschädigung: Anmeldung ab sofort möglich
Viele Selbständigerwerbende und Inhaberinnen oder Inhaber einer GmbH oder AG dürfen zwar arbeiten, haben aber eine erhebliche Umsatzeinbusse. Ab sofort können sie rückwirkend per 17. September 2020 Corona-Entschädigung beantragen.
Mindestens 55 Prozent weniger im Vergleich zu den Vorjahren: Ab dieser Schwelle liegt eine erhebliche Umsatzeinbusse vor. Dies hat der Bundesrat heute in der Verordnung zum Covid-19-Gesetz festgelegt. Damit ist der Weg frei, damit auch Selbständigerwerbende und Inhaberinnen oder Inhaber einer GmbH oder AG Entschädigung beantragen können, die von den Massnahmen gegen das Corona-Virus indirekt betroffen sind.
Die neue Regelung tritt rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann ab sofort bei seiner Ausgleichskasse Corona-Entschädigung beantragen.
Die Neuerung im Überblick
Entschädigung ist rückwirkend per 17. September 2020 möglich für:
• Erwerbsausfall wegen erheblicher Umsatzeinbusse: Entschädigung für Selbständigerwerbende, die infolge von Massnahmen gegen das Corona-Virus pro Monat eine Umsatzeinbusse hatten von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019.
• Einkommensverlust und erhebliche Umsatzeinbusse: Entschädigung für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer AG, GmbH oder Genossenschaft sowie ihre mitarbeitenden Ehepartnerinnen oder Ehe-partner beziehungsweise ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner, die infolge von Massnahmen gegen das Coronavirus einen Einkommensverlust hatten. Voraussetzung ist eine Umsatzeinbusse des Unternehmens pro Monat von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019.
An den bisherigen Corona-Entschädigungen ändert sich nichts.
Anmeldung und Auszahlung im November
Anmeldungen für Entschädigung ab dem 17. September 2020 sind ab sofort möglich.
Die neuen Entschädigungen werden bis spätestens Ende November 2020 ausbezahlt.

Angestellte:
https://sva.bsistudio.com/public/c/bMmgsLxLSt25VpjVRXeRhwJ4tdw7EpTZ6iKbdGbZHnfQMTaMSOC9QF-rsBFkdjfLCA

Arbeitgeber
https://sva.bsistudio.com/public/c/xl6ca0AXToeIkBVY0OYVpA2JbgLWEVQA2pfVh_CNksegWt5BSazhQmKBvveZjoDzOQ

Selbständige
https://sva.bsistudio.com/public/c/Ag0Nc78cRC-shgvH0Hh8CQr8psG2OSQ62cBl41HTem0QCKj_LiBsQD2O9g6uq05uxA

Inhaber/Nahestehende AG/GmbH
https://sva.bsistudio.com/public/c/jr-aZHFbQbCiDMFd0__zDggW00M_JDT9O0ez44TAnW9QZmy8dGlvSpeHRalaA0c7tw

Merkblatt:
http://www.ahv-iv.ch/p/6.13.d

17/04/2020

Härtefall-Regelung für Selbständigerwerbende
Anspruch haben Selbständigerwerbende, die ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen durften, aufgrund der Situation aber dennoch in finanzielle Notlage geraten sind. Sie können den Erwerbsausfall jetzt geltend machen.
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?
Voraussetzung für den Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist, dass für das Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen zwischen 10'000 Franken und 90'000 Franken bei der Ausgleichskasse abgerechnet wurde.

Neueste Infos für Arbeitgeber uns Selbständigerwerbenden unter
23/03/2020

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Wir sind für Sie da
19/03/2020

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Der Vorsorgeauftrag und die PatientenverfügungIm Alter häufen sich die gesundheitlichen Probleme, was im schlimmsten Fal...
04/03/2020

Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung
Im Alter häufen sich die gesundheitlichen Probleme, was im schlimmsten Fall dazu führen kann, dass jemand – beispielsweise wegen Demenz – urteilsunfähig wird, seine Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen kann und in finanzieller und persönlicher Hinsicht auf Unterstützung angewiesen ist. Wurde diesbezüglich keine Vorkehrung getroffen, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) aktiv und bestellt der urteilsunfähigen Person einen Beistand. Dem kann jedoch durch die Errichtung eines Vorsorgeauftrags vorgebeugt werden. Darin kann insbesondere festgelegt werden, wer beauftragt und ermächtigt wird, die Angelegenheiten des Vorsorgeauftraggebers zu besorgen, wenn dieser urteilsunfähig wird. Ausserdem kann eine Patientenverfügung errichtet werden, in welcher die (noch) urteilsfähige Person bestimmt, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmt bzw. welche sie ablehnt. Gleichzeitig können natürliche Personen bezeichnet werden, die im Fall der Urteilsunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die medizinischen Massnahmen besprechen und im Namen der urteilsunfähigen Person entscheiden.

Seit dem 1.1.2013 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht (KESB). Nun ist es höchste Zeit das Sie vorsorgen, damit Sie bei Handlungs- / Urteilsunfähigkeit (Krankheit, Demenz, Unfall, Koma etc.) nicht fremdbestimmt werden. Das gilt für alle handlungsfähigen Personen ab Volljährigkeit.

02/09/2017

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04/07/2017

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12/12/2016
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08/11/2016

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FABI und seine steuerlichen Auswirkungen
07/10/2016

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