10/04/2026
1. April 2026: Änderungen USG und LSV
Ab dem 1. April 2026 treten die Änderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) sowie der Lärmschutz-Verordnung (LSV) in Kraft. U. a. sollen Bauprojekte für Wohnraum in lärmbelasteten Gebieten einfacher realisiert werden können.
Gebäude, die für den längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, können bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) bei diesen Gebäuden bereits eingehalten sind oder mittels Lärmschutzmassnahmen eingehalten werden können.
Dies soll durch eine geeignete Anordnung der lärmempfindlich genutzten Räume oder durch verhältnismässige Lärmschutzmassnahmen erreicht werden. Stehen keine verhältnismässigen Massnahmen zur Verfügung, darf die Baubewilligung erteilt werden, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt wird, wobei der bauliche Mindestschutz nach SIA181 einzuhalten ist:
_Bei den lärmbelasteten Wohneinheiten wird eine kontrollierte Wohnungslüftung realisiert und es ist entweder ein Kühlsystem vorhanden oder in mindestens einem lärmempfindlich genutzten Raum sind die IGW an einem Fenster eingehalten.
_Mindestens die Hälfte der lärmempfindlich genutzten Räume verfügt über ein Fenster, bei dem die IGW eingehalten sind.
_Jede Wohneinheit verfügt über mindestens ein Fenster in einem lärmempfindlich genutzten Raum und über einen privat nutzbaren Aussenraum, bei denen die IGW eingehalten sind.
Die TEC2 AG unterstützt Sie im Planungsprozess bis zur Baubewilligung, um Projekte zu entwickeln, welche nicht nur bewilligungsfähig sind, sondern verhältnismässig auf den Lärmschutz eingehen.