06/02/2018
Testen Sie jetzt Ihr AHV-Wissen!
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist das Schweizer Sozialwerk Nummer eins. Viele Mythen umranken sie – wir lösen die 14 wichtigsten auf:
Ab wann zahlt die AHV? Mit 64/65 kommt die AHV automatisch, denn die Ausgleichskasse hat ja meine Angaben.
Nein. Der Bezug der Rente muss angemeldet werden. Frauen sollten sich drei Monate vor dem 64. Geburtstag, Männer drei Monate vor dem 65. Geburtstag bei der letzten zuständigen Ausgleichskasse melden. Das garantiert, dass die Rente pünktlich ausbezahlt wird.
Pensioniert wird die Frau mit dem 64. und der Mann mit dem 65. Geburtstag.
Nicht ganz. Erst am Ende des Monats, in dem das AHV-Alter erreicht wird, ist man wirklich rentenberechtigt. Die erste Zahlung gibt es im darauffolgenden Monat, meist zwischen dem sechsten und dem zehnten Arbeitstag.
Frühpensionierung ist nur etwas für Grossverdiener.
Ein Jahr die AHV vorzubeziehen reduziert die künftige Rente um 6,8 Prozent – bei zwei Jahren Vorbezug sind es 13,6 Prozent. Die Kürzung bleibt während des ganzen Rentenalters bestehen. Um sie aufzufangen, braucht es beträchtliche finanzielle Mittel.
Also nichts für Kleinverdiener? Doch! Denn Kleinverdiener haben oft einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese kann man bereits in den Vorbezugsjahren beanspruchen und sich damit die Einbusse der Vorbezugskürzung lebenslang ausgleichen.
Ein Rentenaufschub bringt nicht viel.
Irrtum. Wer sich seine Rente um bis zu fünf Jahre verkneift, kann später mit einem sehr viel höheren Renteneinkommen rechnen.
Konkret: Wer nach dem offiziellen Rentenalter noch ein Jahr länger arbeiten kann und möchte, hat 5,2 Prozent mehr Rente. Und wer fünf Jahre auf die AHV wartet, vergrössert seine Rente gar um rund einen Drittel. Bei Ehepaaren mit plafonierten Renten lohnt es sich, den Aufschub genau zu berechnen.
Wie viel muss man einzahlen? Wer nichts verdient, zahlt nichts.
Das stimmt so nicht. Alle Einwohner ab dem 20. Altersjahr müssen in die AHV einzahlen, unabhängig davon, ob jemand arbeitet oder nicht. Ein Hausmann oder die Hausfrau, Studierende oder Privatiers bezahlen sogenannte Nichterwerbstätigenbeiträge.
Ist jemand in einer eingetragenen Partnerschaft oder verheiratet, werden die Beiträge über den arbeitenden Partner finanziert, sofern der erwerbstätige Teil mindestens zu 50 Prozent arbeitet und 956 Franken AHV-Beitrag bezahlt.
Als Frühpensionierter bezahle ich keine AHV-Beiträge mehr.
Eine weit verbreitete Annahme – aber eine falsche. Die AHV-Beitragspflicht bleibt immer bis zum Alter von 65 Jahren (Frauen 64) bestehen. Je nach Renteneinkommen und Vermögen können die jährlichen AHV-Beiträge bis zu 23'900 Franken pro Person betragen. Wenn ein Ehepartner noch erwerbstätig ist, entfällt auch hier die Beitragspflicht.
Mein Arbeitgeber hat die AHV nicht bezahlt – aber das kann mir egal sein, die AHV wird ihn mahnen.
Irrtum. Für jeden Versicherten führt die AHV ein sogenanntes individuelles Konto. Es lohnt sich, alle fünf Jahre einen Auszug davon zu bestellen und nachzusehen, ob der Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen AHV-Beiträge auch wirklich bei der Ausgleichskasse einzahlt.
Gibt es Lücken, muss man die AHV innert 30 Tagen auf die Fehler aufmerksam machen. Damit solche Ausstände aber beweisbar sind, müssen sämtliche Lohnabrechnungen fein säuberlich aufbewahrt werden.
Das Splitting der AHV-Konten bei Ehepartnern erfolgt nur bei einer Scheidung.
Nicht ganz. «Splitting» heisst, dass AHV-technisch die Einkommen während der Ehe auf die Konten beider Partner aufgeteilt werden. Das geschieht einerseits nach einer Scheidung, aber auch, wenn der zweite Ehepartner eine Rente der AHV oder der Invalidenversicherung erhält.
Es lohnt sich, in den letzten Arbeitsjahren noch möglichst viel in die AHV einzubezahlen, um eine hohe Rente zu bekommen.
Falsch. Bei der Rentenberechnung sind alle Beitragsjahre wichtig. Einkommen, das länger zurückliegt, wird mit einem Aufwertungsfaktor auf das heutige Niveau angepasst. Das letzte Rentenjahr wird überhaupt nicht in die Berechnung einbezogen. Im Dezember Geborene bezahlen hier zwölf Monate AHV-Beiträge ein, ohne dass diese je rentenwirksam werden.
Wie viel Rente gibts? Wenn ich jedes Jahr AHV bezahlt habe, bekomme ich eine maximale Rente von 2350 Franken monatlich.
Es gilt zu unterscheiden zwischen Voll- und Maximalrente: Wenn Sie jedes mögliche Beitragsjahr einbezahlt haben, vom 20. Altersjahr bis zur Pensionierung, erhalten Sie eine Vollrente. Diese beträgt im Jahr 2017 zwischen 1175 und 2350 Franken monatlich. Nur wenn Sie auch ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 84'600 Franken (2017) oder mehr erzielt haben, erhalten Sie die Maximalrente. Denn bei der AHV und bei der IV sind die Beitragsjahre und das jeweils erzielte Einkommen für die Berechnung der Renten gleichermassen wichtig.
Als verheiratetes Paar erhält man mehr Geld von der AHV als ein Paar, das im Konkubinat lebt.
Stimmt nicht. Als verheiratetes Paar erhält man plafonierte Renten. Dabei dürfen die Renten eines Ehepaars 150 Prozent einer Maximalrente – also 3525 Franken monatlich – nicht übersteigen. Hat sich ein Ehepaar höhere Renten erarbeitet, werden die beiden Einzelrenten auf den plafonierten Betrag anteilmässig gekürzt. Diese Kürzung wird bei geschiedenen oder gerichtlich getrennten Partnern aufgehoben. Im Konkubinat kommt es zu keiner Plafonierung – hier beziehen die Partner ihre eigenen Renten.
Männer und Frauen erhalten eine Hinterlassenenrente beim Tod des Partners.
Frauen erhalten etwas öfter eine Hinterlassenenrente: Dann nämlich, wenn sie beim Tod des Partners das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und seit mindestens fünf Jahren verheiratet waren. Hat eine Frau Kinder, auch erwachsene, bekommt sie immer eine Witwenrente.
Anders beim Witwer: Er hat nur Anspruch auf die Rente, wenn die Kinder im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau noch nicht 18 Jahre alt sind. Gleichzeitig erlischt die Rente, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
Die Renten der AHV müssen den Existenzbedarf angemessen decken.
Das steht zwar so wortwörtlich in der Bundesverfassung. Aber es trifft leider in der heutigen Zeit mit Vollrenten zwischen 1175 und 2350 Franken monatlich nicht mehr zu.
Genau aus diesem Grund wurden 1966 die Ergänzungsleistungen geschaffen, die helfen, den lebensnotwendigen Bedarf zu decken.
Die Teuerung wird jährlich bei den Renten berücksichtigt.
Nein: Die AHV-Renten werden nur alle zwei Jahre an den Lohn- und Preisindex angepasst. Die nächste Anpassung erfolgt auf den 1. Januar 2019.
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Quelle: https://www.beobachter.ch/geld/ahviv/sozialversicherungen-die-grossten-ahv-irrtumer