04/01/2016
Doppelhaushälften sind (zwei) selbständige Gebäude
Kein vereinfachtes Kündigungsrecht für Eigentümer zweier Doppelhaushälften
Der Vermieter bewohnt die eine Hälfte eines Doppelhauses selbst und vermietet die andere. Diese andere Doppelhaushälfte kündigt er nach § 573 a BGB; diese Regelung ermöglicht eine vereinfachte Kündigung, wenn der Vermieter zusammen mit dem Mieter ein Gebäude bewohnt und das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen aufweist.
Die Mieter akzeptieren die Kündigung nicht. Der Vermieter klagt auf Räumung.
Landgericht Köln (Urteil vom 23. 4. 2015 - 1 S 231/14)
weist die Klage - in der Berufungsinstanz - ab.
Zwei Doppelhaushälften sind nicht e i n Gebäude im Sinne des § 573 a BGB. Die sozialen Konflikte, die beim Zusammenleben in einer kleinen Hausgemeinschaft in einem Haus bestehen können, sind für Doppelhäuser nicht typisch; es liegt eher nachbarschaftliches Verhältnis vor.
Die Gemeinsamkeiten beider Häuser beschränken sich hier auf Regenfallrohr und Schornstein; diese rechtfertigen nicht einen verstärkten Schutz des Vermieters und die vereinfachte Kündigungsmöglichkeit des § 573 a BGB.