05/12/2017
Neue europäische Vorschriften zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping bergen für Unternehmen neue administrative Herausforderungen.
Entsendungen innerhalb der EU galten einmal als recht unkompliziert – dank zahlreicher Abkommen und niedriger administrativer Hürden waren Dienstreisen und Entsendungen bis zu 24 Monate zwischen zwei europäischen Ländern einfach zu administrieren und haben den innereuropäischen Austausch von Arbeitskräften unterstützt.
Der bürokratische Aufwand von grenzüberschreitenden Mitarbeiterentsendungen hat sich deutlich verschärft. Unternehmen, die Mitarbeiter innerhalb der Europäischen Union entsenden, müssen sich immer mehr mit den aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Bedingungen Ihrer Entsendeziele vertraut machen. Grundsätzlich ist die Dienstleistungserbringung innerhalb der EU frei. Jedoch müssen auch deutsche Unternehmen lokale arbeitsrechtliche Bestimmungen einhalten. Dazu zählen unter anderem Vorgaben zum Arbeitsschutz, gesetzliche Arbeits- und Ruhezeiten, die Vergütung von Überstunden, aber auch die Einhaltung von Mindestlöhnen bzw. ortsüblichen Löhnen und Gehältern.
Einige Mitgliedstaaten fordern eine Meldung des Arbeitseinsatzes bei den lokalen Behörden vor bzw. bis zum Tag der Arbeitsaufnahme. Insbesondere die unterschiedlichen und teils unübersichtlichen Meldesysteme sowie etwa die wachsende Unsicherheit hinsichtlich der Einordnung von Arbeitnehmern in ausländische Tarifverträge bei der Bestimmung der Mindestlöhne. Die jeweiligen Meldeverfahren sind meist unübersichtlich und stehen oft nur in der jeweiligen Landessprache verfügbar und von ihrem Umfang sehr unterschiedlich. Jedes Land hat eigene Regelungen zu Anmeldepflichten, Arbeitsschutz, Mindestlohn, Sozialversicherungsrecht, Mehrwertsteuer- und Einkommenssteuerrecht. Hinzu kommen unterschiedliche branchenbezogene Spezialregelungen und Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe. Vor einem Arbeitseinsatz im Ausland müssen daher die administrativen Erfordernisse vor Ort gründlich geprüft werden.
Wird ein Mitarbeiter ohne die geforderten Bescheinigungen und Papiere entsandt, drohen scharfe Sanktionen: Die Arbeit vor Ort muss eingestellt werden und es drohen Bußgelder, die oft die Wirtschaftlichkeit des Arbeitseinsatzes gefährden. Die Meldeunterlagen sollten deshalb beim Arbeitseinsatz im Ausland stets mitgeführt werden
Ist Ihr Unternehmen auf diese neuen Herausforderungen vorbereitet? Kommen für eine Beratung im Hinblick auf Ihre Auslandsaktivitäten auf uns zu. Wir beraten Sie gerne.
Die Europäische Entsenderichtlinie regelt die Bedingungen, unter denen ausländische Arbeitskräfte eingesetzt werden dürfen. Am 23. Oktober 2017 hat sich der Rat der Arbeits- und Sozialminister der EU auf einen Reformkompromiss zur Entsenderichtlinie verständigt.