Bbh Lohnsteuerhilfe e. V. - Beratungsstelle Kathrin Schinderling

Bbh Lohnsteuerhilfe e. V. - Beratungsstelle Kathrin Schinderling b.b.h. Lohnsteuerhilfe e.V. Beratungsstelle Kathrin Schinderling - Ihr kompetenter Partner rund um

Kathrin Schinderling - Ihr kompetenter Partner rund um die Einkommensteuer
Ich vertrete die Interessen unserer Mitglieder ...
bei Finanzamt und Familienkasse
bei Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof
und zwar bei
Nichtselbständiger Arbeit (unbegrenzt)
Renten und Pensionen (unbegrenzt)
Unterhaltsleistungen (unbegrenzt)
Kapitalvermögen (13.000/26.000 EURO)
Vermietung und Verpachtung Einnahm

en
Veräußerungsgeschäften
Selbständige Einkünfte
bei steuerfreier Aufwandsentschädigung (Ehrenämter)
steuerfreie Übungsleitertätigkeit bis 2.100,00 EURO
Außerdem bei:
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
Kindergeld i.S.d. Einkommensteuergesetzes
Eigenheimzulage
Investitionszulage für selbstgenutztes und vermietetes Wohneigentum
Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge ("Riester- Rente")
Lohnsteuerhilfeverein
Kontierungsservice Bentwisch
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22/01/2018

Beseitigung von Schäden der Mieter

Die Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen liegen keine sog. „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ vor, wie der BFH mit Urteil vom 09.05.2017 (Az. IX R 6/16) entschieden hat. Im Urteilsfall wurde eine Eigentumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand befand. Nach Kündigung des Mietverhältnisses wurden umfangreiche, von der Mieterin selbst verursachte Schäden, festgestellt. Der BFH entschied, dass nachweislich zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Verhalten des Mieters am Gebäude entstandene Kosten, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen seien.

31/10/2017

Häusliches Arbeitszimmer

Der BFH hatte erneut zur Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zu entscheiden (Urteil vom 08.03.2017, IX R 52/14). Demnach gilt folgender Leitsatz: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich dabei ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.

05/09/2017

Unterbringung im Pflegeheim

Das FG Köln hat mit Urteil vom 26.01.2017 einen Leitsatz aufgestellt, was die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung betrifft. Dahingehend fallen alle Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim unter § 33 EStG, dagegen die Aufwendungen für deren altersbedingte Unterbringung unter § 33 a Abs. 1 EStG. Ein Wahlrecht besteht nicht. Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen, heimuntergebrachten Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über dem Regelsatz des SGB XII als auch über 8.004 Euro sind, dann ist bei Anwendung des § 33 EStG eine Haushaltsersparnis nicht zu berücksichtigen.

30/07/2017

Zumutbare Belastung sinkt, Nettoeinkommen steigt

Aufgrund der Rechtsprechung des BFH können mehr außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, da die Ermittlung der zumutbaren Belastung geändert wurde. Das Urteil ist also genau rechtzeitig gekommen, denn wer gerade die Steuererklärung macht um diese bis zum 31.05. abzugeben, kann die neuen Regeln zur Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nutzen. Bisher galten drei nach dem Einkommen gestaffelte Stufen mit einem steigenden Prozentsatz. Ermittelt wurde der Betrag jedoch, indem auf das gesamte Einkommen der höchste Prozentsatz zur Anwendung gekommen ist. Künftig muss in jeder der drei Einkommensstufen der jeweilige Prozentsatz berücksichtigt werden, der sich aus Familienstand und Kinderzahl ergibt. Beispielsweise musste ein kinderloses Ehepaar mit Einkünften von 55.000 Euro bisher sechs Prozent der außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen, also 3.300 Euro. Nach der BFH Rechtsprechung sind es nur noch 2.635,30 Euro. Der BFH betont zudem, dass das Urteil zwar nur den Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG betrifft, aber im Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt ist.

16/07/2017

Allen einen schönen Sonntag Abend!

14/07/2017

Erneuerung Einbauküche

Mit Urteil vom 03.08.2016 (Az. IX R 14/15) hatte der BFH entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Objekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Kosten sind viel mehr im Rahmen der Abschreibung über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zu berücksichtigen. An dieser Rechtsauffassung hält der BFH nun nicht mehr fest. Die Grundsätze des genannten Urteils sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Erstver-anlagungen bis einschl. Veranlagungszeitraum 2016 kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung angewendet werden, wonach die Spüle und der Herd als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand abziehbar sind. (BMF Schreiben vom 16.05.2017)

25/06/2017

Voraussetzungen Pflegekind

Das FG Köln hat sich mit den Voraussetzungen eines Pflegekindverhältnisses im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld befasst (Urteil vom 20.02.2017, 5 K 2087/16). Dazu wurde folgender Leitsatz aufgestellt: Ein Kind, das für eine Kurzzeitpflege in den Haushalt von Pflegeeltern eingewiesen wird, begründet dort kein Pflegekindschaftsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn das Kind in Vorjahren bereits in den Haushalt der Pflegeeltern eingewiesen war oder die Einweisung eine längere Zeit andauert. Dies kann aufgrund tatsächlicher Probleme bei der Umsetzung einer Jugendhilfemaßnahme auf Seiten der Stadt der Fall sein. Folglich bestand im Streitfall kein Anspruch auf Kindergeld.

14/04/2017

Häusliches Arbeitszimmer: BFH entscheidet zum Höchstbetrag
In zwei Urteilen hat der BFH zur Anwendung des Höchstbetrages entschieden, dass dieser personenbezogen zur Anwendung kommt und damit die Rechtsauffassung geändert. Nutzen zwei Personen ein Zimmer als häusliches Arbeitszimmer, kann jeder die anteiligen Kosten bis zum persönlichen Höchstbetrag ansetzen. Bisher ging die Finanzverwaltung von einem objektbezogenen Höchstbetrag aus.

19/11/2016

Mindestlohn steigt ab 2017 auf 8,84 Euro

Mindestlohn 2017: Lohnuntergrenze steigt auf 8,84 Euro

Mehr Geld dazu: Ab 2017 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn.

Der Mindestlohn steigt ab 2017 von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde. Das hat das Kabinett gestern beschlossen. Es ist erste Anpassung der 2015 eingeführten Lohnuntergrenze. Die Steigerung von 34 Cent orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung.

Was die Mindestlohnkommission bereits festgesetzt hat, will die Regierung nun als Rechtsverordnung umsetzen: Ab 2017 steigt der Mindestlohn von 8,50 Euro auf 8,84 Euro. Die ursprüngliche Hoffnung der Gewerkschaften hatte dies nicht erfüllt, es ist aber mehr als der im Mindestlohngesetz vorgesehene Regelfall.
Dass der Mindestlohn ab 2017 höher sein wird als in den ersten beiden Jahren seit Einführung, das war klar. Auf wie viel Euro die Lohnuntergrenze jedoch ansteigt, war bis zum Sommer umstritten. Nun bekommen Arbeitnehmer in Deutschland künftig einen spürbar höheren gesetzlichen Mindestlohn.

Mindestlohnkommission entscheidet einstimmig

Bereits im Juni legte die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern die neue Lohnuntergrenze fest. Der Beschluss sei einstimmig gefallen, sagte damals der Vorsitzende der Kommission und ehemalige Arbeitsdirektor des Energiekonzerns RWE, Jan Zilius. "Die Höhe der Anpassung orientiert sich nachlaufend an der Tarifentwicklung."
Der Mindestlohn war eine zentrale sozialpolitische Neuerung der amtierenden schwarz-roten Koalition. Seit beinahe zwei Jahren gilt die Lohnuntergrenze. Die Kommission, die frei von politischer Einflussnahme entscheiden soll, legt die Höhe nun alle zwei Jahre neu fest. Außer dem Vorsitzenden gehören ihm je drei Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie zwei beratende Wissenschaftler an.

Mindestlohn orientiert sich am durchschnittlichen tariflichen Stundenlohn

Die Kommission orientierte sich im Kern am Tarifindex, der Steigerung des durchschnittlichen tariflichen Stundenlohns. Die Abschlüsse, die in der Zeit seit Anfang 2015 wirksam wurden, machen ein Plus von 3,2 Prozent aus, womit der Mindestlohn auf exakt 8,77 Euro gestiegen wäre. Das Gremium hatte aber auch eigenen Entscheidungsspielraum. Es gab zudem Vorgaben des Gesetzgebers, die bei einer Erhöhung berücksichtigt werden sollen - etwa dass die Beschäftigung nicht bedroht wird.
Die Kommission nahm auch den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst mit als Basis, der damals jedoch noch nicht durch Auszahlung wirksam geworden war. Die Gewerkschaften scheiterten damals mit der Forderung, den Tarifabschluss für die Metall- und Elektrobranche ebenso zu berücksichtigen. Dann hätte der künftige Mindestlohn bei 8,87 Euro gelegen.

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