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In Griechenland plant die Regierung, als erstes EU-Land einen flexiblen 13-Stunden-Arbeitstag einzuführen. Der Entwurf s...
16/08/2025

In Griechenland plant die Regierung, als erstes EU-Land einen flexiblen 13-Stunden-Arbeitstag einzuführen. Der Entwurf sieht vor, dass Arbeitnehmer an maximal 37 Tagen im Jahr 13 Stunden arbeiten dürfen, während die reguläre Arbeitszeit von 40 Wochenstunden bestehen bleibt. Anlass für eine solche Regelung ist der Fachkräftemangel und die Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Kernpunkte des Arbeitszeitgesetzes in Deutschland sind:

• Tägliche Arbeitszeit:
Die werktägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, kann aber auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn ein Ausgleich innerhalb von 6 Monaten erfolgt.
• Wöchentliche Arbeitszeit:
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden, wobei auch hier Ausgleichsregelungen gelten.
• Ruhepausen:
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden stehen mindestens 30 Minuten Pause zu, bei mehr als 9 Stunden sind es 45 Minuten.
• Ruhezeiten:
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden.
• Sonntags- und Feiertagsruhe:
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten, Ausnahmen sind in bestimmten Fällen möglich.
• Arbeitszeiterfassung:
Es besteht eine Pflicht zur systematischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit, wie das Bundesarbeitsgericht urteilte.

Würdest du dir Änderungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes wünschen? Wenn ja, welche? Gerne kannst du deine Arbeitnehmerposition einnehmen oder als Arbeitgeber mitdiskutieren. Deine Meinung interessiert mich.

Hinweis in eigener Sache:
Ich berate sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Schau mal auf meine Seite www.lange-solution.de. Sie/Du erreich(st)en mich per WhatsApp unter 0173 5497004 oder per E-Mail unter [email protected]. Web-Site: www.lange-solution.de. Ich freue mich auch auf ein „Folgen“.

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, Ihre Personalverwaltung an ein externes Fachbüro auszulagern und/oder sich i...
14/08/2025

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, Ihre Personalverwaltung an ein externes Fachbüro auszulagern und/oder sich in schwierigen Personalfragen extern unterstützen zu lassen? Die Kompetenz Ihres Steuerberaters liegt in aller Regel im Buchhaltungsbereich. Personal liegt da nochmal mindestens eine Stufe höher und bedarf der Beantwortung individueller Fragestellungen.

Als langjähriger Personalleiter in gemeinnützigen Unternehmen umfassen meine Kernkompetenzen die Personalverwaltung sowie die Personalbetreuung. Ich löse schwierige Personalfälle auf der Grundlage fundierten Arbeitsrechtswissens und mit einem zertifizierten Mediator-Background. Darüber hinaus übernehme ich – falls gewünscht - die komplette Personalverwaltung inklusive der Zusammenarbeit mit Sozialversicherungsträgern und Behörden sowie die Begleitung von Prüfungen.

Wichtige Eigenschaften, die ich für Ihr Unternehmen mitbringe, sind:

• Kompetenz: fundiertes Fachwissen – von der rechtlichen Absicherung bis zur praktischen Umsetzung in der Personalverwaltung.
• Zuverlässigkeit: termingerechte Umsetzung, sorgfältige Vorbereitung und zuverlässige Kommunikation.
• Ehrlichkeit: transparente, offene Kommunikation und konstruktive Lösungswege

Sprechen Sie mich an. Manchmal muss man sich erstmal über einen konkreten Fall kennenlernen. Bei Personalangelegenheiten zählt immer die Empathie.

Ihr
Harald Lange
Diplom-Kaufmann
Tel. 0173 5497004
E-Mail: [email protected]
www.lange-solution.de

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Wenn du mir auf meiner Seite folgst, kannst du Wichtiges aus dem Arbeitsrecht erfahren oder andere nützliche Tipps rund ums Personal bekommen. Wenn du eine Frage hast, schreib mir gerne über WhatsApp.

Aus der Rechtsprechung:hier: Unverfallbarkeit des gesetzlichen MindesturlaubsWir unterscheiden im Arbeitsrecht zwischen ...
13/08/2025

Aus der Rechtsprechung:
hier: Unverfallbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs

Wir unterscheiden im Arbeitsrecht zwischen dem gesetzlichen und dem darüber hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Werktage pro Kalenderjahr, bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist unabdingbar. Das bedeutet, dass er nicht durch vertragliche Vereinbarungen reduziert oder aufgehoben werden darf. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf mindestens diesen Mindesturlaub und können ihre Urlaubstage nicht durch eine Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber/in entfallen oder anderweitig verschieben lassen (außer in gesetzlich zulässigen Ausnahmefällen oder durch tarifliche Regelungen, die den Mindestumfang nicht unterschreiten). Schon das wissen viele nicht. Die Unabdingbarkeit bezieht sich auf den notwendigen Erholungswert des Urlaubs als Arbeitsschutzmaßnahme.

In der Praxis wird hier durch Urlaubsabgeltung gerne davon abgewichen. Damit entfallen aber die Ansprüche des Mitarbeitenden nicht. Schließlich werden in Aufhebungsverträgen bis hin zu gerichtlichen Vergleichen mit Blick auf die (eigentlich noch offenen) Urlaubsansprüche des/der Mitarbeitenden Formulierungen gewählt wie: „Der zustehende Urlaub wurde in natura gewährt“. Dem widerspricht folgerichtig das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juni 2025 (9 AZR 104/25).

Hinweis in eigener Sache:
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10/08/2025
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21/09/2019

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21/09/2019

Der Countdown beginnt. Hauptjob weicht in einigen Monaten der Profession. Sichtbar unter www.lange-solution.de.

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