10/09/2017
Die Hausverwaltung ist vom Eigentümer beauftragt und somit in erster Linie der Interessenvertreter des Eigentümers, denn dieser ist Kunde und Geldgeber der Verwaltung. Die Verwaltung hat deswegen ein Interesse daran die Kosten für den Eigentümer/ Vermieter so gering wie möglich zu halten.
Eine Möglichkeit ist, Instandsetzungen im Zuge der Kleinreparaturklausel auf den Mieter abzuwälzen. Mietverträge sind zum Teil so ausgelegt, dass der Mieter die Kosten für eine Instandsetzung im Einzelfall bis zu einer Höhe von 120,00 € zu tragen hat.
Verwaltungen versuchen in diesem Zusammenhang oft die Kosten für Reparaturen an den Mieter weiterzureichen, die er gar nicht zu tragen hat.
Als Mieter müssen lediglich Kosten für Instandhaltungen getragen, die im Verantwortungsbereich des Mieters liegen. Das bedeutet: Wird ein Unternehmen mit der Instandsetzung des Putzes an der Decke des Balkons beauftragt und stellt für seine Leistungen eine Rechnung, deren Höhe zur Umlage auf den Mieter berechtigt, so ist davon auszugehen, dass der Mieter nicht durch seine vertragsgemäße Nutzung für den Schaden verantwortlich ist. Entsprechend ist der Mieter zur Übernahme der Kosten nicht verpflichtet.
Kosten für die Instandsetzung der Türklinke im Badezimmer sind höchstwahrscheinlich vom Mieter zu tragen, da diese in häufiger Nutzung durch den Mieter ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten die mietvertraglich vereinbarte Höhe nicht überschreitet.
Die Praxis, dass der Mieter bei einer höheren Rechnung zumindest die Höhe der vereinbarten Summe zu tragen hat ist ebenfalls nicht rechtens. Sobald die Rechnung höher als die vereinbarte Summe ist, und sei es nur ein Cent, muss der Vermieter/ Eigentümer die Kosten selbst tragen.
Es gilt immer noch der Grundsatz: "Eigentum verpflichtet".
Wer die monatliche Miete einnehmen kann, muss auch für etwaige Schäden grade stehen.
Die Verwaltung hat Ihnen eine entsprechende Rechnung zum Ausgleich weitergeleitet und Sie wissen nicht ob der ganze Vorgang korrekt betrachtet wird? Ich unterstütze Sie gern bei der Einschätzung.
- WEIL ES IHR GUTES RECHT IST -