01/02/2017
WICHTIGE ÄNDERUNGEN AB DEM 1.01.2017 IM PFLEGEGESETZ (PSG II)
Es ist die größte Pflegereform aller Zeiten: Ab 01.01.2017 werden die Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Diese Änderungen werden im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in Kraft treten und sollen vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen. Was wird sich für Betroffene und Familien dadurch ändern? pflege.de gibt einen Ausblick auf den Leistungsumfang und das neue Prüfverfahren zur Bewertung der Pflegegrade.
Was sind Pflegegrade?
Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 werden die gesetzlich definierten Pflegestufen 1, 2 und 3 in die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Diese Überleitung ist in § 140 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert.
Ab 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und enthalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) werden durch die Pflegegrade ersetzt.Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen ab 2017 – Das neue Prüfverfahren
Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) werden Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen ab 2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin überprüfen. Entsprechend des Gutachtens entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.
Pflegegrade Punktesystem zur Einstufung in Pflegegrad
Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.
pflege.de hat für Sie eine Übersicht der „neuen Pflegestufen“, der künftigen Pflegegrade, mit den jeweils notwendigen Punktezahlen zusammengestellt:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Einzige Ausnahme: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die bisherigen Härtefälle mit Pflegestufe 3, die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, können Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie die dafür notwendige Mindestzahl von 90 Punkten bei der Begutachtung nicht erreicht haben.
Warum ab 2017 Pflegegrade statt Pflegestufen?
Lange Zeit hat die deutsche Pflegeversicherung insbesondere die vielen Menschen mit Demenz benachteiligt, die körperlich zumeist noch gesund sind, aber dennoch viel Betreuung und Zuwendung brauchen. Sie erhielten weniger oder vor 2012 so gut wie keine Leistungen von ihren Pflegekassen.
Der Grund: In erster Linie erfuhren körperlich erkrankte Versicherte jeden Alters Unterstützung von der Pflegeversicherung. Denn nur bei körperlichen Erkrankungen und dementsprechend notwendigen Pflegehilfen bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung durften die Pflegekassen bislang die Pflegestufen 1, 2 oder 3 und die damit verbundenen Pflegeleistungen genehmigen.
Schrittweise hat der Gesetzgeber seit 2012 daher immer mehr Pflegeleistungen für Demenzkranke und andere Menschen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie psychisch Kranke oder geistig Behinderte eingeführt.
Das Pflegestärkungsgesetz II bringt ab 2017 endlich eine völlige leistungsrechtliche Gleichstellung von demenzkranken und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen: Dann werden Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die den gleichen Pflegegrad erhalten und somit ähnlich selbstständig oder unselbstständig eingeschätzt werden, Anspruch auf die gleichen Leistungen ihrer Pflegekassen haben.
Wie erhalten Pflegebedürftige einen Pflegegrad?
Menschen, die 2017 erstmals den Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellen:
Wer ab 2017 erstmals einen Antrag auf Pflegegrad bei seiner Pflegekasse stellt, wird anschließend nach dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) persönlich begutachtet. Dabei ermitteln Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und anderer Dienste bei gesetzlich Versicherten oder die Medicproof GmbH bei privat Versicherten den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen ggf. einen Pflegegrad, in den der Versicherte eingestuft werden sollte. Letztlich entscheidet die Pflegekasse des Antragstellers über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegeleistungen.
Menschen, die 2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe haben:
Wer im Jahr 2016 bereits eine anerkannte körperliche Pflegebedürftigkeit hat (Stufe 1, 2 oder 3) und wer eine anerkannte eingeschränkte Alltagskompetenz (sog. „Pflegestufe 0“) hat, wird 2017 nicht erneut begutachtet. Entsprechend der folgenden Tabelle werden anerkannte Pflegestufen dann automatisch in die neuen Pflegegrade umgewandelt.
Keine erneute Begutachtung für bereits anerkannte Pflegebedürftige und Demenzkranke
Alle 2016 bereits anerkannten körperlich Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 1, 2 oder 3 und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz („Pflegestufe 0“) werden nicht erneut begutachtet.
Allen bereits anerkannten Pflegebedürftigen weist deren Pflegekasse 2017 automatisch anstelle ihrer bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad zu. So erhält ein Pflegebedürftiger zum Beispiel bei Pflegestufe 2 den Pflegegrad 3.
Anerkannt Pflegebedürftige mit Demenz werden automatisch von ihrer bisherigen Pflegestufe in den zwei Stufen höheren Pflegegrad eingruppiert – zum Bespiel von Pflegestufe 2 in Pflegegrad 4.
Keine erneute Begutachtung für bereits anerkannte Pflegebedürftige und Demenzkranke
Alle 2016 bereits anerkannten körperlich Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 1, 2 oder 3 und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz („Pflegestufe 0“) werden nicht erneut begutachtet.
Allen bereits anerkannten Pflegebedürftigen weist deren Pflegekasse 2017 automatisch anstelle ihrer bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad zu. So erhält ein Pflegebedürftiger zum Beispiel bei Pflegestufe 2 den Pflegegrad 3.
Anerkannt Pflegebedürftige mit Demenz werden automatisch von ihrer bisherigen Pflegestufe in den zwei Stufen höheren Pflegegrad eingruppiert – zum Bespiel von Pflegestufe 2 in Pflegegrad 4.