19/03/2017
Amtsanwaltschaft Berlin
3021 Js 14941/16 (Aktenzeichen bitte stets angeben)
Amtsanwaltschaft Berlin, Kirchstraße 6, :10557 Berlin GSt:3021
10557 Berlin, den 8. März 2017
Fertigungsdatum: 8. März 2017
Kirchstraße 6
Fernruf: Vermittlung 030/90 14-0
Durchwahl/Apparat: 030/90 14-6176 (Telefax-Nr.: 030/90 14 - 6661
DST cateringtechnik UG
Magirusstraße 2-6
12103 Berlin
Ermittlungsverfahren gegen W. Fahoom wegen Unterschlagung
Strafanzeige vom 17.02.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem oben genannten Ermittlungsverfahren teile ich Ihnen Folgendes mit:
Eine Äußerung des Beschuldigten liegt nicht vor.
Nach Ihren Angaben hat der Beschuldigte bisher die beiden Kaffeewarmhaltebehälter nicht zurückgegeben. Dennoch lässt sich eine strafbare Handlung nicht sicher feststellen:
Der Tatbestand der Unterschlagung setzt voraus, der Täter habe beschlossen, eine Sache fortan für sich zu behalten und als sein Eigentum zu betrachten. Dieser Entschluss stellt lediglich den inneren Vorgang dar, der sich nach der Rechtsprechung aber durch eine nach außen erkennbare Zueignungshandlung manifestieren muss. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter die Sache verkauft, verschenkt oder den Besitz leugnet. Nur aus einem solchen Geschehen kann auf eine Zueignung geschlossen werden.
Die bloße Nichtherausgabe des Gegenstandes beinhaltet regelmäßig noch keinen Zueignungsnachweis, da es an dem nach außen wahrnehmbaren Zueignungsakt mangelt.
Auch im vorliegenden Fall sind zurzeit keine der oben genannten Umstände ersichtlich, die einen zweifelsfreien Tatnachweis führen lassen. Es mag zwar ein vager Verdacht bestehen, doch ersetzt dieser allein nicht den zur Anklageerhebung erforderlichen Nachweis
der Verwirklichung des Straftatbestandes.
Das Verfahren habe ich daher gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Klärung und gegebenenfalls Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht die Polizei oder die Amtsanwaltschaft, sondern die Zivilgerichte zuständig sind. Es steht Ihnen frei, sich zur Durchsetzung Ihrer vermeintlichen Ansprüche der Hilfe eines Zivilgerichts zu bedienen, sofern Sie sich hiervon Erfolg versprechen.
Hochachtungsvoll
Schulze Amtsanwältin