01/04/2018
Wenn ein Unternehmen die private Nutzung eines Firmenwagens nach der 1%-Regel versteuert, dann dient der Bruttolistenneupreis als Grundlage. Bei Importautos muss das Unternehmen einen Preis schätzen. Wenn sich kein vergleichbares Fahrzeug auf dem Inlandsmarkt finden lässt, bietet es sich an, einen typischen Bruttoabgabepreis bei Importeuren zu ermitteln. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. III R 20/16).
Als Grundlage zur Versteuerung des geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen dient in der Regel die 1%-Regel, die vom Bruttolistenneupreis des Autos ausgeht. Aber wie verhält es sich mit einem importierten Auto, für das es in Deutschland keinen Bruttolistenneupreis gibt? Das gilt beispielsweise für einen Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, den ein Gewerbetreibender über einen deutschen Autohändler aus den USA importiert hatte und als Firmenwagen nutzte.
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