29/10/2016
Gründungszuschuss der Arbeitsagentur
Wer Arbeitslosengeld I bezieht oder einen Anspruch darauf hat, kann Leistungen der Agentur für Arbeit zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 SBG III
beziehen. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme befunden haben und für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen, die in die Selbstständigkeit starten wollen (§§ 33 Absatz 3 Nr. 5 SGB IX, 57 SGB III).
Der neue Gründungszuschuss ist am 1. August 2006 an die Stelle der bisherigen Förderung durch Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss getreten. Die Gründungs-förderung durch die Arbeitsagentur ist eine wichtige Grundlage für die freie Existenzgründung: Sehr viele Arbeitslose versuchen, mit Hilfe der Arbeitsagentur den Weg in
die Selbständigkeit oder den Wiedereinstieg zu erreichen.
Hinzu kommt: Auch die Agentur für Arbeit sieht es positiv, wenn die Arbeitslosen sich für die Selbstständigkeit entscheiden. Denn auf diese Weise verschwinden sie aus der bedrückenden Arbeitslosenstatistik -und die Politik kann auf die wachsende Anzahl selbstständiger Existenzen
verweisen. Daher werden Anträge auf Gründungsförderung meist schnell bearbeitet.
Voraussetzung ist freilich immer der (potenzielle) Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Falle der Arbeitslosigkeit. Wer nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) hat, erhält
dagegen seit 1. Januar 2005 nur noch das so genannte Einstiegsgeld. Eine Ausnahme gilt für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen: Sie erhalten den Gründungszuschuss sowie weitere Leistungen auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wichtig: 90 Tage Rest-Anspruch.
Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss ein Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von noch mindestens 90 Tagen vorliegen (Ausnahme: Behinderte und von Behinderung Bedrohte). Wer bis zum 1. November 2006 allein wegen Unterschreitens dieser Mindestgrenze nicht an den Gründungs-zuschuss kommt, wird allerdings immerhin noch nach den alten Regelungen für das Überbrückungsgeld behandelt.
Chancen realistisch einschätzen:
Bei aller Euphorie über die „Neue Selbstständigkeit“ und die entsprechenden Fördermöglichkeiten sollte nicht vergessen werden: Viele freie Journalisten verdienen unterdurch-schnittlich – und der Durchschnitt liegt bei nur 1.800 Euro Gewinn monatlich. Weiterhin drängen zahlreiche arbeitslose Journalisten auf diesen Markt, in den auch viele
stellungslose Akademiker streben. Wer Wert auf soziale Sicherheit, angemessene Bezahlung und langfristige Planung legt, wird diese in der Regel woanders suchen müssen. Ausnahmen gibt es freilich immer, und manche Freie verdienen auch überdurchschnittlich, der Normalfall
ist es jedoch bei weitem nicht. Arbeitslosengeld wird verbraucht: Der Gründungszuschuss wird auf den Arbeitslosengeldanspruch voll angerechnet, das heißt:
Jeder Tag, den man Gründungszuschuss bezieht, verbraucht einen Tag Arbeitslosengeldanspruch. Allerdings wird der Gründungszuschuss weitergezahlt, wenn der Arbeitslosen-geldanspruch durch diese Anrechnung verbraucht ist. Wegen der Anrechnung wird dringend empfohlen, gleich mit dem Antrag auf Gründungszuschuss auch einen Antrag auf
freiwillige Arbeitslosenversicherung zu stellen.
Dazu gibt es gesonderte DJV-Infos unter
www.freiwillige-arbeitslosenversicherung.de.
Arbeitslosigkeit besser als gründen?
In Sonderfällen kann die Arbeitslosigkeit finanziell vorteilhafter als eine vielleicht aussichtslose Existenzgründung sein. Das kann für solche Arbeitslose gelten, die schon vor der
Arbeitslosigkeit neben ihrer Arbeitnehmertätigkeit selbstständig tätig waren. Sie brauchen sich ihre Einkünfte auch während der Arbeitslosigkeit nicht anrechnen zu lassen, jedenfalls nicht bis zur Höhe des damaligen Durchschnitts-einkommens. Voraussetzung dafür: Die selbstständige
Tätigkeit erfolgte innerhalb der letzten 18 Monate vor Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate lang und liegt unter 15 Stunden pro Woche (§ 141 Absatz 3 SGB III). Der
Mindestfreibetrag liegt allerdings entsprechend der allgemeinen Hinzuverdienstregelungen bei 165 Euro monatlich, wobei bei Selbstständigen mit einer Betriebsausgaben-pauschale von 30 Prozent gearbeitet werden kann, wenn sie nicht höhere Kosten nachweisen können / wollen.
Natürlich kann derjenige, der seine selbstständige journalistische Tätigkeit anrechnungsfrei fortführt, nicht wegen der gleichen Tätigkeit anschließend einen Gründungszuschuss
beantragen, da dieser nur für neue Existenzgründungen gewährt wird!
Sperrzeiten vermeiden:
Die Agentur für Arbeit kann gegenüber Arbeitslosen eine Sperrzeit für Leistungen verhängen, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet oder bestimmte Pflichten (Arbeitssuche, Meldepflichten etc.) verletzt haben. Diese dauert bei Eigenkündigung oder selbst veranlasstem Aufhebungs-vertrag im Regelfall drei Monate. Eine Sperrzeit kann dabei nicht nur zur Reduzierung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I führen, sondern auch zur temporären Sperrung des Gründungszuschusses. Die Sperrzeit verkürzt allerdings nicht den Bezugszeitraum des Gründungszuschusses. Kündigt ein Redakteur beispielsweise aus eigener Unzufriedenheit mit der Arbeit oder vielleicht sogar, um sich selbstständig zu machen, kann eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten verhängt
werden. In dieser Zeit kann weder Arbeitslosengeld I noch Gründungszuschuss bezogen werden. Gleichzeitig führt die Sperrzeit zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs. Er
behält aber den vollen Anspruch auf Gründungszuschuss nach Ablauf der Sperrzeit.
Selbstständigkeit in Sperrzeit und vor Förderung?
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit innerhalb der Sperrzeit den Gründungszuschuss auch nach Ende der Sperrzeit ausschließt.
Viele Experten meinen, dass der Anspruch dann trotzdem besteht. Da diese Frage aber risikobehaftet ist, sollte diese Frage mit der Arbeitsagentur vor Gründung in der Sperrzeit
besprochen werden und deren Auskunft schriftlich notiert und von der Agentur gegengezeichnet werden. Außerdem hat es in der Vergangenheit Urteile zum Überbrückungsgeld gegeben, die nahelegen, dass eine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn lediglich Vorbereitungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die wöchentlichen unternehmerischen Aktivitäten unter 15 Stunden lagen. Allerdings kann man sich auf diese
alte Rechtsprechung nicht uneingeschränkt verlassen, es besteht immer das Risiko, dass die Arbeitsagentur dennoch eine Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit für gegeben sieht.
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses:
Mit dem Gründungszuschuss wird Existenzgründern, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus dem Leistungsvorbezug der Agentur für Arbeit ausscheiden bzw.
ihn vermeiden, während einer Anlaufzeit der Existenzgründung lebensunterhaltssichernde Leistung gewährt. Entsprechendes gilt für Behinderte und von Behinderung bedrohte
Menschen.
Grundsätzliche Förderdauer (Phase I)
Der Gründungszuschuss wird grundsätzlich für neun Monate gewährt. Er kann nicht gewährt werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum ruht (§§ 142 bis 144 SGB III), z. B. bei Zahlung von Kranken-oder Mutterschaftsgeld bzw. wenn der (ehemalige) Arbeitgeber für diesen Zeitraum noch Arbeits-oder Urlaubsentgelt zahlt, sowie eventuell bei
Zahlung einer Abfindung wegen vorzeitiger Arbeitsaufgabe.
Grundsätzliche Förderhöhe (Phase I) Die Leistung wird in Höhe des Betrages gewährt, den der Arbeitslose als Arbeitslosengeld I zuletzt bezogen hat oder als förderbarer Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, zuzüglich 300 Euro Gründungszuschuss.
Beispiel: Arbeitslosengeld 1.000 Euro plus
Gründungszuschuss macht 1.300 Euro (Auszahlungsbetrag). Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III vor (verspätete Arbeitslosmeldung), so mindert sich in der Regel auch der Zeitraum des Gründungszuschusses.
Fortgesetzter Mini-Zuschuss (Phase II)
Der geförderte Existenzgründer kann nach Ablauf der neun Monate für weitere sechs Monate monatlich gefördert werden, allerdings nur in Höhe von 300 Euro. Das heißt: Vom 10. bis
15. Monat erfolgt keine zusätzliche Förderung in Höhe des Arbeitslosengeldes, es kommen also nur 300 Euro beim Gründer an. Die Fortsetzung dieses Mini-Zuschusses erfolgt aber nur, wenn der Gründer geeignete Unterlagen vorlegt, aus den der hinreichende Erfolg der Gründung zu erschließen ist. Die Gesetzesbegründung verlangt hier die Darlegung einer „intensiven Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten“. Bei begründeten Zweifeln kann die Agentur die erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Steuer und Sozialversicherung
Steuern: Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und auch vom Progressionsvorbehalt befreit, d.h. führt auch nicht zu einer Erhöhung der persönlichen Steuerquote (§ 3 Nr. 2
Einkommensteuergesetz).
Sozialversicherung: Wer den Gründungszuschuss erhält, ist ab dem Tag des offiziellen Leistungsbeginns nicht mehr über die Agentur für Arbeit versichert und sollte daher rechtzeitig
vor Leistungsbezug einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse stellen (Tel. 04421/75439), sofern eine freie journalistische Tätigkeit ausgeübt wird. Wichtig hierbei: Der
Gründungszuschuss ist, weil steuerfrei, nicht als geschätztes und damit beitragspflichtiges Arbeitseinkommen anzugeben, sondern lediglich der erwartete Gewinn aus der freien Tätigkeit
selbst. Wer noch keine Belege für eine freie Tätigkeit nachweisen kann, weil bisher und auch für die folgenden Wochen noch keine Auftraggeber vorhanden sind, muss mit der Ablehnung rechnen und sollte sich daher für eine Übergangszeit entweder freiwillig gesetzlich oder privat
gegen Krankheit versichern.
Antragsberechtigte
1. Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben,
2. Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist, wenn sie einen Anspruch in Höhe von mindestens noch 90 Tagen Arbeitslosengeld haben.
3. Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, die in die Selbstständigkeit starten (§§ 33 Absatz 3 Nr. 5 SGB IX, 57 SGB III), ohne dass es dabei auf Vorversicherung in
der Arbeitslosenversicherung ankommt. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn noch keine 24 Monate seit der letzten Förderung einer Existenzgründung durch die Arbeitsagentur vergangen sind. Von dieser Frist kann aber in besonderen, „in der Person des Antragstellers liegenden Gründen“ abgesehen werden.
Altersdiskriminierung inklusive
Trotz Debatten um ein Antidiskriminierungsgesetz sorgt der Gesetzgeber selbst für eine fragwürdige Altersdiskriminierung: Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, erhält keinen
Gründungszuschuss. Ob das mit europäischem Recht vereinbar ist, werden vermutlich eines Tages die (auch europäischen) Gerichte klären.
Antragstellung
Anträge sind bei derjenigen Agentur für Arbeit zu stellen, bei welcher der Antragsteller entweder arbeitslos gemeldet ist oder sich im Fall der Arbeitslosigkeit melden müsste.
Behinderte und von Behinderung Bedrohte stellen den Antrag bei ihrem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX. Das können z. B. die Krankenkasse, Berufsgenossenschaft,
BfA, Jugendhilfe oder Sozialämter sein. Zuständig für die Durchführung ist das Integrationsamt. Für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist dagegen im Regelfall die Arbeitsagentur zuständig, § 6a SGB IX.
Antragsfristen
Der Antrag ist grundsätzlich vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu stellen. Daher sollte der Antrag inhaltlich so formuliert werden, dass deutlich wird, dass es sich um eine neue Existenzgründung handelt. Wer also gelegentlich schon freie Aufträge erhalten hat, sollte entsprechend genug Argumente dafür finden, dass sein Vorhaben wirklich als neues Konzept gegenüber der alten Tätigkeit anzusehen ist: „Mein bisher schon gelegentliches freies Arbeiten wird im Rahmen der Existenzgründung entscheidend dadurch professionalisiert....“.
Unterlagen
Antragsunterlagen werden in der Regel nach einer persönlichen Erstberatung durch den zuständigen Arbeitsvermittler bei der Agentur für Arbeit ausgegeben. Dem ausgefüllten Antrag ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung beizufügen. Als fachkundige Stellen kommen die In-dustrie-und Handelskammern, Unternehmensberatungen und für DJV-Mitglieder auch die DJV-Landesverbände sowie die
DJV-Bundesgeschäftsstelle in Frage.
Erstberatung nur durch die Agentur für Arbeit
Ratsuchende sollten sich zunächst bei ihrem Arbeitsvermittler (neudeutsch: „Fallmanager“) darüber informieren, ob sie leistungsberechtigt sind. Der DJV kann leider wegen der vielen
Sonderfälle und permanenten Rechtsänderungen im Leistungsrecht eine Erstberatung nicht anbieten. Behinderte und von Behinderung Bedrohte wenden sich an ihren
Rehabilitationsträger (s. o.).
Stellungnahme zur Existenzgründung
Grundsätzlich wird von dem Antragsteller verlangt, dem Formular zur Stellungnahme ein schriftliches Konzept seines Vorhabens beizufügen. Darin sollten grundsätzliche Angaben zum angestrebten Unternehmen enthalten sein. Dazu gehören: Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens, Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs,
insbesondere zu Erfahrungen in der entsprechenden Branche, ein ausführlicher Finanzierungsplan, der den Zeitraum der nächsten fünf Jahre umfasst, eine Auflistung möglicher Kunden, ein Marketingkonzept, eine Wettbewerbsanalyse und Angaben des Antragstellers zur Selbstständigkeit der Tätigkeit.
Persönlicher und beruflicher Werdegang Hierzu gehören der Lebenslauf, Zeugniskopien, Arbeitszeugnisse, Nachweise über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten.
Finanzierungsplan
Hierzu zählt eine Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben des geplanten Unternehmens einschließlich der beabsichtigten Privatentnahmen (Einkommen). Einnahmen aus
journalistischer Arbeit können auch dann eingesetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung kein konkreter Auftrag vorliegt. Es handelt sich dabei notwendigerweise um
eine Schätzung. Zu den Einnahmen gehört selbstverständlich in den ersten sechs Monaten auch der Gründungszuschuss. Zu den Ausgaben gehört eine Auflistung der Kosten zum Beispiel für Büro, Auto, Schreibwaren, Telefon, PC, Porto und Bewirtungskosten. Der Finanzierungsplan sollte auf fünf Jahre hin ausgerichtet sein. Dabei sollte die erwartete Umsatz-entwicklung und Einkommenserwartung aufgezeigt werden. Dabei genügt es, dass die Beispielsrechnung mit einer genauen Aufschlüsselung der Kosten für einen einzigen Monat vorgelegt wird und dass im Übrigen für die weiteren Monate bzw. Jahre pauschal angegeben wird, welcher Gesamtumsatz bzw. welches Gesamteinkommen erwartet wird. Ein Kapitalbedarfsplan sollte zeigen, in welchem Umfang Kapital benötigt wird und aus welchen Quellen es stammen soll. Dabei ist natürlich auch die Sacheinlage (z.B. der eigene PC)
als Kapitaleinlage denkbar.
Muster einer Einnahme-/Überschussrechnung
Betriebsausgaben in Euro 15.400 gesamt
Miete 3.000
Telekommunikation 2.800
Reisekosten 3.000
Abschreibungen 1.500
Geringwertige Wirtschaftsgüter 800
Fotobedarf, Filme, Fotoarbeiten 750
Versicherungen/Berufsverband 650
Betriebsbedarf 600
Umsatzsteuer, an das Finanzamt abgeführt 500
Rechts-und Beratungskosten 500
Fachliteratur 350
Reparaturen 200
Werbekosten 250
Porto, Zustelldienste 200
Bürobedarf 150
EDV-Zubehör 100
Geldverkehr Nebenkosten 50
Betriebseinnahmen Euro 32.100
gesamt
Honorare 30.000
zzgl. Umsatzsteuer 2.100
Betriebseinnahmen 32.100
/. Betriebsausgaben 15.400
Gewinn 16.700
Kundenkreise
Hier sind mögliche Abnehmer der journalistischen Leistungen zu nennen. Dabei ist es auch zulässig, eine grobe Umschreibung von Auftraggebern zu geben, wenn die Angaben
einigermaßen schlüssig erscheinen. Es sollten aber grundsätzlich mehrere Kunden genannt werden, es sei denn, dass der Antragsteller ein überzeugendes Konzept hat, nach dem er auch nur mit einem einzigen Auftraggeber erfolgreich zusammenarbeiten kann.
Wettbewerbssituation
Die Beschreibung der Wettbewerbssituation sollte ein realistisches Bild des Antragstellers von seiner eigenen wirtschaftlichen Lage auf dem Geschäftsfeld freier Selbständigkeit geben. Der Antragsteller sollte zeigen, dass er sich bewusst ist, dass er sich in einen Wettbewerb mit
anderen freien Journalisten begibt und darstellen, wie er sich dort eine eigene Position schaffen kann.
Marketingkonzept
Hier sind Angaben dazu zu machen, auf welche Weise sich der Antragsteller als freier Journalist vermarkten will. Typisches Marketing geschieht durch: Direktansprache von Redaktionen,
eigene Website, Eintragung in Online-Datenbanken und Adresstaschenbücher (z.B. DJV-Taschenbuch Freie Journalisten), Veröffentlichung von Informationsblättern, Erstellung von Visitenkarten, Übernahme von öffentlich wirksamen Funktionen.
Angaben zur Selbstständigkeit der Tätigkeit
Der Antragsteller muss darlegen, wie er ein tatsächlich selbstständiges Unternehmen aufbauen will und die Gefahr der Scheinselbstständigkeit vermeidet. Selbstständigkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller von einem Auftraggeber persönlich abhängig und in dessen Betrieb eingegliedert ist. Eine Selbstständigkeit im Sinne des Gründungszuschusses liegt nicht vor, wenn der Journalist in den sechs Monaten ausschließlich oder im Wesentlichen mit Sozialversicherungs-bezügen für einen Auftraggeber arbeitet (wie es beispielsweise im Rundfunk mitunter der Fall ist).
Die Bewertung des Konzepts
Entscheidend ist, dass der zuständige Bearbeiter durch das Konzept die Überzeugung gewinnt, dass das geplante Vorhaben tragfähig ist, das heißt nach dem Ablauf der Förderung durch die Agentur für Arbeit fortbestehen kann. Diese Überzeugung wird letztlich nur durch eine
Gesamtbetrachtung des Vorhabens gewonnen. So ist es zum Beispiel kein negatives Zeichen, wenn ein Existenzgründer in den ersten Monaten von deutlichen Anlaufverlusten ausgeht,
sofern er nur darstellen kann, wie er kurz-und langfristig diese Anlaufkosten minimieren und eventuelle Schulden abtragen kann. Weiterhin wird berücksichtigt, dass namhafte
Wirtschaftsinstitute von einer weiteren Expansion des Medienmarktes ausgehen und deswegen auch ungewöhnliche Vorhaben eine Erfolgsaussicht haben können.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung nutzen!
Ab 1. Februar 2006 ist eine freiwillige Arbeitslosenversicherung auch für Selbstständige möglich. Die Antragstellung ist aber nur in den ersten vier Wochen ab Existenzgründung,
also dem offiziellen Leistungsbeginn möglich. Da der Bewilligungsbescheid häufig erst kommt, wenn der offizielle Bezugszeitraum schon begonnen hat, sollte ein entsprechender Antrag zeitgleich mit dem Antrag auf
Gründungszuschuss gestellt werden