KFO-SYSTEMS KFO-Abrechnung BEMA und GOZ, Fortbildungen, Inhouse-Schulungen, Hand´s on, Qualitätsmanagenement,Kommunikation - Telefon und Verkaufstraining - Wie sage..

freiberufliche Praxismanagerin, QM-Auditorin, Referentin für KFO,Kommunikation und Qualitätsmanagement

30/05/2016

Online-Webinar:
Die Abrechnung außervertraglicher Leistungen: SUS², Brackets, Bögen, Modelle, Röntgen, tomas®-pin
Mittwoch, 8. Juni 2016, 14.00 – 14.30 Uhr

kostenfrei. Anmeldung über Dentaurum

30/05/2016

Online- Webinar:
Digitale Kieferorthopädie: Mehr Platz – mehr Ordnung. Einfach und schnell. Inklusive Abrechnungsmöglichkeiten.
Mittwoch, 8. Juni 2016, 13.00 – 13.30 Uhr

kostenfrei. Anmeldung über Dentaurum

29/05/2016

Herzlichen Dank für die vielen positiven Beurteilungen der Seminare. Bitte, ich bin kein FB Fan - sollten Fragen aufkommen, lieber eine Mail an mich senden. Darauf reagiere ich schnell. FB - wenn man am PC täglich arbeitet - sorry - ich bin froh - wenn ich es ausschalten darf!!

10/11/2015

KFO- Abrechnung BEMA - GOZ
FREIBURG, 27. und 27. November 2015
Zshnärztehaus/ KZV

Bleaching, als Heilbehandlung steuerfrei!Der Bundesfinanzhof hat aktuell bestätigt, dass Zahnaufhellungen (Bleaching), d...
23/06/2015

Bleaching, als Heilbehandlung steuerfrei!
Der Bundesfinanzhof hat aktuell bestätigt, dass Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklung vornimmt, steuerfreie Heilbehandlungen sind. Es sind auch solche Leistungen erfasst, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung).
Das Gericht stellt fest, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Vielmehr sind auch solche Leistungen erfasst, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung). Dies ist der Fall, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen.
Urteil
Der Bundesfinanzhof führt in den Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 19.03.2015 (Az. V R 60/14) aus:
„Nach diesem Urteil setzt die Steuerfreiheit einer Heilbehandlung folgendes voraus ...
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben. Hierzu gehören auch Leistungen zum Zweck der Vorbeugung und zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit. „Ärztliche Leistungen“, „Maßnahmen“ oder „medizinische Eingriffe“ zu anderen Zwecken sind keine Heilbehandlungen. Auch ästhetische Behandlungen sind Heilbehandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Die Steuerbefreiung ist indes nicht auf solche Leistungen beschränkt, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Sie erfasst auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung). So verhält es sich, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen. Dies steht in dem Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen sei. Die Klägerin hatte mit den Zahnbehandlungen steuerfrei sonstige Leistungen erbracht. Die Zahnbehandlungen, die jeweils eine Verdunklung des behandelten Zahnes zur Folge hatten, waren medizinisch indiziert. Als Heilbehandlung waren diese zahnärztlichen Leistungen deshalb nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG steuerfrei.

Die als Folge dieser Zahnbehandlungen notwendig gewordenen Zahnaufhellungsbehandlungen – als ästhetischer Eingriff – sind ebenfalls nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG steuerfrei. Der Eingriff ästhetischer Natur war im Streitfall medizinisch erforderlich. Zwar hatte die Zahnaufhellungsbehandlung nach den tatsächlichen Feststellungen des FG im Streitfall ausschließlich eine optische Veränderung des Zahnes (Aufhellung) zur Folge. Gleichwohl erfolgte der Eingriff nicht zu rein kosmetischen Zwecken. Nach den den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG dienten die Zahnaufhellungen dazu, die in Folge der Vorschädigung eingetretene Verdunklung der Zähne zu behandeln. Damit standen die Zahnaufhellungsbehandlungen im Streitfall in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, weil sie deren negative Auswirkungen (Verdunklung) zu beseitigen bezweckten.“
Kommentar

Wichtig war für diese Entscheidung, dass der sachliche Zusammenhang des Bleachings mit der vorherigen Behandlung positiv festgestellt werden konnte.

www.dental-und-medizinrecht.de

Unsere auf das Medizinrecht spezialisierte Kanzlei konzentriert sich auf die besonderen Bedürfnisse von Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Wir vestehen unsere Arbeit als interdisziplinär und begleiten unsere Mandanten in ihr berufliches Umfeld, mit dem Ziel, fachspezifisches Geschehen und Prax…

22/10/2014

Techniker Krankenkasse
Sendet Nachanträge nicht zurück!!
Vorsicht- liegt keine Genehmigung vor.
BZÄK steht schon im Gespräch, da vertragsrechtlich das eigentlich nicht zulässig ist.

03/05/2014

Erste Zusagen: Nach regem Schriftverkehr haben jetzt auch 2 große PKV``s bei Patienten unter Vorbehalt ( bis GU erfolgt ) erstattet!!! :)

03/05/2014

Vorlage - Anfrage bei PKV zur Übernahme GA Kosten -


Beispiel:

Anfrage über die Erstattung der Kosten für ein Gutachten

Sehr geehrtes PKV-Team,

für unseren o.g. Patienten wünschen Sie die Einleitung des Gutachtens für den kieferorthopädischen Behandlungsplan. Da es sich bei Ihrem Auskunftsersuchen nicht um eine medizinische, notwendige Heilbehandlung handelt, die mithin nicht nach der GOZ liquidiert werden kann, bitten wir Sie um Bestätigung für die

Übernahmekosten:
Herstellung Gutachterunterlagen in Höhe von € ###,xx
( Kopien, Datenträger, Duplikate, Schreibgebühren,
nach §§ 612,670 BGB)

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich das an mich gerichtete Auskunftsersuchen nicht vor Erbringung der vorgenannten Voraussetzungen beantworten werde.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. J. Kühn

Bestätigung:

Wir übernehmen die Erstellungskosten ( nach §§ 612 und §§ 670 BGB ) für die kieferorthopädischen Behandlungsunterlagen in Höhe von ###,XX €.

…………………………………….. ……………………………………
Ort / Datum Stempel und Unterschrift

03/05/2014

POSITION 2197


Zur Vorlage bei Ihrer Krankenversicherung
Position 2197 adhäsive Befestigung von Klebebrackets mit 6100
Sehr geehrte/r????,
in den vergangen Jahren hat die adhäsive Befestigung von Füllungsmaterialien, Veneers etc. zunehmende Bedeutung innerhalb der Zahnheilkunde gewonnen. Diese Entwicklung hat der Verordnungsgeber in der neuen GOZ aufgegriffen und für alle Sorten adhäsiver Befestigung die Abrechnungsposition 2197 neu eingeführt. Auf eine abschließende Aufzählung der Abrechnungsmöglichkeit adhäsiver Befestigung wurde verzichtet und nach einer Aufzählung beispielhafter Fälle die Abrechnung für weitere Formen adhäsiver Befestigung eröffnet.
Die Gebührenposition 6100 bildet lediglich die Eingliederung von Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel ab, nicht jedoch die Art und Weise ihrer Befestigung, gleiches gilt für die Eingliederung eines Bandes nach GOZ 6120. Klebebrackets und Bänder können adhäsiv befestigt werden, es kommt jedoch auch die Verwendung anderer Befestigungsmethoden in Betracht – etwa eine Befestigung mit Glasionomer-Zement. Die Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 6100 und 6120 unterscheidet sich insoweit nicht von der Versorgung eines Zahnes mit einer Voll-, oder Teilkrone ( GOZ 2200,2210,2220 ), der Versorgung mit einem Veneer ( GOZ 2220 ) usw.
Wie neben der Versorgung des Zahnes im Rahmen einer konservierend-restaurativen Behandlung ist auch neben der Eingliederung eines Klebebrackets bzw. eines Bandes dessen adhäsive Befestigung gesondert über GOZ 2197 abrechnungsfähig. Auf Grund der offenen Ausgestaltung der Gebührenposition bedarf es keines analogen Ansatzes. Sowohl die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets als auch die eines Bandes lässt sich unmittelbar unter die GOZ-Position 2197 subsumieren und ist jeweils eine selbstständige Leistung.
Nach Gerichtsurteil von Berlin ( Februar 2014 ) schloss sich das Gericht diesen Argumenten an und fügte außerdem noch hinzu, das sich die adhäsive Befestigung auch in der Leistungsbewertung der Gebührenposition 6100 nicht abbildet. “Dieser über die reine Befestigung des Brackets hinaus gehende Leistungsumfang hat sowohl wegen der beim Arzt erforderlichen Kompetenzen wie auch nach den ihm anfallenden Kosten und dem für ihn entstehenden Aufwand einen Gesamtumfang, der entscheidend dagegen spricht, dass die adhäsive Anbringung der Brackets bereits in dem Leistungsbild der Nummer 6100 GOZ enthalten wäre.
Für eventuell weitere Fragen wenden Sie sich bitte gerne an uns.

MFG

06/03/2013

Herzlichen Dank für den tollen Kurs in Frankfurt! :D

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KFO-SYSTEMS
Burgau Kreis Günzburg
89331

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