17/10/2026
🔴 PFLEGEREFORM 2027 – WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR UNSERE KUNDEN UND ANGEHÖRIGEN!
Liebe Kundinnen und Kunden, liebe Angehörige,
mit der geplanten Pflegereform 2027 sollen sich die Finanzierungsmöglichkeiten für Haushaltshilfen, Betreuungs- und Entlastungsleistungen erheblich verändern.
Wir möchten Sie frühzeitig darüber informieren, was diese Änderungen für Sie bedeuten könnten.
‼️ WICHTIG:
Die geplanten gesetzlichen Neuregelungen betreffen grundsätzlich alle Dienstleister, die ausschließlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt sind und keine zusätzliche Zulassung als ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst besitzen.
Was konnte bisher über die Pflegekassen finanziert werden?
✅ Der monatliche Entlastungsbetrag von 131 € nach § 45b SGB XI.
✅ Die zusätzliche Nutzung von bis zu 40 % nicht ausgeschöpfter Pflegesachleistungen für anerkannte Unterstützungsangebote.
✅ Die Verhinderungspflege nach § 39 in Verbindung mit § 42a SGB XI. Seit Juli 2025 steht hierfür gemeinsam mit der Kurzzeitpflege ein Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten daraus auch stundenweise Ersatzpflege und Betreuung finanziert werden.
🔴 WAS SOLL SICH AB 2027 ÄNDERN?
▶︎ Neues Sozialraumbudget für Pflegegrad 2 bis 5:
✅ 175 € monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren.
✅ 300 € monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.
Das Sozialraumbudget soll den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen und für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden können.
▶︎ Wegfall der 40-%-Umwandlung: Diese bisherige zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit soll entfallen.
▶︎ Neuregelung der Verhinderungspflege: Die bisherige Finanzierung soll umgestaltet werden. Ersatzpflege soll künftig über andere Leistungsbudgets finanziert werden können.
▶︎ Änderungen bei Pflegegrad 1: Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 € monatlich soll entfallen. Stattdessen sind verstärkte Beratungs- und Präventionsangebote vorgesehen.
‼️ WAS BEDEUTET DAS FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTER UND IHRE KUNDEN?
Für Dienstleister, die ausschließlich nach § 45a SGB XI anerkannt sind und keine zusätzliche Zulassung als ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst besitzen, soll künftig das Sozialraumbudget der zentrale Finanzierungsweg für ihre anerkannten Unterstützungsangebote sein.
Die bisherige zusätzliche Finanzierung über die 40-%-Umwandlung soll wegfallen. Auch die Abrechnung von Verhinderungspflege könnte in der bisherigen Form nicht mehr möglich sein.
‼️ WICHTIG FÜR UNSERE KUNDEN:
Ihr angespartes Guthaben verfällt vorraussichtlich zum 31.12.2026
Die geplanten 175 € beziehungsweise 300 € monatlich sind keine zusätzlichen Leistungen zu den bisherigen Budgets.
Durch den Wegfall oder die Umgestaltung bisheriger Finanzierungsmöglichkeiten könnte insgesamt weniger Geld für Haushaltshilfe, Betreuung und Alltagsunterstützung zur Verfügung stehen.
Zusätzliche Leistungen müssten dann gegebenenfalls aus anderen verfügbaren Mitteln ( Entlastungsbudget ) oder privat finanziert werden.
👋 UNSER KOMPETENTES BÜROTEAM IST FÜR SIE DA! WENN FRAGEN ENTSTEHEN, EINFACH ANRUFEN, ODER VORBEI KOMMEN 👋
Wir wissen, wie wichtig eine zuverlässige Unterstützung im eigenen Zuhause ist.
Deshalb verfolgen wir die geplanten gesetzlichen Änderungen aufmerksam und werden Sie rechtzeitig über die endgültigen Regelungen informieren.
Unser Ziel bleibt unverändert: Ihnen und Ihren Angehörigen weiterhin eine zuverlässige, persönliche und herzliche Unterstützung im Alltag zu bieten.
Ihr Team von S.O.S. Dienstleistungen
Stand: 17. Oktober 2026. Grundlage ist der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die endgültigen Regelungen können abweichen.