06/12/2025
Die Versteigerung im Sinne des BGB unterscheidet sich von Verkaufsplattformen und Freihandverkauf. Eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB liegt nur dann vor, wenn der Kaufvertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. Genau dieses konstitutive Element fehlt bei Freihandverkäufen, M&A-„Auction Sales“ und Ebay-ähnlichen Plattformen: Dort entsteht der Vertrag nach den allgemeinen Regeln des Kaufrechts, meist automatisiert oder durch freie Auswahl des Verkäufers. Der bloße „Auktionscharakter“ eines Verfahrens ersetzt den rechtlichen Zuschlag nicht. Wer also von „Auktion“ spricht, sollte sauber trennen, ob tatsächlich eine Versteigerung vorliegt – oder lediglich ein strukturiertes Bieterverfahren bzw. eine Verkaufsplattform.Was ist eine Versteigerung im Sinne des BGB?
https://youtu.be/f0CDU3F6JFk
WIr erläutern Zuschlag, Algorithmus und juristische Abgrenzung,