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Abfindung einer Pensionszusage: Wann sie steuerlich zulässig ist – und wann sie zur Steuerfalle wird —> https://blog-dem...
29/12/2025

Abfindung einer Pensionszusage: Wann sie steuerlich zulässig ist – und wann sie zur Steuerfalle wird —> https://blog-demokratie.de/abfindung-einer-pensionszusage-wann-sie-steuerlich-zulaessig-ist-und-wann-nicht/

Ein Beitrag von Werner Hoffmann
www.bAV-Experte.de

Die Abfindung einer Pensionszusage gehört zu den sensibelsten Themen im Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung. Noch immer hält sich hartnäckig der Glaube, dass eine solche Abfindung bei Gesellschafter-Geschäftsführern automatisch als verdeckte Gewinnausschüttung gilt – mit massiven steuerlichen Konsequenzen für Unternehmen und Betroffene.
Doch diese pauschale Annahme ist falsch.

Klarstellung durch den Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 17. September 2025 (Az. VIII R 17/23) deutlich gemacht:
Die Abfindung einer Pensionszusage ist nicht zwangsläufig eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Damit korrigiert der BFH eine lange Zeit sehr strenge Auslegung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass es keinen steuerlichen Automatismus gibt. Entscheidend ist nicht das „Ob“, sondern das Warum und Wie der Abfindung.

Entscheidend ist die Gesamtwürdigung

Im Mittelpunkt steht die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung. Maßgeblich ist, ob die Abfindung betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und einem Fremdvergleich standhält. Dabei sind zwei Ebenen zu prüfen:

Erstens: Hat die GmbH ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Abfindung, etwa zur Reduzierung langfristiger Verpflichtungen, zur Bilanzentlastung oder zur Risikobegrenzung?

Zweitens: Würde ein fremder Dritter unter vergleichbaren Umständen einer solchen Regelung ebenfalls zustimmen?

Sind diese Fragen schlüssig zu beantworten, spricht vieles gegen eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Betriebliche Gründe sind kein Tabu – sondern der Schlüssel

Der BFH betont ausdrücklich, dass betriebliche Motive ein legitimer Grund für eine Abfindung sein können. Dazu zählen unter anderem strategische Neuausrichtungen, wirtschaftliche Unsicherheiten, Sanierungsüberlegungen oder der Wunsch nach langfristiger Planungssicherheit.

Entscheidend ist jedoch, dass diese Gründe vorab, sauber und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Gefahr bei spontanen Entscheidungen

Kritisch bleiben Abfindungen, die „aus dem Bauch heraus“ erfolgen. Fehlt eine wirtschaftliche Begründung oder eine ordentliche Dokumentation, steigt das Risiko erheblich, dass Finanzamt oder Betriebsprüfung die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung einstufen.

Hier gilt: Nicht die Abfindung selbst ist das Problem – sondern ihre fehlende Begründung.

Was Geschäftsführer jetzt wissen sollten

Für Gesellschafter-Geschäftsführer und Unternehmen bedeutet das Urteil vor allem eines:
Es gibt Gestaltungsspielräume, aber keine Freifahrtscheine. Wer Pensionszusagen abfindet, muss wirtschaftlich denken, steuerlich sauber arbeiten und rechtzeitig fachkundige Beratung einbinden.

Resümee:
Die Abfindung einer Pensionszusage kann steuerlich zulässig sein – wenn sie professionell geplant, wirtschaftlich begründet und sauber dokumentiert ist. Wer diese Grundsätze beachtet, vermeidet teure Fehler und unnötige Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung.

  und   können ab dem Juli 2023 neben ihrer   mehr hinzuverdienen: Werden neben der Hinterbliebenenrente eigene Einkünft...
01/10/2023

und können ab dem Juli 2023 neben ihrer mehr hinzuverdienen:
Werden neben der Hinterbliebenenrente eigene Einkünfte wie beispielsweise oder eine bezogen, werden diese angerechnet.

Bis zu einem festgelegten kommt es jedoch nicht zur .

Dieser Freibetrag ist zum 1. Juli im Rahmen der Rentenerhöhung auf 992,64 Euro gestiegen (bisher 950,93 Euro).

Angerechnet wird der der .

Dieser wird in der Regel aus dem durch Abzug von gesetzlich festgelegten Pauschalbeträgen ermittelt (§18 a SGB IV).

Übersteigen diese errechneten Nettoeinkünfte den Freibetrag, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 Prozent auf die angerechnet.

„Darüber hinaus gibt es jedoch noch weitere Tipps, wie das zu berücksichtigende Einkommen absenken kann, so dass die weniger gekürzt wird.

Was taugt der neue    ?Am heutigen Freitag, 15 Uhr, geht die      !Alle Bürger sollen auf der Plattform „ .de" einen   h...
30/06/2023

Was taugt der neue ?
Am heutigen Freitag, 15 Uhr, geht die !
Alle Bürger sollen auf der Plattform „ .de" einen haben: alle Infos zur gesetzlichen, und auf einen Blick.

(62), aus bei , kennt das System:

„Es funktioniert reibungslos und ermittelt genau, wie viel der Einzelne aus allen Quellen erwarten kann."
Das Log-in erfolgt aber die Online-Funktion des .
„Das kann für einige noch eine Hürde darstellen, ist aber der einzige Weg, damit die Daten der Bürger wirklich sicher sind", sagt Hoffmann,
„Gut, dass jetzt ein Anfang gemacht wurde."
Noch ist die Seite nicht vollständig.

Die ist auf die Beteiligung weiterer Anbieter angewiesen, die sich mit dem Portal vernetzen.
Die ist nur ein : Die jährliche gibt es weiter.






-experte
.Renten-Experte.de

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Was taugt der neue    ?Am heutigen Freitag, 15 Uhr, geht die      !Alle Bürger sollen auf der Plattform „ .de" einen   h...
30/06/2023

Was taugt der neue ?
Am heutigen Freitag, 15 Uhr, geht die !
Alle Bürger sollen auf der Plattform „ .de" einen haben: alle Infos zur gesetzlichen, und auf einen Blick.

(62), aus bei , kennt das System:

„Es funktioniert reibungslos und ermittelt genau, wie viel der Einzelne aus allen Quellen erwarten kann."
Das Log-in erfolgt aber die Online-Funktion des .
„Das kann für einige noch eine Hürde darstellen, ist aber der einzige Weg, damit die Daten der Bürger wirklich sicher sind", sagt Hoffmann,
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bav-experte.de

Das   hat das Thema   in der   neu angefasst: Folgeauslagerungen, AG-Zuschuss, Beitragsschuldner, Novationen und viel me...
03/05/2022

Das hat das Thema in der neu angefasst:
Folgeauslagerungen, AG-Zuschuss, Beitragsschuldner, Novationen und viel mehr … die Liste des Angefassten ist lang.
Einiges wird klargestellt, doch offene Fragen bleiben nach wie vor. Martin Knappstein hat das jüngste BMF-Schreiben zur bAV analysiert – und freut sich schon.

Martin Knappstein, Heubeck AG.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 12. August 2021 sein Schreiben vom 6. Dezember 2017 aktualisiert, in dem die Rahmenbedingungen für die steuerliche Förderung der bAV geregelt werden.

Dankenswerterweise bleibt das BMF seinem Habitus treu, indem die Sicht auf die steuerliche Förderung zusammengefasst in einem Schreiben dargestellt und die Änderungen im Fettdruck hervorgehoben werden.

Soviel vorweg: Ganz tiefgreifende und grundsätzliche Neuregelungen enthält das Schreiben nicht. Für bestimmte Fallkonstellationen – insb. bei der versicherungsförmigen Durchführung – sind aber hilfreiche Ergänzungen, Klarstellungen und Beispiele aufgenommen worden.

Auslagerung: (etwas) mehr Klarheit für Folgeauslagerungen

Das BMF bestätigt seine Auffassung, dass regelmäßig wiederkehrende Auslagerungen auf einen Pensionsfonds, die einem Gesamtplan folgen, nicht nach § 3 Nr. 66 EStG, sondern nur nach § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerlich gefördert werden können. Was unter einem Gesamtplan zu verstehen ist, bleibt weiterhin relativ unkonkret. Das BMF spricht lediglich von „z.B. jährlichen Auslagerungen“.


„Die Lohnsteuer gar nicht das größte Hindernis in diesem Kontext.“


Immerhin ist nun aber geklärt, dass Folgeauslagerungen zum jeweiligen Rentenbeginn – und damit eine in der Praxis häufig thematisierte Gestaltung – lohnsteuerlich unkritisch ist.

Allerdings ist die Lohnsteuer gar nicht das grösste Hindernis in diesem Kontext. Bei Anfragen zeigt sich immer wieder, dass Betriebsprüfer bilanzsteuerliche Probleme sehen. Konkret geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber – wenn er alle Anwartschaften zum jeweiligen Rentenbeginn auslagert – sein Versorgungsversprechen ernsthaft als Direktzusage erfüllen will. Nur dann dürfe er auch Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG bilden, andererseits wäre er auf die Regeln zur Erfassung für die mittelbare Verpflichtung verwiesen. Vor diesem Hintergrund wäre eine bilanzsteuerliche Unbedenklichkeitserklärung dieser praxisrelevanten Gestaltung nach wie vor wünschenswert.



„Welcher Abstand zwischen sich wiederholenden Auslagerungen soll nun Indiz für einen Gesamtplan sein?“


Darüber hinaus mag man sich fragen, welcher Abstand zwischen sich wiederholenden Auslagerungen nun Indiz für einen Gesamtplan sein sollen? Wenn ein Unternehmen in unregelmäßigen Abständen etwa alle 3 bis 5 Jahre eine Auslagerung anstrebt (und diese jedes Mal aufs Neue – auch aufgrund außersteuerlicher Gründe – entscheidet), so dürfte ein solcher Gesamtplan nicht vorliegen. Fraglich ist nur, ob die Finanzverwaltung das ähnlich sieht. Bis zur abgrenzenden Klärung dürfte hier nur das Instrument der Lohnsteueranrufungsauskunft helfen.

Arbeitgeber: Versicherungsnehmer oder nur Beitragsschuldner? Egal!

Das BMF hatte in seinen bisherigen Schreiben gefordert, dass nur solche Zahlungen „Beiträge des Arbeitgebers“ im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG sind, die dieser als Versicherungsnehmer schuldet. Dabei übersah es vermutlich die Konstellation, wonach bei einzelnen Pensionskassen die Versicherungsnehmereigenschaft allein beim Versorgungsberechtigten liegt.

Die insofern einschränkende Auslegung – das Gesetz spricht nur von Beiträgen des Arbeitgebers, nicht von der Versicherungsnehmerstellung – gibt das BMF nunmehr auf. Es soll genügen, dass der Arbeitgeber lediglich Beitragsschuldner ist. Denn hier handelt es sich um Eigenbeitragszusagen, der Arbeitgeber ist dann lediglich Zahlstelle.

Die bloße Beitragsabführung durch den Arbeitgeber auf Rechnung des Arbeitnehmers – das BMF spricht von eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers – ist aber nach wie vor und wohl zurecht nicht ausreichend, um die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG zu beanspruchen.

Begrüßenswert: Klarstellung zur Invalidität

Das BMF hat die Gelegenheit genutzt, die Unsicherheit beim Invaliditätsbegriff etwas abzumildern. Es stellt fest, dass das Gesetz selbst keine Eingrenzung des Begriffs trifft und daher eine großzügige Auslegung wohl geboten sei.


„Freilich sind die Grenzen fließend, zum Beispiel wenn nach einer bestimmten Dauer der Arbeitsunfähigkeit die BU fingiert wird.“


Neben Versicherungen, die an die Berufsunfähigkeit oder andere feststehende Begriffe aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsminderung und -unfähigkeit) anknüpfen, sollen auch Grundfähigkeitenversicherungen zur Invaliditätsversorgung zählen. Ein Ausscheiden aus dem Beruf ist – ohne weitere Konkretisierung in der Versorgungszusage – keine Bedingung für die Invalidität.

Ausgeschlossen hat das BMF aber die steuerliche Förderung der Arbeitsunfähigkeitsversicherung, wohl weil Leistungsvoraussetzung nur eine temporäre Einschränkung ist. Freilich sind die Grenzen fließend, z.B. wenn bei Berufsunfähigkeitsversicherung nach einer bestimmten Dauer der Arbeitsunfähigkeit die BU fingiert wird. Gleichwohl sind solche Fälle Invaliditätsabsicherungen im Sinne des BetrAVG, da das Hauptleistungselement bei der dauerhaften Einschränkung liegt.

Zusatzbeitrag: nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kein Neuvertrag

Eine wichtige Neuregelung findet sich noch zu den anstehenden Beitragserhöhungen von Versicherungsverträgen nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass gesetzlich angeordnete Beitragserhöhungen keine Novation darstellen. Das dürfte vor allem für Direktversicherungs- und Pensionskassenverträge interessant sein, die vor der jeweiligen Öffnung des § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen wurden.


„Bei gleichem Beitrag also die Entgeltumwandlung zu reduzieren ist unstreitig möglich.“


Nach der unmissverständlichen Formulierung im BMF-Schreiben gilt dieses Privileg aber nur für die gesetzlich angeordneten Erhöhungen. Freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (z.B. um 20% anstelle der angeordneten 15%) dürften nicht umfasst sein. Fraglich bleibt, inwiefern Zuschüsse von 15%, die für Mitarbeiter gezahlt werden, welche keinen Anspruch auf den Zuschuss haben (etwa, weil sie über der BBG verdienen oder als GGF nicht in der Sozialversicherung versichert sind) ebenfalls von dieser Ausnahmeregelung erfasst sind.

Interessant ist die Formulierung: Das BMF wollte darauf hinweisen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen höheren Beitrag gerichtet ist. Bei gleichem Beitrag also die Entgeltumwandlung zu reduzieren ist unstreitig möglich. Man kann sich aber des Eindrucks nicht erwehren, dass das BMF die Intention des Gesetzgebers nochmals unterstreichen wollte – übrigens eine Klarstellung, die man eher aus dem BMAS zu erwarten gehabt hätte.

Weniger restriktiv: Anbieterwechsel im laufenden Dienstverhältnis

Nach dem bisherigen Stand sollte es bei einem Anbieterwechsel im laufenden Dienstverhältnis nur dann nicht zu einer Novation kommen, wenn die vertraglichen Hauptpflichten (insb. Versicherungslaufzeit, -summe, -beitrag, Beitragszahlungsdauer oder abgesicherte biometrischen Risiken) unverändert bleiben. Die Anforderung erweist sich oftmals aber als zu streng und wenig praxistauglich, da selten zwei exakte Tarife bei unterschiedlichen Versicherern vorzufinden sind.


„Die neue Interpretation kann den Anbieterwechsel erleichtern.“


Vor dem Hintergrund kann die neue Interpretation den Anbieterwechsel erleichtern. Werden aufgrund unterschiedlicher tariflicher Vorgaben – das BMF nennt hier die Rechnungsgrundlagen und explizit den Rechnungszins – Rahmenbedingungen im Vertrag angepasst, so soll das der Anwendung von § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe a EStG nicht entgegenstehen. Daran anknüpfend entstehen durch die hier genannten Änderungen auch keine Novationen.

Regelungen für Sonderfälle: steuerfreie Sonderzahlungen …

Neben den hier aufgeführten Änderungen sind spezielle Regelungen zu Sonder- und Einzelfällen vorhanden, deren Anwendungen möglicherweise nicht weit verbreitet, im Einzelfall aber nicht weniger relevant sein dürften.

Die Abgrenzung von grundsätzlich lohnsteuerpflichtigen Zahlungen von den nicht als Einkommen zu qualifizierenden nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a-d) EStG steuerfreien Sonderzahlen nimmt hier einigen Raum ein. So stellt das BMF klar, dass der Verzicht auf die Rückzahlung eines Gründungsstocks ebenso wenig steuerbarer Arbeitslohn darstellt wie der erforderliche Ausgleichsbetrag bei Zusammenlegung zweier Abrechnungsverbände. Wohl um Missbrauch zu vermeiden, stellt das BMF aber auch klar, dass im Falle der Zusammenlegung von Abrechnungsverbänden keine steuerfreien Sanierungsgelder mehr möglich sein sollen (da das Trennungsprinzip konstitutive Voraussetzung der Steuerfreiheit ist).


Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin, Dienstsitz des BMF (Architekt Ernst Sagebiel).
Foto: BMF/Hendel.

Auch stellt das BMF klar, dass kein Raum für steuerfreie Sanierungsgelder ist, wenn die Umlage gesenkt wird. Hier kommt unmittelbar die Anordnung zum Ausdruck, dass grundsätzlich steuerpflichtige Zahlungen nicht durch unbeschränkt steuerfreie ersetzt werden können. Die Linie vertritt die Finanzverwaltung seit Einführung der Vorschrift im Jahr 2014 konsequent und folgerichtig.

Was sich nicht ändert: Fünftelungsregelung und Geringverdienerförderung für bestimmte tarifvertragliche Zuschüsse oberhalb der Vermögenswirksamen Leistungen.

Nicht nur die Ergänzungen und Klarstellungen sind interessant – auch die Frage, was sich nicht ändert, verdient einen genaueren Blick:

… Fünftelungsregelung: was sich nicht ändert

Bei der Anwendung der Fünftelungsregelung ergeben sich aus Sicht der Finanzverwaltung keine Änderungen. Nach wie vor soll diese bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen nicht zur Anwendung kommen, bei der Pensionszusage und Unterstützungskasse aber sehr wohl. Die Finanzverwaltung differenziert also unverändert nach Durchführungswegen.



„Die durch das BMF an dieser Stelle gezeigte Kontinuität leistet einen Beitrag zur Planungssicherheit.“



Dagegen scheint sich der BFH in seinen jüngsten Urteilen mehr am Wortlaut des § 34 EStG zu orientieren und einen Fokus auf die Außerordentlichkeit zu legen. Zuletzt hatte der BFH die Anwendung der Fünftelungsregelung bei eine Pensionskasse zumindest nicht kategorisch ausgeschlossen. Die durch das BMF an dieser Stelle gezeigte Kontinuität leistet sicher einen Beitrag zur Planungssicherheit.

… Förderbeitrag bei Matching

Etwas unglücklich kann hingegen die – nicht gelungene – Klarstellung zu den Vermögenswirksamen Leistungen und den Matching-Modellen gesehen werden. LEITERbAV berichtete vor etwas über einem Jahr von einer Inititative des GDV, wonach bestimmte Matching Contribution-Systeme durchaus förderfähig nach § 100 EStG sein sollen. Zunächst wird die Initiative aus dem Jahr 2020 im aktuellen BMF-Schreiben nicht erneut aufgegriffen. Es ist also nicht klar, inwiefern die Finanzverwaltung daran festhält, dass die seinerzeit beschrieben Matching-Systeme förderfähig sind.



„Die im BMF-Schreiben gelieferten Gründe halten unseres Erachtens einer Überprüfung nicht zweifelsfrei stand.“



Ein Fall, der aber zumindest arbeitsrechtlich nur schwerlich von einem konventionellen Matching Contribution-System zu unterscheiden ist, wird jedoch ausführlich beleuchtet. Die Finanzverwaltung wählt eine Regelung aus dem TV-V, wonach ein Arbeitgeberbeitrag von 50 Euro (bzw. 24 Euro zusätzlich zu 26 Euro „VL-Substitut“) bei 13 Euro Entgeltumwandlung geleistet wird und verwehrt für diese Regelung die Anwendung der Geringverdienerförderung.

Die im BMF-Schreiben gelieferten Gründe halten u.E. einer Überprüfung nicht zweifelsfrei stand. Denn der 24 Euro Aufstockungsbetrag wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fällig und berechtigt auch nicht für einen Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Die Abgrenzung zu dem in der GDV-Initiative skizzierten Fall wird nicht ersichtlich. Auch stellt sich die Frage nach der Zusatzversorgung im Kapitaldeckungsverfahren (z.B. der VBL-Beitrag im Tarifgebiet Ost). Letzterer ist nach Angaben der VBL für die Geringverdienerförderung qualifiziert. Der Unterschied zur TV-V Lösung ist nur schwer zu beschreiben.

Fazit

So bleibt das durchaus gewohnte Fazit nach den BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (welches es in dieser Form seit nunmehr 17 Jahren gibt): Nach dem Schreiben ist einiges deutlicher, aber bei weitem nicht alles klar. Wir freuen uns schon auf die nächste Klarstellung.


https://www.lbav.de/klar-unklar-vorfreude/

Lesetipp von
www.bav-Experte.de

bav-experte.de

15/10/2021

Ergebnis der
und bleiben erhalten“
Neben der bleibt die und wichtig.

Die gesetzliche Rente soll unter anderem durch den Einstieg in eine gestärkt werden.

Das bisherige System der soll grundlegend reformiert und das Angebot eines öffentlich verantworteten Fonds geprüft werden.

und bleiben erhalten.

Das sind Ergebnisse der Sondierungen zwischen , / Die und .

und bleiben wichtig
Zur heißt es darin: „Neben der gesetzlichen Rente bleiben die betriebliche wie private Altersvorsorge wichtig für ein gutes Leben im Alter.

Eine gute und verlässliche Rente nach vielen Jahren Arbeit ist für die Beschäftigten wichtig.

Es geht darum, sich mit eigener Arbeit eine gute eigenständige Absicherung im Alter zu schaffen.

Wir werden daher die gesetzliche stärken und das von 48 Prozent sichern.

Es wird keine und keine Anhebung des geben.“

Einstieg in eine teilweise der
Um diese Zusage generationengerecht abzusichern, planen die Parteien zur langfristigen Stabilisierung von Rentenniveau und Rentenbeitragssatz in eine teilweise Kapitaldeckung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) einzusteigen.

Dazu will man in einem ersten Schritt der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2022 aus Haushaltsmitteln einen Kapitalstock von zehn Milliarden Euro zuführen.

Zudem soll der Rentenversicherung auch ermöglicht werden, ihre Reserven am Kapitalmarkt reguliert anzulegen.

Die soll durch die von Frauen und älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie die erwerbsbezogene und qualifizierte Einwanderung gestärkt werden.

Grundlegende Reform des bisherigen Systems der privaten Altersvorsorge

„Wir werden das bisherige System der privaten grundlegend reformieren.

Wir werden dazu das Angebot eines öffentlich verantworteten Fonds mit einem effektiven und kostengünstigen Angebot mit Abwahlmöglichkeit prüfen.

Daneben werden wir die gesetzliche Anerkennung privater Anlageprodukte mit höheren Renditen als Riester prüfen.

Eine Förderung soll Anreize für untere Einkommensgruppen bieten, diese Produkte in Anspruch zu nehmen“, heißt es weiter.

Für laufende Riester-Verträge gelte ein Bestandschutz.
Der Sparerpauschbetrag soll auf 1.000 Euro erhöht werden.

Wichtigste Aussage für die Versicherungswirtschaft im Kapitel zur Gesundheitspolitik ist der Satz:

„Die gesetzliche und die private Kranken- und Pflegeversicherung bleiben erhalten.“

Weitere Details im Ergebnisprotokoll —>

ACHTUNG - Neue  -Grenze und ggf. viel Arbeit für   und  !—> Der Entwurf für die  -Grenzwerte: Die     (BBG) steigt und f...
09/09/2021

ACHTUNG - Neue -Grenze und ggf. viel Arbeit für und !—> Der Entwurf für die -Grenzwerte: Die (BBG) steigt und fällt zum 1.1.2022:

- Im Osten steigt sie auf 81.000 Euro,
- Im Westen fällt sie auf 84.600 sinkt.

Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt eine unveränderte BBG von 58.050 Euro. Die Versicherungspflicht-Grenze bleibt bei 64.350 Euro.

In der ( )kann durch die Senkung der allgemeinen ein überproportionaler Aufwand entstehen, wenn der Gesetzgeber hier nicht entsprechende Ausnahmeregelungen schafft.

Bis 31.12.21 mtl. Höchstbetrag
- in der SV
4% aus 7.100 = 284 Euro
Ab 1.1.2022:
4% aus 7.050 = 282 Euro

- in der Steuer
8% aus 7.100 = 568 Euro
Ab 1.1.2022:
8% aus 7.050 = 564 Euro

Wenn der Gesetzgeber hier keine Ausnahmeregelung macht (z.B. für Altverträge gilt BBG 2021 weiter),
entsteht ein extremer bürokratischer Aufwand durch die Absenkung des Höchstbeitrages für
- Versicherer
- und auch Arbeitgeber.

Man kann nur hoffen, dass dies dem Gesetzgeber bewusst ist und möglichst schnell der Gesetzgeber im Vorfeld reagiert.

Werner Hoffmann

www.bAV-Experte.de

www.Renten-Experte.de

Tel.: (07156) 967 - 1900

Smartphone: (0177) 27 166 97

Es bleibt zu wünschen, dass der Fachverband der betrieblichen Altersversorgung- dem ich auch angehöre - diesen Hinweis verfolgt.

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renten-experte, Rentenexperte

    gebe ich,   gebe ich keine, aber eine eine 6a-Rückstellung bilde ich trotzdem. Das sagte sich ein Arbeitgeber im Wes...
31/08/2021

gebe ich, gebe ich keine, aber eine eine 6a-Rückstellung bilde ich trotzdem. Das sagte sich ein Arbeitgeber im Westfälischen und stieß damit auf den Widerstand seines Betriebsprüfers. Vor Gericht unterlag die Beamtenschaft zwar im Wesentlichen, doch findet sich diese damit nicht ab – so geht die Sache beizeiten in die nächste Runde.

Neulich, Münster in Westfalen, das örtliche Finanzgericht: Intensivtäter 6a macht mal wieder Ärger. Diesmal: ein Arbeitgeber und das Finanzamt im Streite. Gegenstand: der Ansatz steuerbilanzieller Pensionsrückstellungen für eine boLZ, bei der sich die Höhe der Leistungen aus dem Policenwert einer fondsbasierten RDV ergibt, wobei diese keine Mindestleistung vorsieht.

Das Unternehmen bilanzierte die RDV der Direktzusagen für einige leitende Angestellte auf der Aktivseite in Höhe des Policenwerts (Fondsvermögen) zum Stichtag, die Pensionsrückstellungen in identischer Höhe auf der Passivseite.

Dies stieß dem Betriebsprüfer auf: Für diese Zusage könne gleich keinerlei Rückstellung gebildet werden, da es an einem Rechtsanspruch auf eine Leistung der Höhe nach (Klarheit, Eindeutigkeit) fehle. De facto handele es sich um eine reine Beitragszusage, die nicht rückstellungsfähig sei. Der Prüfer verwies auf das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 (BStBl. I 2002, 1397) zur Bilanzierung wertpapiergebundener Zusagen. Danach kann bei solchen Zusagen eine Pensionsrückstellung nur insoweit gebildet werden kann, als der Versorgungsanspruch auf einer garantierten Mindestleistung beruht (in dem Schreiben steht etwas missverständlich „entfällt“).

In der Tat fordert der § 6a EStG in Abs. 1 Nr. 3 EStG für die steuerliche Bilanzierung einer Pensionsrückstellung, dass die Pensionszusage „eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen“ enthalten muss. Genau dies sah der Arbeitgeber jedoch als erfüllt.

Die Fortsetzung gibts hier —> https://www.lbav.de/garantie-geb-ich-keine/

10/05/2021

2 wichtige Tipps bei - - was wird aus der ?

Tipp 1:
Auch Arbeitslosigkeit kann die Rente erhöhen - nur etwas langsamer
Bis zur Rente beim selben Arbeitgeber ist heute eher selten.
Für viele Menschen gehört ein zum .

Wer dann nicht nahtlos eine neue Stelle antreten kann, sollte sich arbeitslos melden.

Denn auch kann die spätere Rente erhöhen.

Wird Arbeitslosengeld I gezahlt, übernehmen die die : für maximal 24 Monate auf der Grundlage von 80 Prozent des letzten Bruttogehalts.

Wer mit einem von 41.541 Euro arbeitslos wird, bekommt dann für 33.232,80 Euro Beiträge auf dem gutgeschrieben.

Damit erhöht sich die monatliche derzeit um 27,35 Euro - anstatt um 34,19 Euro.

Anders sieht es beim Arbeitslosengeld II aus, das sich dem Arbeitslosengeld I anschließt:

Es kann die Rente nur indirekt erhöhen.

Die Zeit ist aber wichtig, um den in der zu erhalten.

Tipp 2:
zählen nicht immer mit
Wer arbeitslos in den letzten 2 Jahren vor wird, bekommt diese Zeiten bei der Berechnung der Rente für besonders langjährig Versicherte nicht angerechnet.
Fehlen zu den 45 einige Monate und es besteht Dann Arbeitslosigkeit nach ALG I, muss dann mit rechnen. Eine Altersrente ohne gibt es dann nicht, obwohl bei ALG I die Arbeitsagentur Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführt.

Hierbei gibt es zwei Möglichkeit, diese Zeiten auch anders zu belegen.

1)
ab 10 Stunden und 2 werden berücksichtigt.

2)
So können geringfügig Beschäftigte (z.B. 450-Euro-Jobs) - wenn sie sich nicht von der befreien lassen- die Anrechnung der Zeiten und des Beitrages anrechnen lassen.
Allerdings wird dann das Arbeitslosengeld (um die Differenz von 450 Euro zu 165) Euro gekürzt.

Wird eine für 165 Euro ausgeübt, muss der Arbeitgeber für 175 Euro Beiträge für den abführen.
Insoweit wäre es sinnvoll, wenn ein über 175 Euro ausgeübt wird.
Dann findet nur eine Kürzung des Arbeitslosengeldes I um 10 Euro (175-165) statt.

Ein Minijob ohne von der ist ist sehr oft zur Erfüllung von Versicherungszeiten wichtig.
Besonders gilt dies auch für , oder /-männer.
Oft fehlen nur einige Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Erfüllung einzelner Zeiten.
Beispiele:
-
- für besonders langjährige Versicherte (45 Jahre)
- Altersrente für langjährige Versicherte (35 Jahre)
- -vorgezogen (35 Jahre)

Gerade Minijobs bieten hier viele Chancen, wenn man dicht nicht von der Versicherungspflicht befreien lässt.

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