Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. - innerhalb der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG) - beraten wir dich nach vorheriger Terminvereinbarung professionell und sachkundig zu allen Fragen deiner Einkommensteuererklärung. Das ganze Jahr darfst du uns deine Fragen rund um die Lohnsteuer und Einkommensteuer stellen und erhältst eine persönliche Antwort. Gerne unt
erstützen wir dich bei der Erstellung deiner Einkommensteuererklärung und dem Zusammentragen aller hierfür benötigten Unterlagen. Du erfährst, welche Einnahmen du versteuern und welche Ausgaben du steuermindernd berücksichtigen kannst. Wir geben dir gute Steuerspartipps, weisen dich auf geeignete Zulagenangebote und individuelle Förderungsmöglichkeiten hin. Welche Unterlagen, Bescheide, Rechnungen und Zahlungsnachweise du wie lange und in welcher Form sammeln und aufbewahren musst und was du nicht mehr benötigst und daher entsorgen kannst, erklären wir dir selbstverständlich auch. Denn nicht nur für dich ist der ganze Papierkram lästig; auch wir können ohne konkrete Angaben, sortierte Unterlagen und korrekte Belege und Nachweise keine Einkommensteuererklärung für dich erstellen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 wurde die bislang geltende Belegvorlagepflicht bis auf wenige Ausnahmen in eine Belegvorhaltepflicht geändert. Dies bedeutet, dass Steuerzahler, mit der Steuererklärung des Jahres 2017 dem Finanzamt grundsätzlich nur noch die Belege vorlegen müssen, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Leider fordern die Beamten fast in jedem Fall die Belege an, so dass es von besonderer Bedeutung ist, insbesondere diese Belege möglichst in digitaler Form aufzubewahren und bei entsprechender Anfrage durch das Finanzamt sofort reagieren zu können. Aber auch für andere Zwecke, z.B. wenn du später einmal die Auszahlung einer Kapital-Lebensversicherung, eines Sparvertrages oder einer betrieblichen Altersvorsorge verlangst oder deinen Rentenantrag stellen möchtest, ist es erforderlich, dass du deine Unterlagen ordentlich und wieder auffindbar ablegst. Du bist bei uns richtig, wenn du Arbeitnehmer oder Beamter mit "aktiven" Bezügen oder Rentner oder Pensionär mit "passiven" Bezügen bist. Auch als Schüler, Student oder Berufseinsteiger kannst du Mitglied in unserem Lohnsteuerhilfeverein werden, damit du bei der Abgabe deiner ersten Einkommensteuererklärung keine Fehler machst. Wenn du wegen Corona, Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit finanzielle Unterstützung vom Staat - so genannte "Lohnersatzleistungen" bezogen hast, bist du verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Auch hierbei helfen wir dir gerne, damit du nicht zu viele Steuern zahlst. Wichtiger Hinweis: Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn du eine Land- und Forstwirtschaft betreibst, einen Gewerbebetrieb führst oder einer selbständigen Arbeit nachgehst. Sie ist auch dann ausgeschlossen, wenn du eine nicht steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer Bundes- oder Landeskasse, für eine Übungsleitertätigkeit oder für eine Vormundschaft nach § 1835a BGB erhältst oder dein ehrenamtliches Engagement den Umfang der Nebenberuflichkeit übersteigt. In all diesen Fällen unterliegst du steuerlichen Pflichten, bei deren Erfüllung du nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein, sondern von einem vollumfänglich zur Beratung in steuerlichen Angelegenheiten berechtigten und entsprechend ausgebildeten Steuerberater vertreten werden darfst. Bitte sprich uns an, wenn du hierzu Fragen hast. Wundere dich also nicht, wenn wir dir vor der Aufnahme in unseren Verein, aber vor allen Dingen auch jedes Jahr von Neuem die vermeintlich gleichen Fragen stellen. Der Gesetzgeber hat die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und verlangt von den zugelassenen Vereinen die Einhaltung dieser Vorgaben. Jedes Jahr müssen wir darlegen, ob wir uns hieran halten und nur Mitglieder betreuen, die den Voraussetzungen entsprechen. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf also nur in einem eng gesteckten Rahmen beraten. Für seine Hilfeleistung für Arbeitnehmer und Rentner erhebt er eine Aufwandsentschädigung in Gestalt geringer und sozial gestaffelter Mitgliedsbeiträge. Wie hoch diese bei uns sind, legen wir einmal jährlich in unserer Beitragsordnung fest. Diese kannst du unter https://www.lsthv-essen.de/rechtliches/beitragsordnung/ finden. Du kannst uns gerne jederzeit befragen, wenn du dir nicht ganz sicher bist, dass eine Mitgliedschaft in Frage kommt. Wir beantworten dir gerne alle deine Fragen rund um die Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V.