31/03/2020
Ich bin für euch da – insbesondere in außergewöhnlichen Zeiten!!
Sehr geehrte Kunden,
die Medienberichte überschlagen sich zum Thema des Corona-Virus, mit unschönen Nachrichten und zahlreichen staatlich vorgeschriebenen Gegenmaßnahmen, belasten das gesellschaftliche Miteinander und die Wirtschaft in unserem Land.
Ich möchte es nicht versäumen, Sie darauf hinzuweisen, dass ich als Ihr Versicherungsmakler für Sie da bin, insbesondere in diesen außergewöhnlichen Zeiten!
Sie erreichen mich wie gewohnt, unter den Ihnen bekannten Kontaktdaten.
Papierpost kann, den allgemeinen Umständen geschuldet, möglicherweise etwas zeitversetzt bearbeitet werden – bei mir, aber vor allem auch bei einigen Versicherern, da vielfach im Homeoffice gearbeitet wird. Daher nutzen Sie bitte am besten Telefon oder E-Mail, um mich zu kontaktieren.
Persönliche Beratungstermine sind aus den bekannten Gründen aktuell kaum darstellbar, aber natürlich biete ich Ihnen bei Bedarf gern telefonische und auch onlinebasierte Beratung an. Ich kann Sie beispielsweise über Ihren PC „auf meinen Bildschirm holen“ und Dinge somit online mit Ihnen gemeinsam durchgehen und berechnen.
Selbst unterschreiben können Sie im Bedarfsfall auch auf digitalem Wege. Scheuen Sie sich also nicht mich anzusprechen, wenn Sie einen konkreten Beratungsbedarf haben.
Vielfach erreichen mich in dieser besonderen Situation ähnlich lautende Fragen.
Verständlicherweise besteht eine gewisse Verunsicherung und ein Informationsbedarf rund um das Thema Versicherungen.
Ich habe daher für Sie einige wichtige Informationen weiter unten zusammengefasst.
Und bitte, sprechen Sie mich bei jeglichen Rückfragen immer gern an. Ich bin auch in diesen schwierigen Zeiten für Sie da!
Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund
Ihr Mario Peura
MP Finanzen
Häufig gestellte Fragen
zum Thema der Corona-Pandemie
Wer übernimmt die Kosten für einen Corona-Test?
Egal, ob Sie eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben, werden die Kosten für einen Corona-Test in jedem Fall über die Krankenversicherung übernommen, sofern für den Test eine Notwendigkeit bestand. Das bedeutet Verdacht auf Infektion, weil z.B. Kontakt zu einer infizierten Person bestand oder klare Krankheitssymptome vorliegen.
Von prophylaktischen Tests ohne gegebenen Anlass, bitten die Behörden in jedem Fall abzusehen, um die vorhandenen Testkapazitäten nicht unnötig zu belasten und insofern wäre in diesen Fällen auch die Kostenübernahme aus meiner Sicht derzeit nicht klar geregelt.
Übrigens können Sie sich jederzeit an den Patientenservice des ärztlichen Bereitschaftsdiensts wenden:
Telefon 116 117.
Erhalte ich Leistungen über meine Krankenversicherung im Falle einer Quarantäneanordnung und/oder Krankschreibung?
ACHTUNG: Eine Quarantäneanordnung (egal, ob durch den Arbeitgeber oder durch eine behördliche Anordnung) ist zunächst KEINE Krankschreibung. Insofern besteht auch zunächst keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für Krankentagegeldleistungen.
Daher stellt sich in diesem Fall die Frage, ob Sie Krankheitssymptome haben, oder ob Sie eine pauschale ärztliche Krankschreibung erhalten. Nur mit einer ärztlichen Krankschreibung sind Sie im Sinne der Krankenversicherung leistungsberechtigt. Wir unterstellen derzeit, dass im Bedarfsfalle ärztliche Krankschreibungen in dieser Ausnahmesituation auf telefonischem Wege zu bekommen sind.
In jedem Fall erhalten Arbeitnehmer aber zunächst die 6-wöchige Gehaltsfortzahlung über den Arbeitgeber.
Nach Ablauf dieser 6 Wochen und der ununterbrochenen ärztlichen Krankschreibung, greift dann das Krankentagegeld:
- Bei gesetzlich Krankenversicherten leistet anschließend die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von rund 80% des bisherigen Nettoeinkommens.
- Bei privat Krankenversicherten leistet anschließend der Krankenversicherer den tariflich vereinbarten Tagessatz.
Auch bei Selbständigen wird analog eine ärztliche Krankschreibung benötigt. Hier ist zu den Leistungen der Krankenversicherung jedoch kaum eine pauschale Aussage möglich, da Selbständige sowohl in der Gesetzlichen, wie auch in der privaten Krankenversicherung eine Gestaltungsfreiheit haben, ab wann die Krankentagegelder geleistet werden. Insofern müsste für Selbständige eine individuelle Prüfung erfolgen. Sprechen Sie mich bei Fragen gern an.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema Verdienstausfall?
Wie eben beschrieben, erhalten Arbeitnehmer zunächst pauschal eine 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies über das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz, nachdem Menschen behördlich unter Quarantäne gestellt werden können.
Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die Lohnfortzahlung); innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret ist dies im § 56 IfSG geregelt.
Bei Rückfragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte vornämlich an Ihre Steuerberatung, da dies im Grunde keine versicherungstechnische Beratung darstellt und ich Ihnen insofern sicherlich nur bedingt behilflich sein kann.
Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert?
Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes.
Das Deutsche Gesundheitssystem zählt zu den leistungsstärksten Systemen der Welt und es sieht vor, dass jeder Patient pauschal IMMER eine bestmögliche Behandlung erhält.
Angesichts der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser, werden etwaige Zusatzbausteine in der Privaten Krankenversicherung / Krankenzusatzversicherung (z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar sein. Sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser Ausnahmesituation.
Sollte solch ein Fall auftreten, haben Sie als Privatversicherter als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen aus Ihrem Tarif, quasi als kleine Wiedergutmachung. Sprechen Sie mich in solchen Fällen gerne an.
Was gibt es ansonsten für versicherungstechnische Absicherungen in der derzeitigen Situation?
Ihre möglicherweise vorhandene Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise sicherlich nicht relevant – prüfungswürdig höchstens dann, wenn Sie nach einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten sollten, was nach derzeitiger Informationslage aber nicht zu befürchten ist.
Zudem haben einige Unfallversicherungen eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre der Corona-Virus quasi als „Unfall“ anzusehen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben, sind Leistungsansprüche denkbar: Beispielsweise Leistungen in Form von Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld“ (zuhause krankgeschrieben; Leistungen allerdings zumeist erst ab dem 43. Tag) oder „Unfall-Krankenhaustagegeld“ (beim Krankenhaus-aufenthalt; zumeist ab dem 1. Tag).
Auch hierzu stehe ich Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.
Auf das Thema Todesfallschutz durch Lebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen möchte ich an dieser Stelle nicht tiefer eingehen. Bei jeglichen Fragen dazu sprechen Sie mich gerne an.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung (u.ä. Produkte) für Unternehmer und Firmen sind zumeist gedacht für Betriebsstörungen in Folge von Feuerschäden oder vergleichbaren Störfällen für Unternehmen. Kaum ein Produkt sieht Leistungen für Betriebsstörungen aufgrund eines solchen Szenarios vor, wie wir es gerade weltweit erleben. Auch hierzu stehen ich Ihnen bei tiefergehenden Fragen natürlich gerne zur Verfügung.
Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzieller Not?
Sollte bei Ihnen im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger anhaltende Kurzarbeit oder gar eine Kündigung möglicherweise ein finanzieller Engpass auftreten, beraten ich Sie natürlich ebenfalls gerne. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der Beitragszahlungen. Auch bei vielen Sachversicherungen können, durch die Herausnahme von Bausteinen, in der Regel Kosten reduziert werden. Bevor Sie also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenken, sprechen Sie mich bitte an, damit wir gemeinsam eine Lösung für Sie finden.
Soweit mein Überblick für Sie über alle möglicherweise relevanten Versicherungsbereiche und zahlreiche Fragen zum Thema der Pandemie.
Bei jeglichen Rückfragen, oder wenn Sie Absicherungen für spezielle Themen wünschen, sprechen Sie mich gerne an.
Bleiben Sie gesund!