25/01/2017
Belegarzt bei privatzusatzversicherten Patienten
Seit geraumer Zeit nehmen die PKVen die belegärztlichen Leistungen genauer unter die Lupe und hinterfragen, ob der zu behandelnde Patient privat- oder privatzusatzversichert ist. Im ersten Fall hat ein Behandlungsvertrag nämlich lediglich eine klarstellende Wirkung hat, während im zweiten Fall die schriftliche Äufklärung über die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen und Abrechnung nach der GOÄ ein MUSS ist.
Diese Unterscheidung wird mit dem generelle Fokus des Gesetzgebers auf den privaten Zusatzversichertenstatus begründet. Danach sind privatzusatzversicherte Patienten mit entsprechenden Verträgen weiterhin primär als GKV-Versicherte anzusehen – mit der Konsequenz, dass belegärztliche Leistungen zunächst aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet werden.
Vor diesem Hintergrund gelten für alle Belegarztleistungen jenseits des vertragsärztlichen Leistungsumfangs die Bestimmungen des Patientenrechtegesetzes. Insbesondere hat der Belegarzt deshalb auch den Beweis anzutreten, dass der Patient (per Behandlungsvertrag) über die ihm entstehenden Kosten und über eventuelle Selbstbehalte aufgeklärt wurde.
Ein Umgehen des speziellen Belegarztvertrags durch Aufnahme in die Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses ist im Übrigen nicht möglich. Der Belegarzt ist nicht im Krankenhaus angestellt und kommt daher als Wahlarzt nicht in Betracht.