Büroservice Arno Hildebrandt

Büroservice Arno Hildebrandt Buchung laufender Geschäftsvorfälle, Gehaltsabrechnung, Belegverwaltung, Beratung für Transport-Logistik, Lagerhaltung, Versand

22/07/2020

Je weniger man im Minijob verdient desto mehr bezahlt man !
So könnte man kurz zusammenfassen welche Auswirkungen zur Zeit auf einen Teil der auf Minijob-Basis angestellten Mitarbeiter die Reduzierung der Arbeitszeit haben kann.
Vorab: Es trifft all jene Mitarbeiter die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht haben freistellen lassen UND deren Monatsverdienst unter € 175,00 sinkt.
Dabei gilt erst einmal, dass der Arbeitnehmer einen Beitrag von 3,6% des Lohnes an die Rentenversicherung leistet und der Arbeitnehmer 15%. Zusammen also 18,6% Das macht vor allem für diejenigen Sinn die anders nicht auf ausreichende Beitragsjahre kommen um, zum Beispiel, die geplante Grundrente zu bekommen.
Was nicht so offen gesagt wird: Zum einen gibt es einen Mindestbetrag von € 175,00. Sinkt der Monatsverdienst unter diese € 175,00 so wird bei der Berechnung des Gesamtbeitrages (jene 18,6%) der Rentenversicherungsbeitrag aus den € 175,00 berechnet. Wer jetzt glaubt, dass der Arbeitnehmer dann eben 3,6% aus € 175,00 = € 6,30 bezahlen muss: Falsch.
Der Arbeitgeber bezahlt weiterhin 15%, allerdings auf den tatsächlichen Lohn. Wenn als Lohn € 100,00 auf dem Lohnzettel stehen bezahlt der Arbeitgeber € 15,00. Die Rentenversicherung möchte insgesamt 18,6% aus € 175,00 das macht dann € 32,55. Der Arbeitnehmer muss die Differenz zwischen den € 32,55 und dem Arbeitgeberanteil € 15,00 also € 17,55 tragen (anstatt der € 6,30 die "seinem" Beitrag von 3,6% entsprächen.
Angenommen der Arbeitnehmer kommt nur einmal für eine Stunde vorbei und bekommt dafür € 10,00: Der Mindestbeitrag wäre immer noch € 32,55 abzüglich 15% Arbeitgeber € 1,50. Somit müsste der Arbeitnehmer € 31,05 bezahlen oder anstatt € 10,00 zu bekommen € 21,05 an den Arbeitgeber dafür bezahlen, dass er eine Stunde gearbeitet hat...

14/04/2020

Corona-Soforthilfe

Es ist so weit, die ersten Gelder sind ausgezahlt und so einigen rettet das den A... äh, die Existenz. Ich zähle mich hier auch dazu obwohl die Zahlung noch nicht eingetroffen ist.
An dieser Stelle aber auch gleich ein paar Hinweise:
1. Es handelt sich um eine einmalige Zahlung. Wer jetzt schnell vorhandene Löcher stopft und hofft, dass nächste Woche alles gut ist könnte ein Problem bekommen !
2. Die vom Bund und teilweise auch den Ländern ausgezahlten Gelder dienen der Existenzsicherung. Das bedeutet, dass das Geld zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit dienen soll. Wer sich nicht in einem Engpass befindet und die Hilfe nur mal so beantragt hat läuft nicht nur Gefahr es mit Zinsen zurück geben zu müssen sondern muss im Extremfall sogar mit einem Strafverfahren rechnen.
3. Bei Beantragung wurde nach der Steuernummer gefragt. Das bedeutet, dass die finanzielle Lage auf Basis der Steuer-Anmeldungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgeprüft wird oder zumindest werden kann. Die Daten werden ausdrücklich auch weiter gegeben.

Kurz gesagt: Abgesehen vom moralischen Standpunkt wie weit man die solidarische Hilfe ausnutzt oder nicht droht eine unerfreuliche Überraschung.

25/04/2017

Aufgrund einer Anfrage eines potentiellen Kunden habe ich mich mal etwas genauer um das Thema Trinkgelder gekümmert:
Ohne auf diverse Sonderregelungen einzugehen muss leider erwähnt werden dass Trinkgelder die an den Unternehmer gezahlt werden als Einnahmen dem Betriebsergebnis hinzugerechnet werden müssen (erhöhen den Gewinn) ZUSÄTZLICH unterliegen Trinkgelder die an den Unternehmer gezahlt werden auch der UMSATZSTEUER !
Welcher Umsatzsteuersatz (19%/7%) fällig wird hängt dann wiederum von der "auslösenden" Leistung ab. Das bedeutet, dass z.B. ein Taxiunternehmer der im Zusammenhang mit einer "Stadt"-Fahrt Trinkgeld bekommt 7% Umsatzsteuer und bei einer Fernfahrt 19% Umsatzsteuer abführen muss. (ACHTUNG: Das Trinkgeld ist brutto d.h.: Fahrpreis 45,- mit 7% und 5,- Trinkgeld = € 5,00 : 107 = 0,047 x 7 = 0,33 USt).
Gut für Angestellte: Trinkgelder die DIREKT an Angestellte gezahlt werden sind steuerfrei (sowohl USt als auch Einkommenssteuer).
Dies wie immer ohne Gewähr und nicht im Sinne einer steuerlichen Beratung !

09/03/2017

So, und jetzt muss ich mal Werbung machen:
Einer meiner Kunden hatte eine Steuerprüfung (Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer). Ich durfte mit zur Abschlußbesprechung.
Entdeckte Fehlbuchungen: EIne (Auf einem Barbeleg Obi war eine 7%-Position die ich übersehen hatte).

16/01/2017

Nachtrag zum Wirrnis mit der Kasse...
Allgemein: Jeder Gewerbetreibende der Bareinnahmen und/oder -Ausgaben hat ist verpflichtet diese aufzuzeichnen. Seit dem 01.01.2017 muss jeder der eine elektronische Kasse hat´sicher stellen, dass diese auch den Anforderungen des Finanzamtes entspricht (Datensicherheit, kein Nachträgliches Löschen oder Überschreiben, 10 Jahre sicher etc.).
Erst die gute Nachricht: Wer bisher mit einer (so genannten) offenen Kasse gearbeitet hat darf dies vorläufig auch weiterhin tun. Unter einer offenen Kasse ist hierbei eine nicht-elektronische Kasse (Taxibörse, Wirtsbeutel, Schublade, Geldkassette...) zu verstehen ABER: Es ist ein Kassenbuch zu führen das mehrere Kriterien erfüllen muss:
1. An jedem Geschäftstag muss erfasst werden -der Anfangsbestand -die Entnahmen -die Einlagen -der Endbestand. Hieraus errechnet sich dann der Tagesumsatz.
2. Es muss sichergestellt sein, dass keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen werden können. Exceltabellen scheiden damit ebenso aus wie lose Blätter. Ein einfaches leeres Buch oder ein Formbuch genügen.
3. Das Finanzamt hat das Recht jederzeit (während des Geschäftsbetriebes) unangekündigt die Geschäftsräume zu betreten und einen Kassensturz zu verlangen.
Soweit die offene Kasse. Schlechte Nachricht für die Taxi- und Mietwagenbranche: Taxameter und elektronische Wegstreckenzähler schließt das Gesetz ausdrücklich mit ein. Diese werden als Kassensysteme gewertet.
Es genügt nicht sich ein teures neues Kassensystem zu kaufen. Da Finanzamt verlangt jetzt auch den Kauf eines solchen Systems mit genauen Angaben zu melden. Man möchte bei Auftauchen von Manipulationssoftware die Möglichkeit haben gezielt Betriebe aufzusuchen die manipulierbare Systeme nutzen und - VORSICHT !!!
Die fehlerhafte Nutzung oder das Fahelen eines Kassenbuches bzw. eines zugelassenen Kassensystems kann das Verwerfen der gesamten Buchhaltung mit der Folge der Schätzung nach sich ziehen !!!
Soweit mal wieder ein paar Infos zum Thema Buchhaltung. Wer betroffen ist sollte sich im Zweifelsfall noch an seinen Steuerberater oder Anwalt wenden. Dies hier ist keine steuerliche oder juristische Beratung sondern eine Gedächtniswiedergabe aus dem Steuerrechtsseminar 2017.

10/01/2017

Neue Regelung in der Steuerberater-Vergütungsverordnung
In § 4 Abs. 3 der StBVV ist jetzt festgelegt, dass die Steuerberater nicht mehr zwingend an die in der Verordnung festgelegten Sätze gebunden sind. Allerdings gilt dies nur für außergerichtliche Verfahren. Das trifft somit auch auf die Verarbeitung elektronisch "fertiger" Buchhaltungen zu.
Gestrichen wurde der Mindestbetrag einer Gebühr in Höhe von € 10,00.
Was bingt's ?
Wer seine Buchhaltung komplett fertig an den Steuerberater liefert muss sich nicht mehr durch einen Verweis auf die Gebührenordnung mit hohen Preisen abspeisen lassen aber:
Die Steuerberater können auch mehr verlangen...

24/11/2016

Für alle Taxi- und Mietwagenunternehmer:
Bei der Suche nach anderen Dingen bin ich auf was interessantes gestoßen:
Wer als Taxi- oder Mietwagenunternehmer sein Arbeitsfahrzeug auch privat nutzt und steuerlich die 1%-Regelung in Anspruch nimmt muss hierfür bekanntlich den Brutto-Listenpreis ansetzen. Da es eine eigene Preisliste für das Modell "Taxi" gibt kann auch dieser, niedrigere Wert genommen werden. Hierzu gibt es ein Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf. Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.09.2016 zum Urteil 14 K 2436/14 vom 23.10.2015 (nrkr - BFH-Az.: II R 13/16)
(Dies ist eine allgemein zugängliche Information aus dem Internet und stellt weder eine steuerliche noch eine rechtliche Beratung dar)

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