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16/06/2013

Home-Office: Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig

Hintergrund

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sind nur dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Ist dies nicht gegeben, können die Aufwendungen lediglich bis zu 1.250 Euro/Jahr geltend gemacht werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen ist ein Abzug ausgeschlossen.

Mittelpunkt der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit

Sind die im Arbeitszimmer und der Firma ausgeübten Tätigkeiten qualitativ gleichwertig, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im Home-Office, da der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit dort tätig wird (Rz 11 des BMF-Schreibens vom 02.03.2011).

Hieraus ergibt sich nach Ansicht der OFD Münster (Kurzinfo ESt 6/2013), dass das Vorliegen eines "anderen Arbeitsplatzes" für den Abzug von Arbeitszimmerkosten nur schädlich ist, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Folglich kann ein Arbeitnehmer, der einen Heimarbeitsplatz hat und bei dem das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, die Kosten für das Home-Office auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn ihm ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht.
Charlotte Ries - Dipl. Finanzwirtin (FH) - Steuerberaterin

http://www.rechnungswesen-portal.de/
27/04/2013

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07/03/2013

Jahressteuergesetz wieder gescheitert

Erneut wurde die Zustimmung zum Jahressteuergesetz 2013 von den Ländern verweigert. Damit kann das Gesetz nicht in Kraft treten. Nun hat der Bundestag die Möglichkeit, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen. Wird auf diese Möglichkeit verzichtet, ist das Gesetz endgültig gescheitert. Im Jahressteuergesetz sollen zahlreiche teils sogar notwendige steuerliche Anpassungen erfolgen. Das Scheitern des Gesetzes ist unter anderem durch die enthaltene Einführung des Ehegattensplittings für homosexuelle Ehen begründet.

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