25/05/2026
Die Erkenntnis, an ein Mietverhältnis geknebelt sein zu können, macht gerade ein Mieter von der Insel Usedom. In dem Mietvertrag findet sich eine Klausel über eine dreijährige Kündigungsausschlussfrist, die er bei Abschluss nicht ernst genommen hatte. Der Hausverwalterin, mit Sitz im Kreis Teltow-Fläming, hatte er sogar vor der Wohnungsbesichtigung geschrieben, er müsse unter Umständen schon nach einem Jahr die Ostsee beruflich wieder verlassen. Diese habe ihn vor Abschluss - nur mündlich und nicht beweisbar - beschwichtigt und ihm zugesichert, in dem Falle könne man über alles reden. Jetzt nach einem Jahr verlangt sie, er müsse, um vorzeitig aus dem Mietvertrag rauszukommen, einen Betrag von über 4000,- € zahlen und zudem einen sehr solventen Nachmieter stellen. Ob das Verlangen rechtens ist, sei dahingestellt. Wichtig für alle Mieter: Die Rechtsprechung sieht Klauseln über den gegenseitigen Verzicht zur Kündigung für eine Zeit bis zu vier Jahren für wirksam an. In deren Ablauf kommt sowohl der Mieter als auch der Vermieter nur in absoluten Ausnahmefällen aus dem Mietvertrag. Ansonsten gilt, der Vertrag ist nicht kündbar! Für den Mieter ist dies eine unbefriedigende Situation, selbst wenn in Einzelfällen noch an eine Untervermietung gedacht werden könnte. Wir warnen alle Mietinteressenten noch einmal mit Nachdruck davor, unüberlegt einen Kündigungsausschluss zu vereinbaren. Lassen Sie sich lieber vorher rechtlich beraten.