09/04/2020
Mitgliederinformation 2020
SCHUTZMASSNAHMEN IM FALLE VON BETRIEBSSCHLIESSUNGEN
Wichtige Hinweise zu Ihren Sach- und Ertragsausfallversicherungen
Die Ausbreitung des Corona-Virus und die in diesem Zusammenhang erlassenen Maßnahmen der Behörden zur Eindämmung der Pandemie stellen eine außergewöhnliche Situation dar. Wir haben daher die nachstehenden Empfehlungen zusammengestellt, wenn Ihr Betrieb von einer teilweisen oder kompletten Schließung betroffen ist.
ANZEIGE ETWAIGER BETRIEBS- ODER WERKSSCHLIESSUNGEN (GANZ ODER TEILWEISE)
Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn der Betrieb oder Teile des Betriebes stillgelegt werden. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, muss eine Gefahrerhöhung umgehend beim Versicherer angezeigt werden!
EINHALTUNG DER VEREINBARTEN SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
Die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften ist auch im Falle einer teilweisen oder vollständigen Betriebsschließung maßgebend für die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes. Nachfolgend haben wir einige Empfehlungen für Sie zusammengefasst, welche in den Wirkungsbereich der Sicherheitsvorschriften fallen:
Allgemeine Empfehlungen:
Türen und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen halten;
Nicht benutzte Räume bzgl. der wasserführenden Anlagen kontrollieren. Alternativ die wasserführenden Anlagen abstellen und entleeren.
Zur Nachtzeit eine ausreichende Ausleuchtung sicherstellen.
Sofern Fremdfirmen mit Instandsetzungsarbeiten beauftragt werden, dürfen diese nur unter Aufsicht und Beachtung der allgemeinen Sicherheitsvorschriften wie z. B. „Erlaubnisscheinverfahren für Heißarbeiten“ tätig werden.
Anlagerungen an Gebäuden oder Einfriedungen müssen vermieden werden: Zu Gebäuden Abstand ≥ 5 m und zur Einfriedung ≥ 10 m einhalten!
Ereignisbedingte Kontroll-Begehungen durchführen, z. B. nach Unwettern.
Kontroll-Rundgänge durchführen, z. B.:
Sind die Feuerschutzabschlüsse geschlossen?
Sind alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet?
Sind die Abfälle ordnungsgemäße beseitigt?
Sind die Stellen, an denen feuergefährliche Arbeiten vorgenommen wurden ordnungsgemäß gegen Brandgefahr gesichert?
SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN
Brandmelde- und Löschanlagen sowie Einbruchmeldeanlagen sind weiterhin uneingeschränkt funktionsfähig zu halten.
Sicherheitstechnische Anlagen, die im normalen Betrieb durch personelle Maßnahmen kompensiert werden (bspw. der Verzicht auf eine Brandfrüherkennung, da eine ständige Anwesenheit (24/7/365) von Mitarbeitern gegeben ist), sind durch ständige Begehungen (innen und außen) in Abständen ≤ 2 Stunden zu kompensieren.
Eventuell nicht durchführbare erforderliche Prüfungen, die sich aus behördlichen oder versicherungstechnischen Vorgaben ergeben, wie z.B. die Revision der elektrischen Licht- und Kraftanlagen, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
VERFAHRENSTECHNISCHE ANLAGEN
Verfahrenstechnische Anlagen/Bereiche sind in Abständen ≤ 2 Stunden zu kontrollieren, wenn
sie nicht heruntergefahren werden können und
sie nicht durch eine Brandmelde- oder Löschanlage geschützt sind und
Prozessparameter (Strom, Temperatur, Druck, etc.) nicht überwacht werden.
Beispiele:
Kühlanlagen/-häuser: Aufrechterhaltung der Kühlkette.
Photovoltaik: Trennung ist lediglich am Wechselrichter möglich, somit liegt Spannung /Strom bis Wechselrichter an.
Blockheizkraftwerke/ Turbinen: Abschaltung nicht möglich wegen Grundversorgung bzw. externer/ öffentlicher Netzeinspeisung.
Kathodische Tauchlackierung / KTL-Anlagen: Umwälzpumpen müssen in Lackbecken laufen, da sich ansonsten Feststoffteile absetzen.
ALLGEMEINE SICHERHEITSVORSCHRIFTEN DER FEUERVERSICHERER
Die Einhaltung der „Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer“ ist weiterhin zu gewährleisten. Folgende wichtige Punkte sind besonders zu beachten:
Feuerschutzabschlüsse sind nach Arbeitsende zu schließen.
Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase, die für den Fortgang der Arbeit/ Produktion außerhalb von Sicherheitsbehältnissen (Gefahrstoffschränke, -räume) gelagert werden, sind für den Zeitraum der Betriebsschließung sicher zu verwahren.
Verpackungsmaterial / brennbares Material ist vor Betriebsschluss aus den Arbeits- und Produktionsbereichen zu entfernen und in verschließbaren Containern außerhalb der Gebäude oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu sammeln.
Ölige, fettige oder mit brennbarer Flüssigkeit getränkte Lappen oder dergleichen dürfen nur in ausgewiesenen, dicht schließenden Behältnissen aufbewahrt werden.
Die Behältnisse sind nach Arbeitsende zu entleeren und in adäquaten Sammelbehältern den Entsorgungsbereichen zuzuführen.
WIEDERINBETRIEBNAHME/ HOCHFAHREN DER ANLAGEN
In Abhängigkeit von der Prozesstechnik können besondere Maßnahmen bei der Wiederinbetriebnahme oder beim Hochfahren der Anlagen erforderlich sein. Grundsätzlich sind die für den Start-, Hoch- oder Anfahrprozess spezifischen Parameter sowie spezielle Arbeitsanweisungen bzw. Herstellervorgaben zu beachten.
Nachfolgend sind auszugsweise einige wichtige Maßnahmen aufgeführt:
Die Wirksamkeit der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sind vollumfänglich zu prüfen. Beispiel: Kommt es bei der Unterschreitung eines Füllstands zu einer ordnungsgemäßen Abschaltung durch die Füllstandsüberwachung?
Sind erforderliche Schmiermittel oder sonstige Betriebsstoffe in ausreichender Menge vorhanden?
Bei nicht technisch überwachten Anlagen ist eine intensive Inaugenscheinnahme/ Prüfung vor Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Für die Abarbeitung sollte eine Checkliste vorgehalten werden. Beispiel: Wurden z. B. Rohrleitungen getrennt, so ist dies in einer Checkliste zu dokumentieren, so dass sichergestellt wird, dass der Rückbau erfolgt.
Visuelle Prüfungen der gesamten Anlagen. Beispiele: Sind Förderanlagen frei von Gegenständen? Sind die elektrischen Anlagen frei von Anlagerungen.
RECHTLICHER HINWEIS
Diese Hinweise dienen der allgemeinen Information unserer Mitglieder. Der rechtlich verbindliche Inhalt des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschließlich aus dem jeweils zugrunde liegenden Versicherungsvertrag.
BEI FRAGEN UND UNSICHERHEITEN SPRECHEN SIE UNS GERNE AN!
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