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Das Expertenteam aus Versicherungsberatern, Rentenberatern, Finanzhonorarberatern, Wirtschaftsberatern, Rechtsanwälten und Steuerberatern versteht sich als Solidargemeinschaft des Mittelstandes.

09/04/2020

Mitgliederinformation 2020
SCHUTZMASSNAHMEN IM FALLE VON BETRIEBSSCHLIESSUNGEN
Wichtige Hinweise zu Ihren Sach- und Ertragsausfallversicherungen

Die Ausbreitung des Corona-Virus und die in diesem Zusammenhang erlassenen Maßnahmen der Behörden zur Eindämmung der Pandemie stellen eine außergewöhnliche Situation dar. Wir haben daher die nachstehenden Empfehlungen zusammengestellt, wenn Ihr Betrieb von einer teilweisen oder kompletten Schließung betroffen ist.
ANZEIGE ETWAIGER BETRIEBS- ODER WERKSSCHLIESSUNGEN (GANZ ODER TEILWEISE)

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn der Betrieb oder Teile des Betriebes stillgelegt werden. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, muss eine Gefahrerhöhung umgehend beim Versicherer angezeigt werden!
EINHALTUNG DER VEREINBARTEN SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

Die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften ist auch im Falle einer teilweisen oder vollständigen Betriebsschließung maßgebend für die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes. Nachfolgend haben wir einige Empfehlungen für Sie zusammengefasst, welche in den Wirkungsbereich der Sicherheitsvorschriften fallen:
Allgemeine Empfehlungen:

Türen und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen halten;
Nicht benutzte Räume bzgl. der wasserführenden Anlagen kontrollieren. Alternativ die wasserführenden Anlagen abstellen und entleeren.
Zur Nachtzeit eine ausreichende Ausleuchtung sicherstellen.
Sofern Fremdfirmen mit Instandsetzungsarbeiten beauftragt werden, dürfen diese nur unter Aufsicht und Beachtung der allgemeinen Sicherheitsvorschriften wie z. B. „Erlaubnisscheinverfahren für Heißarbeiten“ tätig werden.
Anlagerungen an Gebäuden oder Einfriedungen müssen vermieden werden: Zu Gebäuden Abstand ≥ 5 m und zur Einfriedung ≥ 10 m einhalten!
Ereignisbedingte Kontroll-Begehungen durchführen, z. B. nach Unwettern.

Kontroll-Rundgänge durchführen, z. B.:

Sind die Feuerschutzabschlüsse geschlossen?
Sind alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet?
Sind die Abfälle ordnungsgemäße beseitigt?
Sind die Stellen, an denen feuergefährliche Arbeiten vorgenommen wurden ordnungsgemäß gegen Brandgefahr gesichert?

SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN

Brandmelde- und Löschanlagen sowie Einbruchmeldeanlagen sind weiterhin uneingeschränkt funktionsfähig zu halten.
Sicherheitstechnische Anlagen, die im normalen Betrieb durch personelle Maßnahmen kompensiert werden (bspw. der Verzicht auf eine Brandfrüherkennung, da eine ständige Anwesenheit (24/7/365) von Mitarbeitern gegeben ist), sind durch ständige Begehungen (innen und außen) in Abständen ≤ 2 Stunden zu kompensieren.
Eventuell nicht durchführbare erforderliche Prüfungen, die sich aus behördlichen oder versicherungstechnischen Vorgaben ergeben, wie z.B. die Revision der elektrischen Licht- und Kraftanlagen, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.

VERFAHRENSTECHNISCHE ANLAGEN

Verfahrenstechnische Anlagen/Bereiche sind in Abständen ≤ 2 Stunden zu kontrollieren, wenn

sie nicht heruntergefahren werden können und
sie nicht durch eine Brandmelde- oder Löschanlage geschützt sind und
Prozessparameter (Strom, Temperatur, Druck, etc.) nicht überwacht werden.

Beispiele:

Kühlanlagen/-häuser: Aufrechterhaltung der Kühlkette.
Photovoltaik: Trennung ist lediglich am Wechselrichter möglich, somit liegt Spannung /Strom bis Wechselrichter an.
Blockheizkraftwerke/ Turbinen: Abschaltung nicht möglich wegen Grundversorgung bzw. externer/ öffentlicher Netzeinspeisung.
Kathodische Tauchlackierung / KTL-Anlagen: Umwälzpumpen müssen in Lackbecken laufen, da sich ansonsten Feststoffteile absetzen.

ALLGEMEINE SICHERHEITSVORSCHRIFTEN DER FEUERVERSICHERER

Die Einhaltung der „Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer“ ist weiterhin zu gewährleisten. Folgende wichtige Punkte sind besonders zu beachten:

Feuerschutzabschlüsse sind nach Arbeitsende zu schließen.
Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase, die für den Fortgang der Arbeit/ Produktion außerhalb von Sicherheitsbehältnissen (Gefahrstoffschränke, -räume) gelagert werden, sind für den Zeitraum der Betriebsschließung sicher zu verwahren.
Verpackungsmaterial / brennbares Material ist vor Betriebsschluss aus den Arbeits- und Produktionsbereichen zu entfernen und in verschließbaren Containern außerhalb der Gebäude oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu sammeln.
Ölige, fettige oder mit brennbarer Flüssigkeit getränkte Lappen oder dergleichen dürfen nur in ausgewiesenen, dicht schließenden Behältnissen aufbewahrt werden.
Die Behältnisse sind nach Arbeitsende zu entleeren und in adäquaten Sammelbehältern den Entsorgungsbereichen zuzuführen.

WIEDERINBETRIEBNAHME/ HOCHFAHREN DER ANLAGEN

In Abhängigkeit von der Prozesstechnik können besondere Maßnahmen bei der Wiederinbetriebnahme oder beim Hochfahren der Anlagen erforderlich sein. Grundsätzlich sind die für den Start-, Hoch- oder Anfahrprozess spezifischen Parameter sowie spezielle Arbeitsanweisungen bzw. Herstellervorgaben zu beachten.

Nachfolgend sind auszugsweise einige wichtige Maßnahmen aufgeführt:

Die Wirksamkeit der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sind vollumfänglich zu prüfen. Beispiel: Kommt es bei der Unterschreitung eines Füllstands zu einer ordnungsgemäßen Abschaltung durch die Füllstandsüberwachung?
Sind erforderliche Schmiermittel oder sonstige Betriebsstoffe in ausreichender Menge vorhanden?
Bei nicht technisch überwachten Anlagen ist eine intensive Inaugenscheinnahme/ Prüfung vor Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Für die Abarbeitung sollte eine Checkliste vorgehalten werden. Beispiel: Wurden z. B. Rohrleitungen getrennt, so ist dies in einer Checkliste zu dokumentieren, so dass sichergestellt wird, dass der Rückbau erfolgt.
Visuelle Prüfungen der gesamten Anlagen. Beispiele: Sind Förderanlagen frei von Gegenständen? Sind die elektrischen Anlagen frei von Anlagerungen.

RECHTLICHER HINWEIS

Diese Hinweise dienen der allgemeinen Information unserer Mitglieder. Der rechtlich verbindliche Inhalt des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschließlich aus dem jeweils zugrunde liegenden Versicherungsvertrag.
BEI FRAGEN UND UNSICHERHEITEN SPRECHEN SIE UNS GERNE AN!

BvU Servicebüro
Telefon: 09174 / 971 99 58
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12/01/2017

Private Krankenversicherungen – das unendliche Thema

Die neuen Beiträge der privaten Krankenversicherungen für das Jahr 2017 sind inzwischen bei allen Versicherten eingetroffen. Nach unseren bisherigen Kenntnissen kommt es wieder zu deutlichen Beitragserhöhungen.

Ihre Möglichkeiten

Sie können auf eine Beitragserhöhung mit einer Änderung der Selbstbeteiligung oder einem Tarifwechsel reagieren.
Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Wechsel in einen gleichartigen Tarif (§ 204 Abs.1 Ver-sicherungsvertragsgesetz VVG) ohne dass eine Gesundheitsprüfung durchgeführt wird. Abhängig von Ihren persönlichen Leistungswünschen, sind die weiteren Tarife des Versicherers zu prüfen.
Zusätzlich kann die optimale Selbstbeteiligung berechnet werden. Jedoch ist bei der Veränderung der Selbstbeteiligung das richtige Maß zu finden. Die Selbstbeteiligung kann ohne Gesundheitsprüfung erhöht werden (z.B. von 300 auf 600 EUR). Möchten Sie dann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt die Selbstbe-teiligung reduzieren (z.B. von 600 auf 300 EUR) findet eine vollständige Gesundheitsprüfung ab.
Der Versicherer kann den Änderungsantrag annehmen, ablehnen oder mit einem Zuschlag annehmen. Mit der Änderung Ihres bisherigen Versicherungsschutzes treffen Sie eine weitreichende Entscheidung.
Eine Vertragsänderung sollte gut vorbereitet und durchdacht sein. In vielen Fällen lässt sich die Beitrags-belastung abmildern.
Nur in Ausnahmefällen ist der Wechsel des Krankenversicherers sinnvoll.

Die AXA erhöhte einen Tarif um 50%
Da einige Versicherer Neukunden mit besonders günstigen Tarifen umwerben, kann es vorkommen, dass sie die Prämie vor Vertragsbeginn zu niedrig kalkuliert haben. Dafür spricht Einiges, wenn die private Kran-kenkasse schon zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Beiträge erheblich erhöht, um so auf eine ausreichen-de Berechnungsgrundlage zu kommen. Eine solche Erhöhung kann unwirksam sein (§ 155 Abs. 3 Versi-cherungsaufsichtsgesetz VAG).
Das Amtsgericht Potsdam hat in einem Urteil vom Oktober 2016 die Prämiensteigerungen der AXA Kran-kenversicherung AG über mehrere Jahre für unwirksam erklärt (Az. 29 C 122/16). Ist die Prämienerhöhung unwirksam, muss der Versicherer die in den letzten Jahren zu viel gezahlten Beiträge erstatten. Zudem muss der Versicherte zukünftig nur noch die alte Prämie für seinen Tarif zahlen.

Wer eine private Krankenversicherung abschließt und bei der Beantragung Vorerkrankungen oder sonstige bestehende Gesundheitsrisiken nicht angibt, muss mit erheblichen Nachteilen rechnen.
Teure Lügen und Nachlässigkeiten
Die Rechtsfolgen der sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflicht-Verletzung in der privaten Krankenver-sicherung sind drastisch. Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist die Pflicht des Versicherungskunden, bei der Beantragung einer Versicherungspolice alle ihm bekannten Gefahrumstände, nach denen im Antrag ge-fragt wird, wahrheitsgemäß zu beantworten.
Wer bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen in einem Antrag für eine Krankenversicherung eine (Vor)Erkrankung nicht erwähnt oder diese bagatellisiert, muss mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen, wie auch diverse Gerichtsurteile zeigen.
Verankert ist die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht in § 19 Versicherungsvertragsgesetz VVG, der für nahezu alle Versicherungsverträge gilt.
Ordnungsgemäße Beantwortung am besten schriftlich
Dreh- und Angelpunkt der Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers ist die ordnungsgemäße Beantwor-tung der Gesundheitsfragen im Antragsformular. Die Rechtsfolgen vorvertraglicher Anzeigepflicht-Verletzung reichen bis zum Verlust des Versicherungsschutzes und zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Versicherungskunden sollten risikoerhebliche Vorerkrankungen ins Antragsformular schreiben – und nicht nur mündlich dem Vermittler mitteilen. Ist man sich unsicher, was gefahrerheblich sei, sollte man das dem Versicherer auch mitteilen. Die Beantwortung der Gesundheitsfragen ist gewissenhaft und wahrheitsgetreu durchzuführen. Bei allgemein gehaltenen Fragen zum Gesundheitszustand ohne jede Eingrenzung oder Konkretisierung zum Beispiel auf bestimmte Krankheiten ist das Risiko der unabsichtlichen Nichtanzeige eines Wagnisumstandes groß. Da die meisten Antragsteller sich spontan nicht an sämtliche Beschwerden und Untersuchungen erinnern könnten, ist es ratsam eine Behandlungsliste zu erstellen. Helfen können hierbei Vorversicherer, Krankenkassen und/oder konsultierte Ärzte.
Die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht-Verletzung
Die privaten Krankenversicherer dürften auch zu späteren Zeitpunkten noch nach möglichen vorvertragli-chen Anzeigepflicht-Verletzungen forschen. Je nach Schweregrad des Verschuldens des Versicherungs-nehmers reichen die Sanktionen von der einseitigen Vertragsanpassung bis hin zur Kündigung, dem Rück-tritt vom Vertrag oder dessen Anfechtung.
Die letzten drei Sanktionen hätten eine Leistungsfreiheit im Krankheitsfall zur Folge, das heißt der betroffe-ne Versicherungskunde müsste alle Krankheitskosten bis zum Abschluss einer neuen Vollversicherung selbst tragen. Bei Anfechtung oder Rücktritt der Krankenvollversicherung könnte der Betroffene unter Um-ständen sämtliche Alterungsrückstellungen, die bisher im Rahmen der Police gebildet wurden, verlieren. Ein neuer Vertrag bei einem anderen Anbieter könne zudem teurer sein: Es werde nicht nur der Risikozu-schlag für den zuvor verschwiegenen Gefahrumstand erhoben, sondern aufgrund des dann höheren Ein-trittsalters auch höhere Risiko- und Sparanteile für den Aufbau der Alterungsrückstellungen.

05/07/2016

Nebenberuflich selbständig?
Welchen Einfluss hat diese Tätigkeit auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung?

Für nebenberuflich Selbstständige gelten folgende Kriterien für die Beitragseinstufung:
1.Die nebenberufliche Selbstständigkeit umfasst bis zu 20 Stunden pro Woche und das Einkommen hieraus übersteigt nicht monatlich die Summe von 2.178,75 EUR (75 % der monatlichen Bezugsgröße).
2.Die nebenberufliche Selbstständigkeit umfasst mehr als 20 Stunden und bis zu 30 Stunden pro Woche und das Einkommen hieraus übersteigt nicht monatlich die Summe von 1.452,50 EUR (50 % der monatlichen Bezugsgröße).
3.Die nebenberufliche Selbstständigkeit umfasst mehr als 30 Stunden pro Woche und das Einkommen hieraus übersteigt nicht monatlich die Summe von 726,25 EUR (25 % der monatlichen Bezugsgröße).
4.Das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit ist NICHT die Haupt-einnahmequelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.
5.Es wird kein Gründungszuschuss durch die Agentur für Arbeit gewährt.

Sofern eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich ist, wird die Beurteilung im Rahmen einer Gesamtschau vorgenommen.

Diese Information stellt die BKK Deutsche Bank zur Verfügung

30/04/2015

In Eigenverantwortung
Altersversorgung als selbständiger Unternehmer / selbständige Unternehmerin
Anders als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte müssen selbständige Unternehmer eigenverantwortlich für ihren Ruhestand vorsorgen. Eine Absicherung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen oder die deutsche Rentenversicherung gibt es in der Regel nicht. Für das Riestersparen fehlt fast immer die Förderfähigkeit.

Die Auswahlkriterien
Unternehmensgewinne schwanken und damit auch die Sparraten des Unternehmers. Daher müssen sich Altersvorsorgebausteine flexibel an die Sparraten anpassen lassen, und dies ohne Kosten- und Renditenachteile. Weitere wichtige Anforderungen an die Bausteine für die Altersvorsorge sind: Einfachheit, Transparenz, geringe Kosten, und ein faires Rendite-Risiko-Verhältnis.
Etwaige steuerliche Vorteile sind in aller Regel zweitrangig. Ein schlechtes Altersvorsorgeprodukt wird nicht durch wie auch immer geartete Steuervorteile zu einem guten Produkt, wie die Geschichte der vermeintlichen Steuersparmodelle in Deutschland zeigt.

Der Fahrplan
Als Fahrplan zum Aufbau eines Altersvorsorgevermögens haben sich folgende Schritte bewährt:
1. Absicherung existenzieller Risiken (Krankheit, Berufsunfähigkeit und Todesfall),
2. Bildung ausreichender Not- und Liquiditätsrücklagen auf einem guten einlagengesicherten Tagesgeldkonto,
3. Tilgung (privater) Schulden, sofern sich der Kreditzins nicht mit risikoarmen Sparformen erwirtschaften lässt,
4. Kombination von risikoarmen und risikobehafteten Vorsorgesparen passend zum zeitlichen Anlagehorizont und zur individuellen Risikoneigung.
Risikoarme Sparformen
Bei den risikoarmen Sparformen sind gute einlagengesicherte Banksparpläne, Festgelder und Sparbriefe aktuell eine gute Wahl. Bei Direktbanken lassen sich auch im aktuellen Zinstief ansprechende reale Renditen erzielen. Wenig attraktiv sind klassische Rentenfonds oder kapitalbildende Versicherungen. Auszusortieren sind von vornherein solche Angebote, die noch heute einen risikolosen Zinssatz von mehr als 2,5% p.a. suggerieren.
Risikobehaftetes Sparen
Beim risikobehafteten, aktienorientierten Vorsorgesparen ist die Streuung der Risiken zentral für den Anlageerfolg. Kostenoptimierte, breit streuende Aktienfonds, die sich an Aktienindices orientieren und ohne Fondsmanager, Ausgabeaufschlag und Bestandsfolgeprovisionen auskommen (sogenannte Indexfonds oder ETFs) sind hier – nach übereinstimmender Meinung der Finanzwissenschaft – das beste Mittel für das langfristige Vorsorgesparen. Im Vergleich dazu schneiden fondsgebundene Versicherungen oder klassische von Fondsmanagern geführte Aktienfonds (deren Kosten durchschnittlich 3-4 Mal so hoch sind wie die der Indexfonds) regelmäßig schlechter ab.

Die Umsetzung
Wird eine Direktbank als Depotbank genutzt, sind die Kosten für das Sparen mit Aktienfonds (ETFs) relativ gering, die Kontoführung via Internet komfortabel und Depotkosten entfallen häufig ganz. Zudem gibt es bei den Direktbanken keine Anrufe eifriger Vertriebsmitarbeiter, die dem Anleger den (in der Vergangenheit) „überragenden“ XY-Fonds ans Herz legen möchten oder auf die neue Fondspolice hinweisen möchten, die es angeblich erlaubt an den Chancen der Aktienmärkte zu partizipieren ohne deren Risiken ausgesetzt zu sein. Letzteres ist leider ausgeschlossen.
Dr. Rolf Schulte
Elektrastr. 6 - 81925 München
Telefon 089 45 47 79 24 - Telefax 089 45 47 79 26
www.rendite-durch-wissen.de

Liebe Leserin, lieber Leser,beschäftigen Sie sich auch gerade mit Ihrer Bilanz? Hat Ihr Betrieb Pensionszusagen gewährt?...
26/02/2015

Liebe Leserin, lieber Leser,
beschäftigen Sie sich auch gerade mit Ihrer Bilanz?
Hat Ihr Betrieb Pensionszusagen gewährt?
Dann wissen Sie, wie wichtig es ist jedes Jahr wieder die Höhe der Pensionsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln.
Wir haben ein Angebot für unsere BvU Mitglieder:
Sie erhalten einen Rabatt in Höhe von 20 % des Gutachtenhonorars.

Ihr Ralf Liebl
FINEON
Unternehmensberatung für
Versorgungseinrichtungen,
Riskmanagement und
Finanzberatung GmbH

Pensionszusage
Mitgliedsunternehmen, die Geschäftsführern oder ihren Mitarbeitern Pensionszusagen gewähren, sind gesetzlich verpflichtet, Pensionsrückstellungen zu bilden. Die Höhe der Pensionsrückstellungen ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln.
Als Nachweis für die Jahresabschlüsse wird von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern jährlich eine versicherungsmathematische Bewertung verlangt, in der die am Bilanzstichtag erreichte Höhe der Pensionsrückstellungen schriftlich zu bestätigen ist (versicherungs-mathematisches Gutachten).
Versicherungsmathematische Gutachten werden von Aktuaren und behördlich registrierten Rentenberatern für das Gebiet der betrieblichen Altersversorgung erstellt, die umfassende Kenntnisse des Versicherungswesens - auch außerhalb der reinen Versicherungsmathematik besitzen.
Die Sonderkonditionen
Beispiele:
Eine Versicherungsmathematische Bewertung einer Pensionsverpflichtung (z.B. für die Steuerbilanz gem. § 6 a Einkommensteuergesetz):
Gutachtenhonorar Netto/EUR 170,00
Sonderkondition für Mitglieder Netto/EUR136,00
Zwei Versicherungsmathematische Bewertungen einer Pensionsverpflichtung (z.B. für die Steuer- und für die Handelsbilanz):
statt 289,00 EUR - 231,20 EUR
Das vorstehende Honorar erhöht sich um die gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sind mehr als eine Pensionsverpflichtung zu bewerten, erhalten Sie unter Berücksichtigung der Sonderkonditionen ein Angebot.
Zur Erstellung der Bewertungen reichen Sie bitte folgende Unterlagen bei uns ein:
• Kopie der Pensionszusage(n)
• Versicherungsmathematische Gutachten (für die Handels- und für die Steuerbilanz) zum letzten Bewertungsstichtag

Der BvU informiert neutral und unabhängig und frei von Verkaufsinteressen. Versicherungsberater - Rentenberater - Fachanwälte für Versicherungsrecht stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

18/09/2014

Zwar erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer im Krankheitsfall ein Krankengeld. Doch wer gut verdient, muss dennoch mit erheblichen Einkommenseinbußen rechnen, es sei denn, er hat sich entsprechend abgesichert.

Begrenzung beim gesetzlichen Krankengeld

8.9.2014 (verpd) In der Regel erhalten Arbeitnehmer im Krankheitsfall mindestens sechs Wochen lang eine Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Danach zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte. Besserverdienende bekommen im Krankheitsfall allerdings deutlich weniger Krankengeld im Vergleich zu ihrem bisherigen Gehalt. Dies lässt sich jedoch vermeiden.

In der Regel zahlt die gesetzliche Krankenkasse nach einer üblicherweise sechswöchigen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers einem kranken Arbeitnehmer für maximal 78 Wochen ein Krankengeld. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist und dem Arbeitgeber eine vom Arzt bestätigte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorlegt.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des letzten beitragspflichtigen Gehalts, jedoch maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Allerdings wird ein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungs-Grenze der Krankenversicherung, die in diesem Jahr bei monatlich 4.050 Euro liegt, nicht berücksichtigt. Angestellte, die mehr verdienen, müssen daher im Krankheitsfall mit erheblichen Einkommenseinbußen im Vergleich zu ihrem normalen Gehalt rechnen.

Wann das Krankengeld deutlich niedriger ist als das Gehalt

Das Krankengeld berechnet sich aus dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer verdient – dem sogenannten Regelentgelt. Das Höchstregelentgelt beträgt jedoch 135,00 Euro – dies errechnet sich aus der aktuellen Beitragsbemessungs-Grenze von 4.050 Euro geteilt durch 30 Tage.

Das maximale Krankengeld (Höchstkrankengeld) ist auf maximal 70 Prozent des Höchstregelentgelts festgelegt, und beträgt somit in diesem Jahr 94,50 Euro. Das maximal ausbezahlte Krankengeld beträgt für 2014 demnach 94,50 Euro kalendertäglich und somit etwa 2.835,00 Euro im Monatsdurchschnitt.

Bei gut verdienenden Arbeitnehmern, deren Monatsgehalt weit über der Beitragsbemessungs-Grenze von 4.050 Euro liegt, kann es durchaus sein, das dieses maximal ausbezahlte Krankengeld nicht ausreicht, um damit bei einer längeren Krankheit die laufenden Ausgaben zu bezahlen. Besserverdiener können jedoch diese Einkommenslücke mit einer privaten Krankentagegeld-Versicherung bedarfsgerecht bis maximal zum Nettoeinkommen absichern.

Flexible Anpassung

Für die Krankengeldzahlung der vollständig privat Krankenversicherten spielt die Beitragsbemessungs-Grenze übrigens keine Rolle. Sie können sich bis zur Höhe ihres Nettoeinkommens beliebig versichern.

Bei einer privaten Krankentagegeld-Police wie auch bei einer privaten Krankenvollversicherung lässt sich das versicherte Tagegeld zudem an Lohnerhöhungen anpassen.

Eine solche Erhöhung des versicherten Krankentagegeldes wird häufig auch in bestimmten Abständen ohne Wartezeiten und ohne erneute Gesundheitsprüfung angeboten. Dadurch könnten auch chronisch Kranke ihren Versicherungsschutz weiter verbessern.

18/08/2014

Bundespräsident Gauck hat das umstrittene Lebensversicherungs-reformgesetz (LVRG) unterschrieben. Durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt trat das Gesetz in wichtigen Punkten ab 07.08.2014 in Kraft, in voller Gänze dann ab 1. Januar 2015. Das LVRG ermöglicht es den Versicherungsunternehmen den 50-prozentigen Kundenanteil an den Bewertungsreserven festverzinslicher Wertpapiere zu kürzen oder ganz zu streichen. Von den Auswirkungen des LVRG sind alle Lebensversicherungskunden in Deutschland betroffen. Versicherte müssen spürbare Kürzungen in ihrer Altersvorsorge in Kauf nehmen. Für Verträge, die derzeit auslaufen, sind Minderungen um 10 Prozent der Ablaufleistung zu erwarten.
Eine vernünftige Altersvorsorge mit Angeboten der Lebensversicherungen ist angesichts dieser Streichungen der Überschussbeteiligung und weiterer negativer Entwicklungen durch die neuen Regelungen kaum noch möglich.

17/04/2014

Obwohl auch 2013 Naturkatastrophen wieder hohe Schäden in Deutschland verursacht haben, ist nur jeder dritte Haushalt dagegen versichert.
Vernachlässigte Katastrophenabsicherung
14.4.2014 (verpd) In der Statistik der Naturkatastrophen standen 2013 Hochwasserereignisse ganz oben. Doch viele Betroffene blieben auf ihren Schadenskosten sitzen, da sie sich nicht im Vorfeld dagegen abgesichert haben, obwohl es entsprechende Versicherungspolicen gibt.
Hochwasserereignisse haben das Jahr 2013 geprägt. Bei den Überschwemmungen im vergangenen Juni entstanden in Deutschland und in einigen angrenzenden Staaten gesamtwirtschaftliche Schäden von 11,7 Milliarden Euro.
Da nicht jeder Haushalt einen entsprechenden Versicherungsschutz vorweisen konnte, beliefen sich die versicherten Schäden jedoch auf rund 2,4 Milliarden Euro, wovon 1,8 Milliarden auf Deutschland, 235 Millionen auf Österreich und 300 Millionen auf Tschechien entfallen. Den Löwenanteil der Kosten, nämlich die restlichen 9,3 Millionen Euro, trugen somit die nicht versicherten Betroffenen oder die Allgemeinheit, obwohl in vielen Fällen ein entsprechender Versicherungsschutz möglich wäre.
Fehlender Versicherungsschutz
Zwar sind viele Hausbesitzer beispielsweise gegen Brand, Sturm und Hagelschäden durch eine abgeschlossene Gebäude-, Hausrat- oder auch Geschäftsinhalts-Police versichert. Doch auch Naturkatastrophen-Risiken, auch Elementarschäden genannt, wie Überschwemmung, Schneelast, Lawinen, Erdrutsche oder Erdbeben lassen sich meist gegen einen kleinen Aufschlag in den genannten Versicherungsverträgen mitversichern.
Diese Elementarschaden-Versicherungen sind nach Angaben eines Rückversicherers zwar heute in Deutschland weiter verbreitet als noch vor zwölf Jahren, dennoch belaufe sich die Durchdringung im landesweiten Mittel immer noch auf lediglich 33 Prozent.
Während in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen rund 40 Prozent aller Hausbesitzer gegen Hochwasserschäden abgesichert seien, liege die Quote in Bayern bei 21 Prozent und in Niedersachsen bei lediglich 13 Prozent. Viele Schäden mussten die Betroffenen daher selbst oder die Allgemeinheit über öffentliche Hilfsprogramme tragen. Wer sichergehen will, dass er im Katastrophenfall nicht auf den Schadenskosten sitzen bleibt, sollte sich beraten lassen, um eine bedarfsgerechte Absicherung zu finden.

Adresse

Bahnhofstraße 2
Hilpoltstein
91161

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