14/10/2024
Das sind die Gründe, warum wir aufhören:
Tatsächlich hören wir aus verschiedenen Gründen auf, allen voran die wahnsinnige Bürokratie, welche täglich immer umfangreicher wird, und nicht einfacher wie von der Politik immer versprochen. Wir ersticken an EU-Vorgaben die wahrscheinlich nur in Deutschland umgesetzt werden müssen, das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren (eAU), was für einen Betrieb ein weiterer Mehraufwand ist und Betriebsanweisungen, vom Anlegen einer Leiter bis zur Hausmontage, welche alle detailliert dokumentiert sein müssen. Eine für jede Baustelle erforderliche Gefährdungsbeurteilung nach §5 und §6 des Arbeitsschutzgesetzes (egal ob Dachreparatur oder Neubau) umfasst bei uns stand heute 29 Seiten und muss für jedes Bauvorhaben individuell erstellt und dokumentiert werden. Dazu kommen Fahraufträge für jeden Mitarbeiter und jedes Fahrzeug, vom Hubwagen („Mitgänger-Flurförderzeug“) bis zum LKW, also alle mobilen Arbeitsmittel. Der Gesetzgeber macht es sich wieder einfach und schreibt nicht vor, wie oft der Führerschein bzw. Fahrauftrag der MitarbeiterInnen kontrolliert werden muss, denn er überlässt die Entscheidung den Gerichten. Diese entscheiden im jeweiligen Fall, ob der Fahrzeughalter/Unternehmer seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist oder ob er mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss.
Bei einem einfachen Gabelstapler („Flurförderzeug“) sieht ein Fahrauftrag rechtlich so aus:
"Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.
Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925). Die Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einenZeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.
Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsichtführende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.
Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr , Steuer und Überwachungstätigkeiten“ (BGG 904) festgestellt werden.
Als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen kann tätig werden, wer die Qualifikation gemäß Abschnitt 5 des BG Grundsatzes „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) erfüllt."
Ist das nicht ein Wahnsinn?
Jede Baustelle ist ein hochkomplexes Zusammenspiel von dem Zeitfenster das wir bekommen, der Mitarbeiterverfügbarkeit, termingerechter Warenanlieferung unserer Industrielieferanten und dem oft täglich wechselndem Wetter. Regen, Starkregen, Hitze und Frost beeinflussen maßgeblich den Bauverlauf und die Nerven aller daran Arbeitenden (wir bekommen bei schlechtem Wetter keinerlei Subventionen). Das Ganze muss dann noch einen Ertrag bieten, um auch die immer größere gewerbliche Steuerlast von z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer begleichen zu können. Dazu kommen nicht unerhebliche Beiträge der Berufsgenossenschaft und die inzwischen abenteuerlichen Lohnnebenkosten.
Selbst einfachere Arbeiten wie der Gerüstbau werden durch die sehr umfangreichen Vorgaben der Berufsgenossenschaft und der Hersteller, welche sich rechtlich nach allen Richtungen absichern müssen, immer komplexer. Was bleibt ist der ausführende Handwerker, der für alles belangt werden kann.
Inzwischen ist ein selbstständiger Handwerksmeister ein Jurist, ein Kalkulator, ein IT-Spezialist, ein Key Account Manager, ein Einkäufer, ein Steuerfachmann, ein Produktionsleiter, ein Marketingfachmann, ein Baulohnspezialist und ein Psychologe. Alles, aber leider kein Handwerksmeister im ursprünglichen Sinne mehr.
Vor dem Hintergrund, dass die aktuelle Politik alle Mehrarbeit abstraft, Mitarbeiter vielfach fast die Hälfte der Löhne oder Gehälter abgezogen bekommen, fällt es immer schwerer sich und andere zu motivieren.