Datenhaus Büroservice & Kontierungsbüro

Datenhaus Büroservice & Kontierungsbüro Ich führe diese Tätigkeiten in eigener Verantwortung als selbständige Buchführungshilfe aus. Es wird keine Rechtsberatung i.S.d.

Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle*
Offene Posten Verwaltung
Anfertigung von monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen*
Alle erforderlichen Meldungen für Finanzamt und Krankenkassen, Erstattungsanträge, Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnkonten etc. (§ 6) Steuerberatungsgesetzes ausgeübt. Rechtsberatungsgesetzes ausgeübt

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE210089634

Sehr geehrte Damen und Herren,in den vergangenen Tagen haben Sie eine E-Mail des Regierungspräsidiums Kassel erhalten. I...
03/09/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den vergangenen Tagen haben Sie eine E-Mail des Regierungspräsidiums Kassel erhalten. Im Rahmen des sogenannten „Rückmeldeverfahrens“ wird momentan überprüft, ob die 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen für Unternehmen in der beantragten Höhe tatsächlich benötigt wurden.

Wichtig dabei: Wir als Land Hessen sind leider auf Grund von Vorgaben des Bundesrechnungshofes vom Bundeswirtschaftsministerium verpflichtet, dieses Verfahren durchzuführen.

Viele von Ihnen haben an der Hotline und schriftlich ihre Sorgen, ihren Frust und auch ihren Unmut geäußert. Hierfür haben wir großes Verständnis: Nach den Belastungen der Pandemie ist dieses zusätzliche Verfahren eine erneute Belastung in unternehmerisch ohnehin herausfordernden Zeiten. Bitte seien Sie versichert: Das Land Hessen nimmt Ihre Sorgen und Beschwerden sehr ernst; uns ist selbstverständlich an tragfähigen und pragmatischen Lösungen gelegen.

Gerne möchten wir Ihnen nachstehend erläutern, warum das Corona-Rückmeldeverfahren durchgeführt werden muss und uns gleichzeitig dafür entschuldigen, dass wir dies im ersten Schreiben an Sie nicht erläutert haben.

Die Corona-Soforthilfen waren ein in der Pandemie 2020 mit großer Dringlichkeit aufgelegtes Hilfsprogramm, um akute Liquiditätsengpässe von Unternehmen, (Solo-)Selbständigen und Angehörigen Freier Berufe über nicht-rückzahlbare Zuschüsse abzufangen. Allerdings hat der Bundesrechnungshof nach der Prüfung von Stichproben im Nachgang festgelegt, dass eine flächendeckende Überprüfung notwendig ist, ob die ausgezahlten Gelder in der beantragten Höhe tatsächlich benötigt wurden und ob diese zweckentsprechend verwendet worden sind. Daher wurden alle Länder – auch Hessen – durch den Bund verpflichtet, ein Rückmelde- und Prüfverfahren durchzuführen. In Hessen muss dies nach Vorgabe des Bundes bis spätestens 31.12.2025 erfolgen.

Uns ist bewusst: Dieses Verfahren bedeutet für viele von Ihnen zusätzlichen Aufwand, den wir Ihnen gerne erspart hätten. Wir haben uns bis zuletzt gegenüber dem Bund dafür eingesetzt, auf aufwändige Prüfverfahren auch hier zu verzichten. Auch deshalb möchten wir Ihnen versichern, dass das Land Hessen bei der Gestaltung und Durchführung des Rückmeldeverfahrens alles rechtlich Mögliche tun wird, um möglichen wirtschaftlichen Schieflagen bei Ihnen zu begegnen.

Vor diesem Hintergrund möchten wir hier die wichtigsten Erleichterungen für Sie noch einmal herausstellen:
Fristverlängerung: Sollten Sie mehr Zeit für die Rückmeldung benötigen, können Sie unkompliziert über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular zum Corona-Rückmeldeverfahren (https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt) eine Fristverlängerung beantragen.
Sollte sich im Einzelfall eine Rückforderung ergeben, können folgende Instrumente zum Einsatz kommen:
Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können.

Stundung: Sie können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für Sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, Sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zu Ihrer aktuellen Situation.

Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.

Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.
Zudem prüfen wir derzeit, ob die Bagatellgrenze von derzeit 500 Euro erhöht wird. Rückforderungen bis zur Bagatellgrenze werden nicht erhoben werden. Ebenso werden wir grundsätzlich bei Rückforderungen von einer Zinserhebung absehen.

Für uns stehen unsere Unternehmen im Fokus: Wir sind an Ihrer Seite und gestalten dieses Verfahren so flexibel und gerecht wie möglich – immer im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Das Land Hessen war damals wie heute bestrebt, Sie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, und daran halten wir fest.

Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall frühzeitig an das Regierungspräsidium Kassel über das Kontaktformular (https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt) oder die eigens dafür eingerichtete Hotline unter (0561 106-4750). Dort erhalten Sie kompetente Hilfe.

Wir danken Ihnen nochmals für Ihr Engagement und Ihre Geduld in diesem Verfahren – und vor allem für Ihre Arbeit, mit der Sie tagtäglich zum wirtschaftlichen Leben, Wohlstand und letztlich zu einer starken Gesellschaft in unserem Landes beitragen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regierungspräsidium Kassel
Corona-Soforthilfe Rückmeldeverfahren

Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
Web: https://www.rp-kassel.hessen.de
Kontakt: https://www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt

Unter diesem Link gelangen Sie zu der allgemeinen Datenschutzerklärung

P.S. Da dieses Schreiben zeitgleich an rund 90.000 Mailadressen versendet wird, bitten wir um Verständnis, dass auf Grund technischer Voraussetzungen nicht alle Mails zeitgleich ankommen.

Hier finden Sie das Kontaktformular für Ihre Fragen zu dem Rückmeldeverfahren Corona Soforthilfe.

11/08/2025

07.04.2025
Wieso es wieder zu Tausenden von Rückforderungsbescheiden bei den Corona-Soforthilfen kommen kann
Die Corona-Soforthilfen waren im Frühjahr 2020 das erste und wichtigste Instrument, um Unternehmen und Selbstständigen durch die Pandemie zu helfen. Schnell und unbürokratisch sollte das Geld fließen – und das tat es auch. Doch was damals als Rettungsanker gepriesen wurde, entwickelt sich für viele Empfänger zunehmend zum finanziellen Albtraum. Mehr als jeder fünfte Selbstständige oder Kleinunternehmer, der Corona-Soforthilfen erhalten hat, soll diese ganz oder teilweise zurückzahlen. Die Gründe hierfür sind vielfältig, doch besonders problematisch: Die Bundesländer gehen bei den Rückmeldeverfahren und Rückforderungen höchst unterschiedlich vor.

Corona Soforthilfe-Rückforderung erhalten? Hier informieren und Rückforderung abwehren.

Der föderale Flickenteppich der Rückmeldeverfahren
Betrachtet man die Situation in den Bundesländern, offenbart sich ein regelrechter Flickenteppich an Fristen, Verfahren und Anforderungen. In Bayern beispielsweise ist die Frist für Rückmeldungen über das Online-Portal im verpflichtenden Rückmeldeverfahren zum 31.10.2024 abgelaufen. Seit dem 01.01.2025 ist der Link zum Portal deaktiviert, Rückmeldungen sind nicht mehr möglich. Die bayerischen Behörden haben unmissverständlich klargestellt: Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung in voller Höhe zur Folge – selbst wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist.

In Nordrhein-Westfalen hingegen endete die Rückmeldefrist erst am 26. Februar 2025. Auch hier gilt: Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular war für alle hierzu aufgeforderten Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 verpflichtend. Ohne Rückmeldung geht das Land NRW davon aus, dass im Förderzeitraum kein Liquiditätsengpass vorlag und die Soforthilfe nicht benötigt wurde – mit der Konsequenz einer vollständigen Rückforderung.

Brandenburg wiederum hat sein Rückmeldeverfahren bereits 2022 abgeschlossen. Die Frist für Rückzahlungen war der 18. März 2022. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) informierte alle Soforthilfe-Empfangenden postalisch mit dem Schreiben: “Prüfung der Antragsvoraussetzungen und Mittelverwendung durch die Antragstellenden”.

Diese unterschiedlichen Zeitpläne und Verfahren führen zu erheblicher Verwirrung bei Unternehmen, insbesondere bei solchen, die in mehreren Bundesländern tätig sind. Die föderale Struktur, die eigentlich Flexibilität ermöglichen soll, erweist sich hier als bürokratisches Hindernis.

Die Crux mit dem Liquiditätsengpass
Zentral für die Rückforderungsproblematik ist der Begriff des “Liquiditätsengpasses”. Die Soforthilfen wurden auf Basis einer Prognose gewährt und sollten einen Corona-bedingten Liquiditätsengpass überbrücken. Doch was genau unter einem solchen Engpass zu verstehen ist, wurde in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich interpretiert – und diese Interpretation änderte sich teilweise während des laufenden Verfahrens.

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise wurden die Online-Informationen “Fragen-und-Antworten” zu den Corona-Soforthilfen zwischen dem 25. März und dem 31. Mai 2020 sage und schreibe 15-mal geändert. Zunächst war zu lesen, dass die Soforthilfe auch dazu diene, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt von Solo-Selbstständigen im Haupterwerb zu finanzieren. Drei Tage später war dieser Passus verschwunden.

Diese nachträglichen Änderungen der Bedingungen sind rechtlich höchst problematisch. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in mehreren Urteilen die Rückforderungen für rechtswidrig erklärt, wenn die Antragsteller auf Basis der ursprünglichen Informationen gehandelt haben. Dennoch halten viele Behörden an ihren Rückforderungen fest.

Die Dimension des Problems
Die Dimension des Problems ist beachtlich: Insgesamt wurden etwa 13 Milliarden Euro an rund 1,8 Millionen Betroffene ausgeschüttet. Dazu kamen in den meisten Bundesländern noch Landesmittel von insgesamt mehr als drei Milliarden Euro. Das Bundeswirtschaftsministerium schätzt, dass rund fünf Milliarden Euro an Corona-Soforthilfen zu viel ausgezahlt wurden.

Bereits jetzt ist klar, dass in mehr als 400.000 Fällen die Betroffenen die Gelder ganz oder teilweise zurückzahlen sollen oder dies schon getan haben. Und es könnten weitere Rückforderungen auf Empfänger zukommen, denn erst Ende 2025 sollen die Schlussberichte mit den abschließenden Zahlen zu den Corona-Soforthilfen aus den Ländern vorliegen.

Die Folgen für die Betroffenen sind gravierend. Viele Kleinunternehmer und Selbstständige haben die Soforthilfen längst ausgegeben und verfügen nicht über die Mittel, um sie zurückzuzahlen. Die Rückforderungen können existenzbedrohend sein und führen zu einer Welle von Rechtsstreitigkeiten. Mehr als 5.000 Betroffene haben bundesweit gegen Rückforderungen geklagt, etwa die Hälfte der Verfahren ist noch offen.

Warum es zu erneuten Rückforderungen kommt
Die Frage, warum es auch Jahre nach der Auszahlung der Corona-Soforthilfen zu erneuten Rückforderungen kommt, beschäftigt nicht nur die Betroffenen, sondern auch Rechtsexperten und Wirtschaftsverbände. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und offenbaren grundlegende Probleme im Umgang mit Krisenhilfen.

Nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen
Ein zentraler Grund für die erneuten Rückforderungen liegt in der nachträglichen Überprüfung der Antragsvoraussetzungen. Die Soforthilfen wurden im Frühjahr 2020 unter enormem Zeitdruck konzipiert und ausgezahlt. Das Credo lautete: Schnelligkeit vor Genauigkeit. Diese Priorisierung war angesichts der existenzbedrohenden Situation für viele Unternehmen nachvollziehbar, führt aber nun zu erheblichen Problemen.

Der Bundesrechnungshof hat in einer Mitteilung an das Wirtschaftsministerium das Vorgehen scharf kritisiert und von “unklaren Anspruchsvoraussetzungen” gesprochen. Besonders problematisch: Das Ministerium habe ganz am Anfang nicht festgelegt, “welcher Sach- und Finanzaufwand im Einzelnen berücksichtigt werden konnte”. Erst einige Tage nach dem Anlaufen der Auszahlungen wies das Wirtschaftsministerium die Länder darauf hin, dass klar festgelegt sein müsse, wer überhaupt antragsberechtigt ist.

Diese nachträgliche Konkretisierung der Bedingungen führt nun dazu, dass viele Empfänger, die nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben, mit Rückforderungen konfrontiert werden. Die Behörden prüfen nun rückwirkend, ob die Antragsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren – und legen dabei Maßstäbe an, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht existierten oder zumindest nicht klar kommuniziert wurden.

Diskrepanz zwischen Prognose und tatsächlichem Bedarf
Ein weiterer wesentlicher Grund für die Rückforderungen liegt in der Diskrepanz zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass. Die Soforthilfen wurden auf Basis einer Prognose gewährt – die Antragsteller mussten einschätzen, wie sich ihre wirtschaftliche Situation in den kommenden Monaten entwickeln würde.

Diese Prognose war naturgemäß mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Niemand konnte im Frühjahr 2020 verlässlich vorhersagen, wie lange die Pandemie dauern und welche wirtschaftlichen Auswirkungen sie haben würde. Viele Unternehmer haben daher aus verständlicher Vorsicht einen höheren Liquiditätsengpass prognostiziert, als letztendlich eingetreten ist.

Die Behörden fordern nun die Differenz zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass zurück. Dies mag formal korrekt sein, ignoriert aber die außergewöhnliche Situation, in der die Prognosen erstellt wurden. Zudem wurden die Berechnungsmethoden für den Liquiditätsengpass in vielen Fällen erst nachträglich konkretisiert, was die rechtliche Bewertung zusätzlich erschwert.

Fehlende Rückmeldung als Automatismus für Rückforderungen
Ein besonders problematischer Aspekt der aktuellen Rückmeldeverfahren ist, dass eine fehlende Rückmeldung automatisch zur vollständigen Rückforderung führt. Die Behörden gehen in diesem Fall davon aus, dass kein Liquiditätsengpass vorlag und die Soforthilfe nicht benötigt wurde.

Diese Annahme ist rechtlich fragwürdig, da sie die Beweislast umkehrt: Nicht die Behörde muss nachweisen, dass kein Liquiditätsengpass vorlag, sondern der Empfänger muss beweisen, dass er die Hilfe zu Recht erhalten hat. Dies steht im Widerspruch zu grundlegenden verwaltungsrechtlichen Prinzipien und wird in vielen Fällen zu ungerechtfertigten Rückforderungen führen.

Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten
Für Unternehmen und Selbstständige, die mit Rückforderungen von Corona-Soforthilfen konfrontiert sind oder eine solche Konfrontation befürchten, stellt sich die entscheidende Frage: Wie sollte man reagieren? Welche Handlungsoptionen bestehen, und welche rechtlichen Perspektiven eröffnen sich? Im Folgenden möchte ich konkrete Handlungsempfehlungen geben und einen Ausblick auf die rechtliche Entwicklung wagen.

Sofortmaßnahmen bei Erhalt eines Rückforderungsbescheids
Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren, aber zügig handeln. Die Widerspruchsfristen gegen Rückforderungsbescheide sind in der Regel kurz – meist nur ein Monat. Diese Frist sollte unter keinen Umständen versäumt werden, da sonst der Bescheid bestandskräftig wird und eine spätere Anfechtung erheblich erschwert ist.

Der Bescheid sollte einer genauen Prüfung unterzogen werden. Überprüfen Sie die Berechnung des zurückgeforderten Betrags im Detail und vergleichen Sie die Angaben mit Ihren eigenen Unterlagen. Achten Sie dabei besonders auf die Berechnungsmethode des Liquiditätsengpasses – hier liegen häufig die entscheidenden Fehler.

Parallel dazu sollten Sie alle relevanten Unterlagen zur Corona-Soforthilfe zusammenstellen: den ursprünglichen Antrag, den Bewilligungsbescheid, Kontoauszüge sowie Nachweise über Ihre tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum. Diese Dokumentation ist für alle weiteren Schritte unerlässlich.

Die Bedeutung des Rückmeldeverfahrens
Falls in Ihrem Bundesland noch ein Rückmeldeverfahren läuft, sollten Sie unbedingt daran teilnehmen – selbst wenn Sie der Überzeugung sind, dass die Soforthilfe zu Recht gewährt wurde. Wie dargelegt, führt eine fehlende Rückmeldung in vielen Bundesländern automatisch zur vollständigen Rückforderung.

Nutzen Sie für die Rückmeldung ausschließlich die offiziellen Portale und Formulare. Geben Sie alle erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig an, aber achten Sie darauf, Ihre Situation nicht ungünstiger darzustellen als sie ist. Insbesondere bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses sollten Sie alle zulässigen Kosten berücksichtigen.

Rechtliche Gegenwehr: Widerspruch und Klage
Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und eine substantiierte Begründung enthalten. Beziehen Sie sich dabei auf die unklaren Antragsvoraussetzungen und die mehrfach geänderten Bedingungen.

Ein besonders starkes Argument ist der Vertrauensschutz: Wenn Sie Ihren Antrag auf Basis der ursprünglich kommunizierten Bedingungen gestellt haben, können Sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedingungen nachträglich geändert wurden – wie etwa in NRW, wo die Online-Informationen 15-mal geändert wurden.

Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, ist der Klageweg zu prüfen. In einigen Bundesländern, wie NRW oder Hessen, ist auch nur der Klageweg möglich. Die bisherige Rechtsprechung gibt durchaus Anlass zur Hoffnung: In mehreren Fällen haben Verwaltungsgerichte Rückforderungen für rechtswidrig erklärt, wenn die Antragsteller auf Basis der ursprünglichen Informationen gehandelt haben. So gewann beispielsweise eine Friseurin aus Siegburg in NRW ihre Klage gegen einen Rückforderungsbescheid.

Allerdings sollten die Kosten und die Dauer eines Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht unterschätzt werden. Eine rechtliche Beratung durch einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist daher dringend zu empfehlen.

Finanzielle Entlastungsmöglichkeiten
Für viele Betroffene stellt die Rückzahlung der Soforthilfe eine erhebliche finanzielle Belastung dar. In dieser Situation bieten sich verschiedene Entlastungsmöglichkeiten an.

In einigen Bundesländern, wie etwa in NRW, wurden spezielle Ratenzahlungstools eingerichtet. Diese ermöglichen es, die Rückzahlung in monatlichen Raten zu leisten, was die finanzielle Belastung verteilt. Nutzen Sie diese Möglichkeit, wenn die sofortige vollständige Rückzahlung Ihre Liquidität gefährden würde.

Bei existenzbedrohenden Situationen sollten Sie zudem einen Antrag auf Stundung oder (Teil-)Erlass prüfen. Hierfür müssen Sie Ihre wirtschaftliche Notlage umfassend darlegen und mit entsprechenden Nachweisen belegen. Die Erfolgsaussichten solcher Anträge sind zwar begrenzt, aber im Einzelfall durchaus gegeben.

Fazit: Proaktiv handeln, aber rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen
Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt viele Unternehmen und Selbstständige vor erhebliche Herausforderungen. Doch die Situation ist nicht aussichtslos. Durch proaktives Handeln, sorgfältige Dokumentation und die Nutzung rechtlicher Möglichkeiten können Betroffene ihre Interessen wahren.

Besonders wichtig ist es, die föderalen Unterschiede zu beachten und sich genau über die in Ihrem Bundesland geltenden Regelungen zu informieren. Die Teilnahme am Rückmeldeverfahren – sofern noch möglich – ist dabei von zentraler Bedeutung.

Bei Rückforderungsbescheiden sollten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, aber auch pragmatische Lösungen wie Ratenzahlungen in Betracht ziehen. Eine rechtliche Beratung kann dabei helfen, die für Ihren Fall optimale Strategie zu entwickeln.

Die Corona-Soforthilfen waren als schnelle Hilfe in einer beispiellosen Krise gedacht. Dass sie nun zu einer Belastungsprobe für viele Empfänger werden, ist eine bittere Ironie. Doch mit der richtigen Strategie lässt sich diese Herausforderung bewältigen – und vielleicht sogar ein Beitrag dazu leisten, dass künftige Krisenhilfen besser gestaltet werden.

Dennis Hillemann
Tanja Ehls

16/10/2024

Erfahre alles über den Mindestlohn 2025 im Minijob: Verdienstgrenzen, Änderungen und wichtige Regelungen für geringfügig Beschäftigte.

10/01/2024

Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle*
Offene Posten Verwaltung
Anfertigung von monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen*
Alle erforderlichen Meldungen für Finanzamt und Krankenkassen, Erstattungsanträge, Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnkonten etc.
Zahlungsverkehr

Ich führe diese Tätigkeiten in eigener Verantwortung als selbständige Buchführungshilfe aus. Es wird keine Rechtsberatung i.S.d. (§ 6) Steuerberatungsgesetzes ausgeübt. Es wird keine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes ausgeübt

20/12/2023

Diese Termine gelten im Jahr 2024
Der Sozialversicherungsbeitrag für Minijobs ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Der Beitrag ist immer in dem Monat zu zahlen, in dem der Minijob ausgeübt wird. Hier spricht man vom sogenannten Fälligkeitstermin.

Damit die Minijob-Zentrale die Beiträge für geringfügige Beschäftigungen rechtzeitig einziehen kann, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beitragsnachweis für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eher einreichen. Der späteste Übermittlungstermin ist immer zwei Tage vor der Fälligkeit der Beiträge.

Im Jahr 2024 gelten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Fälligkeits- und Übermittlungstermine:

Monat Tag der Übermittlung des Beitragsnachweises (bis 24:00 Uhr*) Fälligkeitstag der Zahlung
Januar 24. 29.
Februar 22. 27.
März 21. 26.
April 23. 26.
Mai 23. 28.***
Juni 23. 26.
Juli 24. 29.
August 25. 28.
September 23. 26.
Oktober 24. 29.***
November 24. 27.
Dezember ** 18. 23.
* Entspricht 0:00 Uhr des gesetzlich vorgeschriebenen fünftletzten Bankarbeitstages des Monats.
** Der 24. und 31. Dezember gelten nicht als Bankarbeitstage.

*** Der maßgebende Tag orientiert sich am Sitz der Einzugsstelle. Der Sitz der Minijob-Zentrale befindet sich in Nordrhein-Westfalen. Dort ist der 30. Mai ein Feiertag und der 31. Oktober kein Feiertag.

Adresse

Kilianstädten
61137

Öffnungszeiten

Montag 10:00 - 17:00
Dienstag 10:00 - 17:00
Mittwoch 10:00 - 17:00
Donnerstag 10:00 - 17:00
Freitag 10:00 - 15:00

Telefon

+4961879229998

Webseite

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Datenhaus Büroservice & Kontierungsbüro erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Datenhaus Büroservice & Kontierungsbüro senden:

Teilen