Deutscher Mieterbund-Leer

Deutscher Mieterbund-Leer Der Deutsche Mieterbund Leer e.V. wurde am 15.09.1986 gegründet und ist seit dem 22.12.1986 im

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27/11/2023

Als Mitglied eines DMB-Mietervereins haben Sie Anspruch auf persönliche Rechtsberatung. So zum Beispiel, wenn Sie Ihre Betriebskostenabrechnung nicht verstehen

Berlin, 24. März 2020Mieterbund-Präsident Lukas Siebenkotten:Mieterschutz in Zeiten von CoronaWorauf Mieter während der ...
29/03/2020

Berlin, 24. März 2020

Mieterbund-Präsident Lukas Siebenkotten:

Mieterschutz in Zeiten von Corona

Worauf Mieter während der Corona-Krise achten müssen

(dmb) Die Ausbreitung des Corona-Virus, Kontaktverbote und die Empfehlung der Bundesregierung, zu Hause zu bleiben, die Verunsicherung bei vielen Mieterinnen und Mietern ist groß.
Der Deutsche Mieterbund beantwortet einige wichtige Fragen rund um das Thema Corona und Miete. Aufgrund der noch nie dagewesenen Situation können diese Antworten jedoch nur eine Einschätzung wiedergeben und stellen keinen verbindlichen Rechtsrat dar.

Zur Unterstützung vor Ort stehen unsere Mietervereine mit Rat und Tat zur Verfügung. Ihren Mieterverein finden Sie unter: www.mieterbund.de.

1. Ich verdiene kein Geld mehr. Muss ich weiter meine Miete zahlen?

Ja. Der Mieter ist grundsätzlich zur Mietzahlung verpflichtet. Entsteht ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete, darf der Vermieter grundsätzlich fristlos kündigen. Auf den Grund, warum der Mieter nicht zahlen konnte, kommt es dann nicht mehr an.

Um sich vor dem Verlust der Wohnung zu schützen, sollte der Mieter bei drohenden Mietzahlungsschwierigkeiten sofort mit seinem Vermieter Kontakt aufnehmen und versuchen, sich auf die Stundung der Mietzahlung zu einigen. In Betracht käme ebenfalls eine Ratenzahlung, soweit möglich, oder der Verzicht des Vermieters auf die Miete, wenn dies wirtschaftlich für ihn vertretbar wäre. All dies ist natürlich nur auf freiwilliger Basis möglich. Eine entsprechende Vereinbarung sollte dann aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.

Hinweis: Der Deutsche Mieterbund hat den Bundesgesetzgeber u.a. aufgefordert, die Kündigung für die Zeit der Corona-Krise auszuschließen und einen „Sicher-Wohnen-fons“ für den Mietausfall einzurichten. Das Gesetz zum Kündigungsschutz wird voraussichtlich in dieser Woche im Bundestag verabschiedet. Mehr Informationen dazu unter www.mieterbund.de.

2. Mein Nachbar ist an Covid-19 erkrankt. Darf ich die Miete mindern?

Nein. Die Erkrankung eines Mitbewohners oder Nachbarn stellt keinen Mangel der Mietsache und damit keinen Grund zur Mietminderung dar.
Wird die Nutzung der Mietsache durch Engpässe bei der Versorgung mit Energie oder Wasser beeinträchtigt, muss der Mieter aber nur eine entsprechend geminderte Miete zahlen. Darauf, ob der Vermieter den Versorgungsengpass vertreten muss, kommt es bei der Minderung nicht an.

3. Muss ich meinen Vermieter in meine Wohnung (Wohnungsbesichtigungen, Reparaturen) lassen?

Ob der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen darf, hängt von einer Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters mit dem Recht des Mieters auf Privatsphäre ab. Bei einer Pandemie ist zudem der Schutz des Mieters auf körperliche Unversehrtheit zu beachten und maßgeblich.
Besichtigungen, die keinen dringend notwendigen Zweck verfolgen, müssen daher aus Sicht des Deutschen Mieterbundes auf die Zeit nach der Pandemie verschoben werden. Bei notwendigen Reparaturen (bspw. Rohrbruch) muss der Mieter aber Zugang zur Wohnung gewähren.

4. Ich habe meine Wohnung gekündigt und muss eigentlich nächste Woche ausziehen. Nun bin an Covid-19 erkrankt / stehe unter Quarantäne. Muss ich ausziehen?

Nein. Der Vermieter kann in dieser Situation nicht vom Mieter verlangen, dass er die Wohnung räumt. Auch jetzt gilt schon im Vollstreckungsrecht: Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers. Da alle Menschen aufgerufen sind, sich solidarisch zu verhalten und Kontakte drastisch zu reduzieren, kann der Mieter – auch zum Schutz anderer – nicht zum Auszug verpflichtet werden.

5. Ich möchte umziehen. Geht das nun noch?

Solange die angemietete Wohnung frei ist, das beauftragte Umzugsunternehmen noch arbeitet und keine Ausgangssperren verhängt sind, grundsätzlich ja. Auch hier ist dem Mieter aber zu raten, mit allen Beteiligten die Durchführung des Umzuges abzuklären und sich im Sinne des Eigenschutzes und des Schutzes der Gemeinheit zu entscheiden.

TIPPS  FÜR  MIETERVerbrauch der Heizenergie überprüfen Ist man zu Hause, dann ist sie an: die Heizung. In den kalten Mon...
16/02/2019

TIPPS FÜR MIETER

Verbrauch der Heizenergie überprüfen

Ist man zu Hause, dann ist sie an: die Heizung. In den kalten Monaten fällt daher schnell auf, wenn die Heizanlage nicht richtig läuft. Läuft sie hingegen nicht effizient, fällt das oftmals gar nicht auf, denn hohe Heizkosten werden mangels Vergleichs- und Bewertungsmöglichkeiten insbesondere von Mietern häufig einfach hingenommen.
An dieser Stelle hilft der HeizCheck weiter: Mit dem kostenlosen Heizkostenrechner erfahren Mieter in rund fünf Minuten, ob ihre Heizkosten angemessen oder zu hoch sind. Bei zu hohen Verbrauchsund Kostenwerten gibt das OnlineTool fachlichen Rat, um Abhilfe zu schaffen. Außerdem finden alle Nutzer hier praktische Hinweise rund ums Thema Heizen sowie die Kontaktdaten des örtlichen Mietervereins und der nächsten Verbraucherberatung.
Der HeizCheck wurde von der gemeinnützigen co2online GmbH entwickelt und vom Bundesumweltministerium gefördert. Bereits seit rund 15 Jahren ermöglicht es der Heizkostenrechner Verbrauchern, ihre Heizkosten auszuwerten. Nun ist der Rechner überarbeitet worden und hat eine neue Nutzeroberfläche erhalten. Die Ergebnisse der Bewertung werden jetzt auf einer schnell erfassbaren Farbskala dargestellt. Dank voreingestellter Durchschnittswerte sind sie bereits nach wenigen Eingaben verfügbar – die Ergebnisse können aber auch mit zusätzlichen Eingaben zu Wohnungslage und Kosten präzisiert werden.
Vor dem Start des HeizChecks sollte man die letzte Heizkostenabrechnung bereithalten, da der Rechner die darin enthaltenen Angaben zur beheizten Fläche, zum Heizenergieverbrauch und zu den Heizkosten benötigt. www.mieterbund.de/service/heizcheck/heizcheck.html

01/01/2019

Mieter müssen in Deutschland im Durchschnitt 2,19 € pro Quadratmeter im Monat für Betriebskosten zahlen. Darunter versteht man alle Kosten, die dem Eigentümer bei der Bewirtschaftung der Immobilie entstehen und die er auf die Mieter umlegen darf.

01/01/2019

Ob sozialer Wohnungsbau, Grundsteuerreform oder der Verkauf kommunaler Wohnungen - es gebe viel zu verbessern.

01/01/2019

Schönheitsreparaturen

Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, das heißt zu Tapezier- und Anstreicharbeiten in der Mietwohnung verpflichtet. Die gesetzliche Regelung ist aber nicht zwingend. Deshalb enthalten fast alle Mietverträge Bestimmungen, die den Mieter zu Renovierungsarbeiten während der Mietzeit oder beim Auszug verpflichten. Viele dieser Vertragsklauseln sind unwirksam. Folge ist, dass Mieter nicht Streichen und Tapezieren oder Renovierungskosten zahlen müssen. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise entschieden:

• Wer eine unrenovierte Wohnung angemietet hat, muss später nicht renovieren – egal, was im Mietvertrag steht. Anders allenfalls, wenn der Vermieter Mietern einen angemessenen Ausgleich zahlt, mit dem die Anfangsrenovierung bezahlt werden könnte. Für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert ist der Gesamteindruck der Wohnung maßgeblich. Bei einer renovierten Wohnung dürfen allenfalls unerhebliche Gebrauchsspuren vorhanden sein.
• Mieter, die vor Ablauf der im Mietvertrag typischerweise vereinbarten Renovierungsfristen ausziehen, müssen keine anteiligen Renovierungskosten übernehmen. Wer in Unkenntnis gezahlt hat, kann sein Geld zurückfordern. Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses.
• Endrenovierungsklauseln, nach denen Mieter beim Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, sind immer unwirksam.
• Starre Renovierungsfristen, die den Mieter verpflichten, immer nach drei Jahren das Bad und die Küche zu renovieren, nach fünf Jahren die Haupträume und nach sieben Jahren die Nebenräume der Wohnung, sind unwirksam. Zulässig sind aber „weiche“ Fristen, die Ausnahmen zulassen, also Fristverlängerungen.
• Farbwahlklauseln, nach denen der Mieter auch während der Mietzeit Schönheitsreparaturen nur in neutralen, deckenden hellen Farben und Tapeten ausführen darf, sind unwirksam.
Der DMB-Leer e.V. weist aber darauf hin, dass Mieter die Wohnung nicht mit grellen Farbanstrichen und bunten Wänden zurückgeben dürfen. Dann muss die Wohnung farblich neutral sein, sonst droht Schadensersatz.

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01/01/2019

Unzulässige Pauschalen und Gebühren

Nach dem so genannten Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung muss grundsätzlich der Auftraggeber den Makler bezahlen, also in der Regel der Vermieter. Dieser Grundsatz kann von Maklern oder Vermietern auch nicht durch irgendwelche Pauschalen oder Gebühren umgangen werden.
Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz dürfen Makler von Wohnungsinteressenten keine Gebühren oder Zahlungen für die Besichtigung einer Wohnung verlangen, entschied das Landgericht Stuttgart (38 O 73/15 KfH). Ein Stuttgarter Makler forderte von allen Wohnungsinteressenten für die Durchführung einer Wohnungsbesichtigung zwischen 35 und 50 Euro. Das Gericht erklärte, es dürften keine Einschreibgebühren, Auslagen, Erstattungen oder sonstige Nebenentgelte zusätzlich zur Provision gefordert werden. Die Provision aber müsse der Vermieter zahlen, er habe dem Makler die Wohnung „an die Hand“ gegeben und erst dann sei der erste Kontakt mit dem Mieter zustande gekommen.

Auch eine Formularklausel im Mietvertrag, nach der der neu einziehende Mieter verpflichtet sein soll, eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung zu zahlen, ist unwirksam.
Das Amtsgericht Münster (55 C 1325/15) erklärte, durch die verlangte Pauschale würden die Kosten der Verwaltungstätigkeit auf den Mieter abgewälzt werden. Die Hausverwaltung werde aber letztlich von der Vermieterin beauftragt, Mietverträge abzuschließen und sich um Änderungen zu kümmern. Dafür erhalte die Hausverwaltung eine Vergütung seitens der Vermieterin. Verlangt die Verwaltung jetzt noch eine Mieterwechselpauschale von dem einziehenden Mieter, dass stelle sie die Kosten praktisch doppelt in Rechnung.

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30/12/2018

Der DMB Leer wünscht seinen Mitgliedern schöne Feste 😉

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Leer
26789

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Dienstag 09:00 - 12:00
Donnerstag 09:00 - 12:00

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