03/09/2026
**Mitarbeiterexzess beim Auftragsverarbeiter: Wann haften Unternehmen trotzdem?**
Das OLG Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil wichtige Grundsätze zur Haftung nach Art. 82 DSGVO bei Mitarbeiterexzessen geklärt. Im entschiedenen Fall hatte ein Support-Mitarbeiter eines Auftragsverarbeiters seinen Zugang missbraucht und Datensätze von über 200 Kunden unrechtmäßig exportiert. Die zentrale Frage: Haftet der Verantwortliche gegenüber Betroffenen, obwohl der Verstoß beim Auftragsverarbeiter durch kriminelles Mitarbeiterverhalten erfolgte?
Das Gericht stellte klar: Grundsätzlich haftet zunächst der Verantwortliche gegenüber dem Betroffenen – unabhängig davon, wo der Verstoß stattfand. Entscheidend für eine Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ist der Nachweis, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 24 und 32 DSGVO getroffen wurden. Das Gericht erkannte an, dass kriminelles Mitarbeiterverhalten niemals vollständig ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall reichte die sorgfältige Auswahl eines etablierten Dienstleisters mit dokumentierten Prüfungen und vertraglichen Verpflichtungen aus. Ein Vier-Augen-Prinzip für Support-Tätigkeiten wurde als unverhältnismäßig abgelehnt.
Die praktischen Konsequenzen sind erheblich: Unternehmen müssen ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht nur implementieren, sondern auch lückenlos dokumentieren. Dazu gehören Berechtigungskonzepte nach dem Need-to-know-Prinzip, regelmäßige Schulungen, schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtungen und nachvollziehbare Dienstleisterprüfungen. Die Maßnahmen müssen dabei risikoangemessen sein – eine Kundendatenbank erfordert andere Schutzkonzepte als sensible Gesundheitsdaten.
Besonders relevant: Ohne ausreichende Dokumentation wird es schwierig, im Streitfall die eigene Sorgfalt nachzuweisen. Die Beweislast liegt beim Verantwortlichen. Wer Auswahlkriterien, vertragliche Regelungen oder implementierte Maßnahmen nicht belegen kann, trägt das volle Haftungsrisiko – selbst bei eindeutigem Mitarbeiterexzess.
Wie gehen Sie in Ihrer Organisation mit diesem Thema um? Haben Sie bereits Erfahrungen mit Mitarbeiterexzessen gemacht oder Ihre Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen überprüft? Welche Herausforderungen sehen Sie bei der praktischen Umsetzung der Anforderungen an die Dienstleisterkontrolle? Teilen Sie Ihre Einschätzungen und Praxiserfahrungen in den Kommentaren.
Mitarbeiterexzess beim Auftragsverarbeiter: Haftet der Auftraggeber? Das OLG Brandenburg entscheidet – mit Folgen für die Praxis.