20/02/2015
"Alle Jahre wieder" oder "Ist Baumschnitt und Baumfällung in der Zeit von 01. März bis 30. September verboten?"
Wie jedes Jahr erhalten wir ab Februar zunehmend Anfragen für Baumschnitt- oder Baumfällarbeiten mit der Kundenaussage: "Können Sie die Arbeiten denn noch bis zum 01.03. ausführen? Ab Anfang März dürfen doch keine Bäume mehr geschnitten werden!"
Leider sind durch Falschinformationen in Tageszeitungen, anderen Medien und teilweise sogar durch falsche Auskünfte von Behörden viele Baumbesitzern verunsichert und der Meinung, dass zwischen 01.03. und 30.09. einen jeden Jahres grundsätzlich keine Bäume beschnitten oder gar gefällt werden dürfen.
Da uns durch stark zurückgehende Auftragsanfragen für Baumpflege- und Baumfällarbeiten ab März dieser Meinungstrend seit Jahren direkt betrifft, möchten wir hier kurz die Fakten darlegen und bei Interesse auf einen Artikel in der Fachzeitschrift AFZ-DerWald in der Ausgabe 8/2010 (https://drive.google.com/file/d/0B0nlPvWjyIyGQnU5aE4zbjVTOUU/view?usp=sharing) verweisen:
1. Der § 39 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) regelt bundesweit das Fäll- und Schnittverbot für näher bezeichnete Bäume sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze
2. Alle Bäume in Hausgärten, Kleingärten, Grün- und Rasensportanlagen und Friedhöfen fallen nicht unter das Fäll- und Schnittverbot nach § 39 BNatSchG. (Bäume dürfen auch nach dem 01.03. gefällt oder beschnitten werden, solange sich keine Lebenstätten von wild lebenden Tieren darin befinden oder z. B. städtische Baumschutzsatzungen dem entgegen stehen)
3. Für Straßenbäume, Alleen an Straßen und Bäume in der offenen Landschaft gilt bereits ab 01.03.2010 ein Fäll- und Schnittverbot nach § 39 BNatSchG (erlaubt sind jedoch auch in diesem Bereich schonende Form- / Pflegeschnitte und Maßnahmen die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen)
4. Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze unterliegen unabhängig ihres Standortes dem § 39 BNatSchG und dürfen somit ab 01.03. nicht gefällt, auf den Stock gesetzt oder stark zurückgeschnitten werden.
5. Alle Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind im gesamten Jahresverlauf zulässig, können aber auf Grund naturschutzrechtlicher Vorgaben eine Genehmigung erfordern
6. Alle nach aktuelle gültigen Regelwerken fachgerecht durchgeführten Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen dürfen im gesamten Jahresverlauf an allen Bäumen und Gehölzen durchgeführt werden, solange sich keine Lebenstätten von wild lebenden Tieren darin befinden oder z. B. städtische Baumschutzsatzungen dem entgegen stehen.
7. Besonders geschützte Bäume (z. B. Naturdenkmale, im Bebauungsplan festgesetzte Bäume) dürfen nur bei konkreter, unmittelbarer Gefahr ohne Genehmigung gefällt werden.
Fazit:
In den meisten Fällen sind Baumpflegearbeiten, Rückschnitte und Fällungen das ganze Jahr möglich. Sind Sie unsicher ob Ihr Baum und die gewünschte Baumpflegemaßnahme unter das Fäll- und Schnittverbot nach Bundesnaturschutzgesetz fallen, lassen Sie sich vom Baumpflegefachbetrieb Ihres Vertrauens beraten!
Wir hoffen etwas Licht ins Dunkel um den Baumschnitt im Zeitraum von März bis Ende September gebracht zu haben und stehen für Anregungen / Fragen gerne zur Verfügung.