Künstliche Optische Strahlung - OStrV

Künstliche Optische Strahlung - OStrV Die Verordnung OStrV dient dem Schutz von Beschäftigten vor "künstl. opt. Strahlung" am Arbeitszplatz und ist für alle Arbeitgeber verpflichtend.

Näheres siehe "Info". Impressum: https://www.kuenstliche-optische-strahlung.de/impressum.html Die Arbeitsschutzverordnung "Künstliche Optische Strahlung" (OStrV)
verpflichtet den Arbeitgeber ab 27. Juli 2010, die Beschäftigten am Arbeitsplatz
vor Gefahren durch optische Bestrahlung aus künstlichen Lichtquellen zu
schützen. Dies bezieht sich auf das gesamte optische Spektrum vom UV- bis
weit i

n den IR-Bereich und betrifft Augen und Haut von Arbeitnehmern. Die optischen Strahlquellen dieser Verordnung sind in 2 Gruppen eingeteilt:

(a) Laser - "kohärente Strahler" -
(b) alle übrigen künstl. Strahler - "inkohärente Strahler" -

Zu den übrigen künstl. Strahlern zählen bspw. Beleuchtungslampen,
Scheinwerfer, Projektoren, UV- und IR-Strahler für industrielle Prozesse, aber
auch Bearbeitungsvorgänge, bei denen die Strahlung erst durch Sekundär-
effekte entsteht (z.B. Lichtbogen beim Schweißen, Glasbearbeitung mit
Brennern). Erfahrungsgemäß verdienen Lichtquellen mit einem hohen UV- oder
Blaulichtanteil besondere Aufmerksamkeit! Der Arbeitgeber muß individuell entscheiden, ob zur Bewertung der Gefährdung
eine Risikoanalyse, Messungen, Berechnungen und ggf. Schutzmaßnahmen
erforderlich sind. Häufig nimmt er dazu externe Fachkompetenz in Anspruch
(www.gutachten-laser.de). Eine Gefährdungsbeurteilung muss in jedem Fall
- d.h. unabhängig vom Ergebnis - dokumentiert werden.

Adresse

Münster

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