Dipl.-Finanzw. Joachim Metzner - Zoll- und Außenwirtschaftsberatung

Dipl.-Finanzw. Joachim Metzner - Zoll- und Außenwirtschaftsberatung Sind sie der Auffassung, dass es sich bei Zollfragen um ein schwieriges und kaum verständliches The

Die Einzelfirma „Joachim Metzner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung“ mit Sitz in Marl ist im Jahr 2006 durch Umwandlung aus der früheren CHC CONSULTING - Gesellschaft für Zoll- und Außenwirtschaftsberatung mbH entstanden. Seit Gründung der Gesellschaft habe ich mich auf das hochspezialisierte Fachgebiet der Zoll- und Außenwirtschaftsberatung konzentriert und biete meinen Mandanten individuelle,

auf die jeweiligen Bedürfnisse ausgerichtete Beratungsleistungen. Zur Mandantenzielgruppe gehören im- und exportierende Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen aus Industrie und Handel. Nach meiner Ausbildung in verschiedenen Funktionen des gehobenen Dienstes der Bundeszollverwaltung (z.B. Zollabfertigung, Großbetriebsprüfung) sowie beratender Tätigkeit in einem international bekannten Anwaltsbüro und in einer der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften habe ich mich im Jahr 1992 zu einer selbstständigen Tätigkeit entschlossen und verfüge zwischenzeitlich über eine mehr als 30-jährige Berufserfahrung in der Beratung. Über ein internationales Zollberater-Netzwerk kann ich meinen Mandanten auch Zollberatung EU- und weltweit anbieten.

10/08/2022

Nachdem ich mir den Entwurf eines BMF-Schreibens zu innergemeinschaftlichen Lieferungen (22.06.2022) und die Stellungnahme von acht Verbänden zu diesem Entwurf (29.07.2022) durchgelesen habe, ist mir erneut aufgefallen, dass im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und auch in vielen Veröffentlichungen von Umsatzsteuer-Spezialisten Beispiele in einer Art aufgeführt werden, die ich nicht nachvollziehen kann. Ob das daran liegt, dass ich kein Jurist bin, mögen andere entscheiden.

Mein „Problem“, das sicherlich von Vielen geteilt wird, möchte ich an folgendem Beispiel darlegen, das ich aus Abschnitt 3.14 (6), Beispiel 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entnommen habe:

Der Unternehmer B 1 in Belgien bestellt bei dem ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2 eine dort nicht vorrätige Ware. B 2 gibt die Bestellung an den Großhändler D 1 in Frankfurt weiter. D 1 bestellt die Ware beim Hersteller D 2 in Köln. D 2 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien und übergibt sie dort B 1.
Bildlich wird dieses Geschäft wie folgt dargestellt:

Rechnungsweg
D2 - D1 - B2 - B1
Warenweg

Ich stelle mir bei dieser Darstellung folgende Fragen:

Umsatzsteuerlich allein maßgebend ist die „Lieferung gegen Entgelt“ (= der Verkauf). Im gesamten Umsatzsteuerrecht ist die „Bestellung“ völlig unerheblich, sie wird auch nicht ansatzweise irgendwo erwähnt. Noch unerheblicher ist die Frage, warum ein Unternehmen etwas bestellt (hier: nicht vorrätige Ware). Wenn ich jetzt also den geschilderten Sachverhalt umsatzsteuerlich würdigen möchte, muss ich den Sachverhalt – frei nach dem Grundsatz „links rum ist dasselbe wie rechts rum, nur andersrum“ – rückwärts betrachten:

D 2 (das ist der erste deutsche Verkäufer: warum D 2 ?) liefert an D 1 (das ist der zweite deutsche Verkäufer: warum D 1?), D 1 liefert an B 2 (das ist der erste belgische Verkäufer: warum B 2?), B 2 liefert an B 1 (das ist der Endkunde, das zweite belgische Unternehmen: warum B 1?).

Meine Frage:

Ist es nicht sinnvoller, den Sachverhalt wie folgt zu beschreiben:
Der Hersteller D 1 in Köln liefert an den Großhändler D 2 in Frankfurt. D 2 liefert an den belgischen Großhändler B 1, der die Ware an seinen belgischen Kunden B 2 liefert.

Rechnungsweg
D1 - D2 - B1 - B2
Warenweg

Bei dieser Darstellung werden die beteiligten Unternehmen in der Reihenfolge dargestellt, wie der Sachverhalt umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. Wer wann und warum bestellt, ist umsatzsteuerlich völlig unerheblich.

Es beginnt mit der Lieferung des Herstellers D 1 (erstes deutsches Unternehmen in der Reihe), der an den deutschen Großhändler D 2 (zweites deutsches Unternehmen in der Reihe) liefert. Der deutsche Großhändler D 2 liefert an den belgischen Großhändler B 1 (erstes belgisches Unternehmen in der Reihe), der an den Endkunden B 2 (zweites belgisches Unternehmen in der Reihe) liefert.

Ich verstehe nicht, warum der Sachverhalt zuerst in einer Reihenfolge dargestellt wird, die umsatzsteuerlich völlig irrelevant ist und derjenige, der ein Reihengeschäft prüft, dann „rückwärts denken“ muss.

Eine weitere Möglichkeit, den Sachverhalt darzustellen und die ich präferiere ist Folgende: U 1 (DE) liefert an U 2 (DE). U 2 liefert an U3 (BE), der die Ware an U 4 (BE) liefert.

Bei dieser Variante werden die Unternehmen in der Reihenfolge des Verkaufs mit dem Zusatz, in welchem Land sie ansässig sind (oder welche USt-IdNr. sie verwenden) bezeichnet. Man erkennt also an der Bezeichnung sofort, an welcher Stelle des Reihengeschäfts das jeweilige Unternehmen steht und welchem Land es zuzurechnen ist. Dabei ist es völlig unerheblich, welches Unternehmen Hersteller, Großhändler oder Endabnehmer ist. Denn auch das hat umsatzsteuerlich – und nur darauf kommt es an – keinerlei Bedeutung.

Aufgrund der Darstellung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass habe ich mir einmal den Spaß gemacht und die Absätze 1 und 6a des § 3 UStG so formuliert, wie es aufgrund der Darstellung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass lauten müsste.

Kleine Anmerkung für die Juristen:

Ich habe das „mal schnell“ formuliert. Ob das alles so richtig ist, weiß ich nicht. Aber vielleicht hat der eine oder die andere von Ihnen mal etwas zum Lachen:

§ 3 Bestellungen, sonstige Leistungen

(1) Bestellungen eines Unternehmens sind Leistungen, durch die der Lieferer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Besteller oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, zum Zeitpunkt der Lieferung über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffen der Verfügungsmacht)...
(6a) Bestellen mehrere Unternehmer denselben Gegenstand bei ihrem Lieferer und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung vom ersten Lieferer an den ersten Besteller (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Bestellungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Bestellung dabei durch den ersten Lieferer an den ersten Besteller befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung dem ersten Lieferer zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Bestellung durch den ersten Besteller befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Bestellung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Bestellung durch einen Besteller befördert oder versendet, bei dem zugleich bestellt worden ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Bestellung durch ihn zuzuordnen, es sei denn er weist nach, dass er den Gegenstand als Empfänger einer Bestellung befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem Unternehmen, bei dem er bestellt hat bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung der Bestellung an ihn zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem Unternehmer, bei dem er bestellt hat, bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

Wer mich kennt, weiß, dass ich seit über 50 Jahren im Zoll- und Umsatzsteuerrecht „unterwegs“ bin und auch schon so manche Erfahrungen gesammelt habe. Aber ich habe mir auch einen gewissen Humor behalten, denn sonst wäre ich nicht der, der ich bin.

So werden meine Seminare beworben. Ich finde das genial😁😁.
14/10/2021

So werden meine Seminare beworben. Ich finde das genial😁😁.

Heute ist der "Tag der Zöllner". Hier ist der Beweis:
26/01/2021

Heute ist der "Tag der Zöllner". Hier ist der Beweis:

SimsalaVAT ist wieder da!Vor vielen Jahren hatte ich mich mal entschlossen, eine App zur umsatzsteuerlichen Prüfung gren...
19/06/2020

SimsalaVAT ist wieder da!
Vor vielen Jahren hatte ich mich mal entschlossen, eine App zur umsatzsteuerlichen Prüfung grenzüberschreitender Reihengeschäfte zu entwickeln. Aus unterschiedlichen Gründen habe ich das nach zwei Jahren aufgegeben. Anfang des Jahres fiel es mir wieder ein und ich habe das Projekt jetzt wieder aufgenommen. Zurzeit wird eine Web-Lösung zur Nutzung auf PC/Mac oder Tablet von einem Münsteraner Softwarehaus programmiert. Der Name der Anwendung ist geblieben: SimsalaVAT. Wer Interesse hat, kann sich gerne bei mir melden. Ich werde diese Web-Anwendung voraussichtlich für eine Jahresgebühr in Höhe des Stundensatzes eines professionellen Beraters - also irgend etwas zwischen 300 und 350 EUR - anbieten. Wer mir hilft, Kunden zu gewinnen, kann sich über die Plattform "digistore24.com" anmelden und im Rahmen von "Affiliate-Marketing" einen gewissen Prozentsatz (wird noch entschieden) der jährlichen Gebühr erhalten (jedes Jahr, solange die Anwendung genutzt wird).

Und hier noch was zu den Quick Fixes:
17/11/2019

Und hier noch was zu den Quick Fixes:

Im Rahmen der so genannten Quick Fixes hat die EU (endlich) weitere Harmonisierungsmaßnahmen zur Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer beschlossen und veröffentlicht. ...

14/08/2019

Ich habe gerade einen Aufsatz über die Quick Fixes der EU zur Umsatzsteuer an den Mendel-Verlag abgeliefert, der in Kürze in der Zeitschrift "Foreign Trade" veröffentlicht werden wird. Ein Highlight kann ich hier schon mal zum Besten geben: An zweiter Stelle der Nachweismöglichkeiten für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung wird in der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung die Bestätigung durch einen Notar genannt. Hier wird sich also möglicherweise ein neuer Beruf ergeben, nämlich der des "Wareneingangsnotars", der vermutlich im Wareneingang in einem Glaskasten sitzen und dort den ganzen Tag über Wareneingangsbestätigungen ausstellen wird (mit rundem Notarstempel). Interessenten für diesen Beruf können sich wegen weiterer Details gerne bei mir melden.

https://www.youtube.com/watch?v=9Xxg-etyad8
04/06/2019

https://www.youtube.com/watch?v=9Xxg-etyad8

Am 15. Mai 2018 feierte der Verein Thor Heyerdahl sein 35-jähriges Bestehen. Ich war zu diesem Zeitpunkt fast genau 29 Jahre Vereinsmitglied und habe mich en...

31/05/2019

Mein Vortrag auf der Herbsttagung der Aussenwirtschaftsrunde e.V. bei der IHK in Saarbrücken. Anlass war mein bevorstehendes 50-jähriges Berufsjubiläum und die Tatsache, dass ich eines der Gründungsmitglieder der Aussenwirtschaftsrunde bin. Ich habe versucht, den Beruf eines Zöllners (und den eines entsprechenden Beraters) auf eine nicht ganz alltägliche Art und Weise darzustellen. Ob mir das gelungen ist, muss hier jeder selbst beurteilen. Ich freue mich über ein "Like".
Die schlechte "Kameraführung" erklärt sich dadurch, dass ich mein Handy auf meinem Aktenkoffer abgestellt hatte und das Mitgehen der Kamera deshalb nicht möglich war. Außerdem bedanke ich mich bei einer Kollegin, die erkannt hatte, dass ich den Auslöser nicht richtig betätigt hatte. Sie hat es nachgeholt und daher dieses Video überhaupt ermöglicht - DANKE. Dass die erste Minute fehlt, kann ich verkraften.

16/07/2017

Es gibt immer noch nichts Neues und Verlässliches mit der Umsatzsteuer und den Reihengeschäften. Da müssen wir leider noch ein wenig warten!

03/03/2017

Das BMF und mehrere Verbände diskutieren weiterhin über die Neugestaltung der umsatzsteuerlichen Vorschriften für Reihengeschäfte. Einen "offiziellen" Gesetzesvorschlag gibt es aber noch nicht. Für mich heißt das: Mit "SimsalaVAT" dauert es noch ein Weilchen.

06/08/2015

Der BFH hat in zwei Urteilen neue Regeln zur Ermittlung der steuerfreien Lieferung bei Reihengeschäften aufgestellt. Ich werde jetzt erst einmal abwarten, wie die Finanzverwaltung darauf reagiert.

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Hembrauk 23
Marl
45768

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