10/08/2022
Nachdem ich mir den Entwurf eines BMF-Schreibens zu innergemeinschaftlichen Lieferungen (22.06.2022) und die Stellungnahme von acht Verbänden zu diesem Entwurf (29.07.2022) durchgelesen habe, ist mir erneut aufgefallen, dass im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und auch in vielen Veröffentlichungen von Umsatzsteuer-Spezialisten Beispiele in einer Art aufgeführt werden, die ich nicht nachvollziehen kann. Ob das daran liegt, dass ich kein Jurist bin, mögen andere entscheiden.
Mein „Problem“, das sicherlich von Vielen geteilt wird, möchte ich an folgendem Beispiel darlegen, das ich aus Abschnitt 3.14 (6), Beispiel 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entnommen habe:
Der Unternehmer B 1 in Belgien bestellt bei dem ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2 eine dort nicht vorrätige Ware. B 2 gibt die Bestellung an den Großhändler D 1 in Frankfurt weiter. D 1 bestellt die Ware beim Hersteller D 2 in Köln. D 2 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien und übergibt sie dort B 1.
Bildlich wird dieses Geschäft wie folgt dargestellt:
Rechnungsweg
D2 - D1 - B2 - B1
Warenweg
Ich stelle mir bei dieser Darstellung folgende Fragen:
Umsatzsteuerlich allein maßgebend ist die „Lieferung gegen Entgelt“ (= der Verkauf). Im gesamten Umsatzsteuerrecht ist die „Bestellung“ völlig unerheblich, sie wird auch nicht ansatzweise irgendwo erwähnt. Noch unerheblicher ist die Frage, warum ein Unternehmen etwas bestellt (hier: nicht vorrätige Ware). Wenn ich jetzt also den geschilderten Sachverhalt umsatzsteuerlich würdigen möchte, muss ich den Sachverhalt – frei nach dem Grundsatz „links rum ist dasselbe wie rechts rum, nur andersrum“ – rückwärts betrachten:
D 2 (das ist der erste deutsche Verkäufer: warum D 2 ?) liefert an D 1 (das ist der zweite deutsche Verkäufer: warum D 1?), D 1 liefert an B 2 (das ist der erste belgische Verkäufer: warum B 2?), B 2 liefert an B 1 (das ist der Endkunde, das zweite belgische Unternehmen: warum B 1?).
Meine Frage:
Ist es nicht sinnvoller, den Sachverhalt wie folgt zu beschreiben:
Der Hersteller D 1 in Köln liefert an den Großhändler D 2 in Frankfurt. D 2 liefert an den belgischen Großhändler B 1, der die Ware an seinen belgischen Kunden B 2 liefert.
Rechnungsweg
D1 - D2 - B1 - B2
Warenweg
Bei dieser Darstellung werden die beteiligten Unternehmen in der Reihenfolge dargestellt, wie der Sachverhalt umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. Wer wann und warum bestellt, ist umsatzsteuerlich völlig unerheblich.
Es beginnt mit der Lieferung des Herstellers D 1 (erstes deutsches Unternehmen in der Reihe), der an den deutschen Großhändler D 2 (zweites deutsches Unternehmen in der Reihe) liefert. Der deutsche Großhändler D 2 liefert an den belgischen Großhändler B 1 (erstes belgisches Unternehmen in der Reihe), der an den Endkunden B 2 (zweites belgisches Unternehmen in der Reihe) liefert.
Ich verstehe nicht, warum der Sachverhalt zuerst in einer Reihenfolge dargestellt wird, die umsatzsteuerlich völlig irrelevant ist und derjenige, der ein Reihengeschäft prüft, dann „rückwärts denken“ muss.
Eine weitere Möglichkeit, den Sachverhalt darzustellen und die ich präferiere ist Folgende: U 1 (DE) liefert an U 2 (DE). U 2 liefert an U3 (BE), der die Ware an U 4 (BE) liefert.
Bei dieser Variante werden die Unternehmen in der Reihenfolge des Verkaufs mit dem Zusatz, in welchem Land sie ansässig sind (oder welche USt-IdNr. sie verwenden) bezeichnet. Man erkennt also an der Bezeichnung sofort, an welcher Stelle des Reihengeschäfts das jeweilige Unternehmen steht und welchem Land es zuzurechnen ist. Dabei ist es völlig unerheblich, welches Unternehmen Hersteller, Großhändler oder Endabnehmer ist. Denn auch das hat umsatzsteuerlich – und nur darauf kommt es an – keinerlei Bedeutung.
Aufgrund der Darstellung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass habe ich mir einmal den Spaß gemacht und die Absätze 1 und 6a des § 3 UStG so formuliert, wie es aufgrund der Darstellung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass lauten müsste.
Kleine Anmerkung für die Juristen:
Ich habe das „mal schnell“ formuliert. Ob das alles so richtig ist, weiß ich nicht. Aber vielleicht hat der eine oder die andere von Ihnen mal etwas zum Lachen:
§ 3 Bestellungen, sonstige Leistungen
(1) Bestellungen eines Unternehmens sind Leistungen, durch die der Lieferer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Besteller oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, zum Zeitpunkt der Lieferung über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffen der Verfügungsmacht)...
(6a) Bestellen mehrere Unternehmer denselben Gegenstand bei ihrem Lieferer und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung vom ersten Lieferer an den ersten Besteller (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Bestellungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Bestellung dabei durch den ersten Lieferer an den ersten Besteller befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung dem ersten Lieferer zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Bestellung durch den ersten Besteller befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Bestellung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Bestellung durch einen Besteller befördert oder versendet, bei dem zugleich bestellt worden ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Bestellung durch ihn zuzuordnen, es sei denn er weist nach, dass er den Gegenstand als Empfänger einer Bestellung befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem Unternehmen, bei dem er bestellt hat bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung der Bestellung an ihn zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem Unternehmer, bei dem er bestellt hat, bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
Wer mich kennt, weiß, dass ich seit über 50 Jahren im Zoll- und Umsatzsteuerrecht „unterwegs“ bin und auch schon so manche Erfahrungen gesammelt habe. Aber ich habe mir auch einen gewissen Humor behalten, denn sonst wäre ich nicht der, der ich bin.