Rifa-Treuhand München GmbH

Rifa-Treuhand München GmbH Unsere individuell umfassende Betreuung garantiert, dass alles termingerecht erledigt wird.

Wir sind eine moderne, inhabergeführte, kleine Steuerkanzlei im Münchner Lehel und beraten kleine und mittelständische Unternehmen verschiedener Branchen und Rechtsformen sowie Privatpersonen mit inländischen und ausländischen Einkünften. Wir konzentrieren uns auf maßgeschneiderte Steuerberatungsdienstleistungen. Durch unsere regelmäßigen Aus- und Fortbildungen verfügen wir über die notwendigen Fä

higkeiten und Kenntnisse, um alle Ihre Anforderungen zu erfüllen. Wir sind bereit, jede Herausforderung anzunehmen und Ihnen eine Steuerberatung zu bieten, auf die Sie sich verlassen können. Geschäftsidee und Erfolg unserer Mandanten stehen im Mittelpunkt unserer Tätigkeit. Unser Team besteht derzeit aus sechs Angestellten und drei freiberuflich Tätigen mit langjähriger Berufserfahrung sowie einer Auszubildenden.

Das Handelsblatt hat eine Studie zu den besten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in Deutschland veröffentlicht. Es h...
18/04/2024

Das Handelsblatt hat eine Studie zu den besten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in Deutschland veröffentlicht. Es haben insgesamt 4.000 Steuerberater und 800 Wirtschaftsprüfer an der Studie teilgenommen. 600 Steuerkanzleien wurden mit dem Titel „Beste Steuerberater 2024“ ausgezeichnet und wir zählen dazu 🥳!

Hinter dem 24. Türchen versteckt sich das Thema „Schenkungsteuer“.Die Schenkung wird nahezu identisch wie ein Erbe behan...
24/12/2023

Hinter dem 24. Türchen versteckt sich das Thema „Schenkungsteuer“.

Die Schenkung wird nahezu identisch wie ein Erbe behandelt, denn die Schenkungsteuer ist wie die Erbschaftsteuer im ErbStG geregelt.
Allerdings hat man bei der einer Schenkung mehr Möglichkeiten, Steuern zu sparen.
Die Beschenkten erhalten eine eigene Steuerklasse für die Schenkung. Die Steuerklassen und die jeweiligen Freibeträge sind wie bei der Erbschaftsteuer in den § 15 und § 16 ErbStG geregelt.
Die Steuersätze der Schenkungssteuer liegen je nach Steuerklasse und Freibetrag ebenfalls bei 7 % - 50 %.

Es könnte jedoch sein, dass bestimmte Familienmitglieder bei einer Schenkung schlechter wegkommen als beim Erbe. Daher sollte man den Vergleich zwischen Schenkung- und Erbschaftsteuer machen, um das bestmögliche Ergebnis rauszuholen.

Gut zu wissen: Die Freibeträge unterliegen einer Frist von 10 Jahren. So kann man alle 10 Jahre nur einmal den Freibetrag voll ausreizen.

Hinter dem 23. Türchen versteckt sich das Thema „Kindergartenzuschuss“Gemäß § 3 Nr. 33 EStG ist der Kindergartenzuschuss...
23/12/2023

Hinter dem 23. Türchen versteckt sich das Thema „Kindergartenzuschuss“

Gemäß § 3 Nr. 33 EStG ist der Kindergartenzuschuss steuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Wird eine Gehaltsumwandlung für die Gewährung vereinbart, so ist der Kindergartenzuschuss nicht mehr steuerfrei (vgl. § 8 (4) EStG).

Begünstigt sind alle Einrichtungen, die der Unterbringung und Betreuung von Kindern dienen und auch Unterkunft sowie Verpflegung enthalten. Dies gilt nicht für Schulen, da der Kindergartenzuschuss nur für nicht schulpflichtige Kinder steuerfrei ist.

Die Höhe des Zuschusses ist nicht begrenzt, allerdings muss der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen Nachweis über die Zahlung an die Einrichtung und die Höhe der Zahlung verlangen, damit der Zuschuss die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigt. Der Originalbeleg muss zum Lohnkonto genommen und aufbewahrt werden.

Gut zu wissen: Der Zuschuss ist gem. § 1 (1) Nr. 1 SvEV auch beitragsfrei, wenn die Steuerfreiheit vorliegt.

Hinter dem 22. Türchen versteckt sich das Thema „Sparerpauschbetrag“.Bei Einkünften aus Kapitalvermögen greift automatis...
22/12/2023

Hinter dem 22. Türchen versteckt sich das Thema „Sparerpauschbetrag“.

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen greift automatisch die Abgeltungssteuer. So müssen die Banken 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten. Außerdem kann es sein, dass ggf. der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer fällig werden und ebenfalls von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.

Der Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag genannt) kann für eine Steuerfreiheit des Kapitalvermögens sorgen, wenn ein bestimmter Betrag nicht überschritten wird. Gemäß § 20 (9) EStG beträgt er für Alleinstehende 1.000,00 Euro (2022: 801,00 Euro) und für Ehepaare 2.000,00 Euro (2022: 1.602,00 Euro).

Über einen Freistellungsauftrag kann man den Sparerpauschbetrag direkt berücksichtigen lassen. Liegt dieser vor, führen Banken die Abgeltungssteuer nur ab, wenn die Summe des Freistellungsauftrags vollständig ausgeschöpft wurde. Es können mehrere Freistellungsaufträge bei mehreren Kreditinstituten beantragt werden. Allerdings darf die Summe aller Aufträge nicht den Sparerpauschbetrag übersteigen.

Liegt das Gesamteinkommen (inkl. der Kapitaleinkünfte) unter dem Grundfreibetrag, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragt werden. Mit der NV-Bescheinigung wird dann trotz Überschreitung des Sparerpauschbetrag keine Abgeltungssteuer einbehalten, da das Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerfrei ist.

Gut zu wissen: Bei Zusammenveranlagten kann der nicht ausgeschöpfte Sparerpauschbetrag an den Partner übertragen werden.

Hinter dem 21. Türchen versteckt sich das Thema „Aufbewahrungsfristen“.Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerliche...
21/12/2023

Hinter dem 21. Türchen versteckt sich das Thema „Aufbewahrungsfristen“.

Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren sind alle Geschäftsunterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind.

Die Aufbewahrungsfrist für z.B. Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Buchungsbelege und Rechnungen beträgt zehn Jahre. Alle anderen Geschäftsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. empfangen oder abgesandt worden sind.
Die meisten aufzubewahrenden Unterlagen müssen im Original aufbewahrt werden.

Gut zu wissen: Steuerpflichtige können Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bilden, da Sie eine Aufbewahrungspflicht haben und die Kosten der Aufbewahrung selbst tragen müssen.

Hinter dem 20. Türchen versteckt sich das Thema „abziehbare Pauschalen“.Es gibt einige Pauschalen, die in der Steuererkl...
20/12/2023

Hinter dem 20. Türchen versteckt sich das Thema „abziehbare Pauschalen“.

Es gibt einige Pauschalen, die in der Steuererklärung angesetzt werden können, um die Steuerbelastung zu senken. Bei Pauschalen handelt es sich um fixe Summen, die angesetzt werden können, wenn die eigenen Kosten darunter liegen. Sie werden ohne Nachweise vom Finanzamt akzeptiert.

Ein Beispiel hierfür ist die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer/innen (auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt) beträgt dieses Jahr 1.230,00 Euro (2022: 1.200,00 Euro). Auch für Rentner/innen gibt es eine Werbungskostenpauschale. Diese beträgt 102,00 Euro.

Für die Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gibt es die Entfernungspauschale. Sie beträgt für die ersten 20 Kilometer pauschal 30 Cent und ab dem 21. Kilometer 38 Cent.

Da jede/r Arbeitnehmer/in ein Bankkonto hat, kann die Kontoführungspauschale in Höhe von 16,00 Euro in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Auch für Dienstreisen gibt es zahlreichen Pauschalen. Arbeitnehmer/innen können diese in der Steuererklärung absetzen, sofern keine Erstattungen durch den Arbeitgeber vorgenommen wurden. Hierzu zählt beispielweise die Verpflegungspauschale und die Reisekostenpauschale.

Die Homeofficepauschale ist in den letzten Jahren für viele interessant geworden. Pro Tag kann man pauschal 6,00 Euro absetzen (2022: 5,00 Euro). Der Höchstbetrag liegt bei 1.260,00 Euro (2022: 600,00 Euro). Somit sind 210 Tage begünstigt (2022: 120 Tage).

Gut zu wissen: Es gibt noch weitere Pauschalen, die Anwendung finden können. Steuerkanzleien berücksichtigen in den meisten Fällen alle relevanten Pauschalen bei der Erstellung der Steuererklärungen.

Hinter dem 19. Türchen versteckt sich das Thema „Kleinbetragsrechnungen“.Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung übe...
19/12/2023

Hinter dem 19. Türchen versteckt sich das Thema „Kleinbetragsrechnungen“.

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung über maximal 250,00 Euro brutto. Sie muss weniger Angaben enthalten als normale Rechnungen.

Folgende Angaben sind gemäß § 33 UStDV zwingend auf einer Kleinbetragsrechnung notwendig: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag und der anzuwendende Steuersatz oder ggf. ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

In einigen Fällen gelten die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen allerdings nicht. Beim grenzüberschreitenden Versandhandel nach § 3c UStG, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG oder bei Reverse-Charge-Leistungen (§ 13b UStG) müssen alle Pflichtangaben einer Rechnung angegeben werden.

Hinter dem 18. Türchen versteckt sich das Thema „Erbschaftsteuer“.In Deutschland ist das Erbe grundsätzlich steuerpflich...
18/12/2023

Hinter dem 18. Türchen versteckt sich das Thema „Erbschaftsteuer“.

In Deutschland ist das Erbe grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings wird die Erbschaftssteuer oft nicht fällig, da es für die Erben Freibeträge geben kann. Je nach Steuerklasse im Erbschaftsrecht, können die Freibeträge unterschiedlich hoch ausfallen.

Gemäß § 15 ErbStG gibt es drei Steuerklassen: Die Steuerklasse I definiert Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder und Eltern. In der Steuerklasse II sind Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehegatten bzw. aufgehobene Lebenspartnerschaften. Alle anderen Erben fallen unter die Steuerklasse III.
Je nach Verwandtschaftsgrad kann der Freibetrag zwischen 20.000,00 Euro und 500.000,00 Euro liegen (vgl. § 16 ErbStG).
Auf den übersteigenden Betrag werden prozentual Steuern erhoben. Je nach Summe und Steuerklasse werden Steuern zwischen 7 % und 50 % erhoben (vgl. § 19 ErbStG).

Gut zu wissen: Es gibt noch vier weitere Pauschalen, die bei der Ermittlung der Höhe der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden können. Der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), der Pflegefreibetrag (§ 13 (1) Nr. 9 ErbStG), die Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG) und die Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG).

Hinter dem 17. Türchen versteckt sich das Thema „Steuerverschwendungen“.Der Bund der Steuerzahler hat in der Schwarzbuch...
17/12/2023

Hinter dem 17. Türchen versteckt sich das Thema „Steuerverschwendungen“.

Der Bund der Steuerzahler hat in der Schwarzbuch-Jubiläumsausgabe „Die öffentliche Verschwendung 2022/23“ ganze 100 Beispiele öffentlicher Steuerverschwendung zusammengetragen.

Zu einer der größten Steuerverschwendungen gehört die Beschaffung der Coronaschutzmasken nach dem Ausbruch der Pandemie im Jahr 2020. Es wurden 276 Mio. FFP2-/KN95-Masken sowie 78 Mio. OP-Masken geliefert. Durch das schnelle Handeln der Regierung und der Menge an Lieferanten (535 verschiedene Vertragspartner) kam es hier zu „organisatorischen Fehleinschätzungen“. Um diese auszubügeln, nahm das Gesundheitsministerium 65 Experten in Anspruch. Die Kosten belaufen sich auf 37 Mio. Euro. Für Schadenersatz und Prozesskosten musste Deutschland mehr als 13 Mio. Euro bezahlen. Für Anwälte wurden mehr als 33 Mio. Euro bezahlt.

Eine weitere Verschwendung war im Sommer 2022 zu beobachten. Die Fassade des Bundestags wurde zwischen Juli und Oktober täglich zu einer Lichtspielbühne, trotz Energiekrise. Die Show sollte den Besuchern Einblicke in die parlamentarische Geschichte ermöglichen. Mehrere Laserprojektoren und Lautsprecher bespielten insgesamt fünf Flächen von 21 bis 300 Quadratmetern. Insgesamt waren Ausgaben von über einer 1,1 Mio. Euro netto vorgesehen.

Auch der Ausbau des Reichstags sorgt für Aufsehen. Zunächst wurde die Fertigstellung Ende 2024 und Kosten in Höhe von 28,2 Mio. Euro geschätzt. Zwischen 2016 und 2018 stiegen die Ausgaben schrittweise auf 73 Mio. Euro. Im August 2022 ergab eine Anfrage, dass die Kosten nochmals auf insgesamt 89,2 Mio. Euro steigen würden und die Fertigstellung erst in 2026 zu erwarten sei.

Hinter dem 16. Türchen versteckt sich das Thema „Heirat“.Die Ehe hat gewisse Steuervorteile.Ehepaare können entscheiden,...
16/12/2023

Hinter dem 16. Türchen versteckt sich das Thema „Heirat“.

Die Ehe hat gewisse Steuervorteile.
Ehepaare können entscheiden, ob Sie in der Steuerklassenkonstellation IV-IV bleiben möchten, oder ob Sie die Steuerklassen III und V beantragen möchten. Außerdem können Verheiratete bei der Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung wählen und somit ggf. mehr Steuern sparen. Die Steuerbelastung wird fair auf beide Ehegatten verteilt, da das Ehegattensplitting greift. Das bedeutet, die Einkünfte beider Ehepartner werden zusammengerechnet und dann halbiert, sodass beide die gleiche Steuerbelastung haben. Zudem werden alle Freibeträge doppelt angesetzt.

Auch auf die Schenkung- und Erbschaftsteuer hat die Ehe einen Einfluss: für Ehepartner gibt es höhere Freibeträge und sogar Steuerfreiheiten.
Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die gleichen Vorteile.

Gut zu wissen: Aus steuerlicher Sicht reicht es, wenn man einen Tag im Jahr verheiratet war und zusammengewohnt hat, um von den Steuervorteilen zu profitieren. Daher ist eine Eheschließung zum Jahresende genauso rentabel.

Hinter dem 15. Türchen versteckt sich das Thema „Inflationsausgleichsprämie“.Arbeitgeber haben die Möglichkeit seit dem ...
15/12/2023

Hinter dem 15. Türchen versteckt sich das Thema „Inflationsausgleichsprämie“.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit seit dem 26. Oktober 2022 eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Arbeitnehmer auszubezahlen. Die Auszahlung ist noch bis zum 31. Dezember 2024 möglich. Die maximale Höhe beträgt 3.000,00 Euro und kann steuer- und sozialversicherungsfrei an die Mitarbeiter bezahlt werden, da die Sonderzahlung zur Abmilderung der Inflation dienen soll. Auch Teilzahlungen über einen längeren Zeitraum sind möglich. Die Inflationsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und darf nicht Sonderzahlungen wie Boni, Prämien, Gehaltserhöhungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld ersetzen.

Bei der Auszahlung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, das bedeutet, dass die Inflationsprämie jedem Arbeitnehmer gewährt werden muss. Jedoch ist der Arbeitgeber berechtigt, die Prämie in unterschiedlicher Höhe auszubezahlen, wenn dies sachlich begründet ist. Gründe könnten z.B. die Beschäftigungsart oder auch das Maß an Verantwortung sein.

Auch Mitarbeiter in Mutterschutz und Elternzeit können die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Die Auszahlung wirkt sich nicht auf die Bezüge aus.

Gut zu wissen: Die Inflationsausgleichsprämie kann für jedes Dienstverhältnis voll ausgeschöpft werden. Arbeitgeber müssen nicht prüfen, ob eine Auszahlung durch einen anderen Arbeitgeber erfolgt ist.

Hinter dem 14. Türchen versteckt sich das Thema „Aufmerksamkeiten“.Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern Geschenke in H...
14/12/2023

Hinter dem 14. Türchen versteckt sich das Thema „Aufmerksamkeiten“.

Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern Geschenke in Höhe von 60,00 Euro brutto steuerfrei zukommen lassen.

Für die Steuerfreiheit muss es sich lediglich um einen besonderen persönlichen Anlass handeln, wie z.B. Geburtstag, Heirat, Jubiläum, Geburt eines Kindes.
Überschreitet man die Freigrenze, so sind die vollen 60,00 Euro steuer- und beitragspflichtig.
Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit eine Pauschalversteuerung nach § 37b (2) EStG anzuwenden. So kann er die pauschale Lohnsteuer abführen und den beschenkten Arbeitnehmer entlasten.
Die Sozialversicherungsbeiträge trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Auch hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Sozialabgaben für den Arbeitnehmer zu übernehmen. Somit muss der Arbeitnehmer nicht für die Überschreitung durch den Arbeitgeber geradestehen.

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