20/12/2023
Hinter dem 20. Türchen versteckt sich das Thema „abziehbare Pauschalen“.
Es gibt einige Pauschalen, die in der Steuererklärung angesetzt werden können, um die Steuerbelastung zu senken. Bei Pauschalen handelt es sich um fixe Summen, die angesetzt werden können, wenn die eigenen Kosten darunter liegen. Sie werden ohne Nachweise vom Finanzamt akzeptiert.
Ein Beispiel hierfür ist die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer/innen (auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt) beträgt dieses Jahr 1.230,00 Euro (2022: 1.200,00 Euro). Auch für Rentner/innen gibt es eine Werbungskostenpauschale. Diese beträgt 102,00 Euro.
Für die Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gibt es die Entfernungspauschale. Sie beträgt für die ersten 20 Kilometer pauschal 30 Cent und ab dem 21. Kilometer 38 Cent.
Da jede/r Arbeitnehmer/in ein Bankkonto hat, kann die Kontoführungspauschale in Höhe von 16,00 Euro in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Auch für Dienstreisen gibt es zahlreichen Pauschalen. Arbeitnehmer/innen können diese in der Steuererklärung absetzen, sofern keine Erstattungen durch den Arbeitgeber vorgenommen wurden. Hierzu zählt beispielweise die Verpflegungspauschale und die Reisekostenpauschale.
Die Homeofficepauschale ist in den letzten Jahren für viele interessant geworden. Pro Tag kann man pauschal 6,00 Euro absetzen (2022: 5,00 Euro). Der Höchstbetrag liegt bei 1.260,00 Euro (2022: 600,00 Euro). Somit sind 210 Tage begünstigt (2022: 120 Tage).
Gut zu wissen: Es gibt noch weitere Pauschalen, die Anwendung finden können. Steuerkanzleien berücksichtigen in den meisten Fällen alle relevanten Pauschalen bei der Erstellung der Steuererklärungen.