12/08/2026
Inwieweit gemeinnützige Organisationen politisch sein dürfen, beschäftigt weiter die Gerichte. Derzeit befasst sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit den Argumenten der NGO Attac gegen ein BFH-Urteil aus 2019. Danach ist Attac nicht gemeinnützig. Die „Neue Juristische Wochenschrift“ (NJW), ein Leitmedium der juristischen Fachwelt, widmet sich den weitreichenden Folgen des Themas und befragt Dr. Erich Theodor Barzen (Experte des Gemeinnützigkeitsrechts) nach den Grenzen zulässiger Einflussnahme gemeinnütziger NGOs auf die Politik.
Für den Rechtsanwalt ist die Frage seit 2025 erneut virulent. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion stellte eine Kleine Anfrage zu staatlichen Zuschüssen an NGOs. Dabei äußerte sie Zweifel, dass einzelne tagesaktuelle Stellungnahmen mit dem Gemeinnützigkeitsstatus vereinbar seien. Parallel forderte die FDP in NRW ein Prüf- und Kontrollverfahren, welches sicherzustellt, dass vom Land geförderte Organisationen keiner parteipolitischen Beeinflussung nachgehen; die Aberkennung der Gemeinnützigkeit solle überwacht werden.
Ein Missverständnis berichtigt Barzen hinsichtlich der NGO BUND: Während die CDU/CSU sich auf den BFH beruft, wenn sie die politische Einflussnahme durch BUND problematisiert, hatte gerade der BUND vor dem BFH Recht behalten. Seine politische Einflussnahme bleibt laut BFH im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks „Umweltschutz“ und sei deshalb zulässig. Attac habe sich hingegen (lediglich) auf die Zwecke „Volksbildung“ und „Förderung des demokratischen Staatswesens“ stützen können, die der BFH restriktiv auslege. Der BFH wolle nicht, dass das „demokratische Staatswesen“ als Türöffner für jegliche politische Tätigkeit diene. Konkret ging es bei Attac u. a. um die Finanztransaktionssteuer, Steuerflucht und Umverteilung.
Barzen betont, politische Einflussnahme werde von den Gerichten in bestimmten Bereichen in größerem Maße als gemeinnützig akzeptiert, als in anderen. Barzen hält die Differenzierung für vertretbar, aber keineswegs zwingend. Die Themen Umweltschutz oder Völkerverständigung würden privilegiert, Steuerpolitik und Steuergerechtigkeit dagegen nicht. Verfassungsrechtlich werde der Schutz der Meinungsfreiheit durch das BVerfG betont. Welche Schlüsse das BVerfG daraus jedoch für die Gemeinnützigkeit ziehen werde, sei noch nicht sicher.
Barzen drängt auf ein abgestuftes Sanktionssystem, nicht nur in Bezug auf die „politische“ Thematik. Der Entzug Gemeinnützigkeit sei einschneidend. In jedem Falle solle künftig eine Verwarnung vorausgehen müssen. Gegen die Verwarnung könnte der Verein vorgehen. Dann könne das Gericht entscheiden, ob die Aktivitäten des Vereins die Sphäre der Gemeinnützigkeit verlassen haben oder umgekehrt die Verwarnung die Grundrechte des Vereins verletze.