Mayer's Büro

Mayer's Büro Öffnungszeiten:
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Fr:
10.00 - 14.00 Uhr Wir sind ein kleines, schnelles und flexibles Unternehmen.

Unser Ziel ist Sie individuell zu betreuen. Dass zu fachlicher Kompetenz und organisatorischer Schnelligkeit auch noch ein fairer Preis kommt, macht uns besonders stolz. Ausgebildet zum Bilanzbuchhalter IHK und Steuerfachgehilfin ist die Geschäftsführung seit über 20 Jahren im Bereich der Finanz-und Bilanzbuchhaltung tätig. Vor mehr als zehn Jahren hat sich Frau Marion Mayer selbständig gemacht un

d im Jahr 1995 wurde die „Mayer´s Büro Gesellschaft für kaufmännische Dienstleistungen mbH“ gegründet. Wir betreuen mittlerweile zahlreiche Mandanten, angefangen vom Einzelunternehmer bis hin zur kleineren Aktiengesellschaft und Tochtergesellschaften von Konzernen. Auch die englischsprachige Buchhaltung ist für uns zur täglichen Praxis geworden. Unsere Erfahrung ist auch für Sie, respektive Ihr Unternehmen, ein Garant für Qualität und Effizienz. Wir arbeiten auch gerne in Ihren Büroräumen, sofern Sie das wünschen.

27/10/2016

Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen

Wenn die von den Kreditinstituten übermittelten elektronischen Kontoauszüge als richtig und unveränderbar abzusehen sind, ist die steuerliche Anerkennung der aufbewahrten Dokumente gewährleistet. Dies ist z. B. mit einem PDF-Dokument als Anhang per Mail oder Web-Download zur Verfügung gestellt, regelmäßig erfüllt. Es werden an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen gestellt. Es muss jedoch der Datenzugriff auf die elektronischen Dokumente sicher gestellt sein. Der Ausdruck und die Aufbewahrung in Papierform ist deshalb nicht zulässig. Es gilt eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren. Dies ist auch im Falle eines Bankenwechsels zu beachten.

27/10/2016

Der Mindestlohn und der Wochenfaktor

Seit Anfang 2015 hat der AN Anspruch auf die Zahlung von 8,50 € pro Stunde. Um die Einhaltung des MiLoG weitgehend sicherstellen zu können, greifen viele Unternehmen auf die sogenannte Wochenfaktormethode zurück.
Beispiel:
AN verdient bei einer 5-Tage-Woche mit 40 Wochenarbeitsstunden 1.500,00 Brutto.
Damit errechnet sich der Stundenlohn wie folgt:
Mtl. Stundenlohn = Bruttomonatslohn/monatliche Arbeitsstunden
Mtl. Arbeitsstunden = 52 Wochen/12 Monate (= 4,33) * 5-Tage-Woche * 8h pro Tag
Auf das Beispiel angewendet bedeutet das ein Stundenlohn von 8,65 € pro Stunde. Was diese Formel jedoch nicht berücksichtigt, sind insbesondere vom Arbeitnehmer geleistete Überstunden. Arbeitet der Mitarbeiter nur 5 Stunden mehr im Monat, liegt der tatsächliche Stundenlohn mit 8,42 € unter der Mindestlohngrenze.
Wichtig zu wissen ist, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 € zu vergüten sind. Folglich kann die Wochenfaktormethode lediglich ein im Vorfeld nützliches planerisches Berechnungsmittel sein, denn der Unternehmer bleibt verpflichtet, am Ende der Abrechnungsperiode noch einmal genau nachzurechnen.

16/01/2016

Ab 2016 steigt der Grundfreibetrag auf 8.652,00 EUR. In der laufenden Lohnabrechnung werden Arbeitnehmer größtenteils eine Entlastung spüren. Es erfolgte bereits eine Anhebung für 2015 auf 8.472,00 EUR, die einmalig in der Lohnabrechnung Dezember 2015 berücksichtigt wurde. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte kommt es auch in der Progression zu meist positiven Effekten. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls pro Elternteil auf 2.304,00 EUR (im Jahr 2015 noch 2.256,00 EUR) erhöht. Dementsprechend wird auch das Kindergeld um weitere zwei Euro aufgestockt, so dass für das erste und zweite Kind monatlich 190,00 EUR, für das dritte Kind 196,00 EUR und ab dem vierten Kind 221,00 EUR ausbezahlt werden. Der Kinderzuschlag wird ab 01.07.2016 um weitere 20,00 EUR auf 160,00 EUR monatlich aufgestockt.

16/01/2016

Was ändert sich 2016?
Zunächst gibt es in bestimmten Branchen neue gesetzlich festgelegte Mindestlöhne, wie z. B. im Bereich der Aus- und Weiterbildung oder Dachdecker. Die Hartz IV Sätze steigen und es gibt mehr Wohngeld. Beim Kurzarbeitergeld gibt es Vereinfachungen und beim Arbeitslosengeld tritt eine Sonderregelung in Kraft. Die Frauenquote in Unternehmen wird auf 30 % festgelegt. Der Rentenbeitragssatz bleibt unverändert bei 18,7 %, der Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung beträgt 84,15 EUR monatlich. Das Renteneintrittsalter verlagert sich um fünf Monate und es gibt neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die Künstlersozialabgabe bleibt unverändert bei 5,2 %. Mehr Informationen und auch weitere Neuregelungen sind in einer Pressemitteilung der Bundesregierung veröffentlicht worden.

29/12/2015

Das Team von Mayer´s Büro wünscht Allen einen guten Rutsch und alles Gute für das neue Jahr 2016!

22/10/2015

Berichtigung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer
Die Finanzverwaltung reagiert auf die Rechtsprechung des BFH, wonach zu hoch ausgewiesene Steuerbeträge erst dann gegenüber dem Finanzamt korrigiert werden dürfen, wenn auch die Beteiligten die Rückzahlung vorgenommen haben. Die Berichtigung ist im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen. Insoweit erfolgt eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Im Falle des unberechtigten Steuerausweises bleibt Voraussetzung für die Korrektur, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

08/10/2015

Umsatzsteuerproblematik bei eBay-Verkäufen
Verkäufe aus dem Privatvermögen z. B. über die Internet-Plattform eBay können weitreichende umsatzsteuerliche Folgen nach sich ziehen. In einem aktuellen Urteil des BFH musste eine Auktionatorin, die laut eigenen Angaben Privatbesitz ihrer Schwiegermutter veräußerte, die Einnahmen umsatzversteuern. Der Hintergrund dafür war zum einen, dass die Klägerin bereits als Finanzdienstleisterin die umsatzsteuerliche Unternehmerschaft begründet hatte. Zum anderen führte die Fülle der Verkäufe bei eBay dazu, dass diese ebenfalls ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet wurde. Soweit ein Unternehmer Leistungen ausführt, werden alle Tätigkeiten einbezogen. Auch wenn die Rechtsprechung Tätigkeiten aus einer nichtunternehmerischen Nutzung berücksichtigt, werden diese zugerechnet, wenn sie einen „geschäftlichen“ Rahmen erreichen. Da dies in diesem Fall gegeben war, und die Klägerin wie eine Händlerin nach außen hin auftrat, mussten die Umsätze dementsprechend steuerbar eingestuft werden. Da ebenfalls nicht erkennbar war, dass die Klägerin „nur“ im Auftrag ihres Mannes handelte, sondern die Verkäufe im eigenen Namen durchführte, mussten ihr auch die Umsätze zugerechnet werden. Da ihre unternehmerische Tätigkeit umsatzsteuerlich im Ganzen gesehen wird, war eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung somit ebenfalls ausgeschlossen.

24/09/2015

Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht"

Beitrag: Buchhaltungsbüro - KW 39

Innergemeinschaftliche Lieferung kann nicht durch Zeugen nachgewiesen werden

Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV können nicht durch einen Zeugen erbracht werden. Dies entschied der BFH im Revisionsverfahren am 19.03.2015, V R 14/14. Dem Kläger wurde die Umsatzsteuerfreiheit mehrerer Lieferungen nach Italien aberkannt, da er keine Buch- bzw. Belegnachweise vorlegen konnte. Die Waren seien in diesen Fällen zwar klar nachweisbar befördert worden, allerdings nicht durch einen beauftragten Dritten versendet gewesen. Soweit in den ausgestellten Frachtbriefen Bestimmungsorte angegeben waren, lagen diese im Inland oder konnten nicht verwertet werden, da unklar war, wer die Ortsvermerke angebracht hatte. In jedem Fall fehle es damit an den Belegnachweisen, insbesondere gem. § 17a Abs. 2 Nr. 3 und 4 UStDV durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemein schaftsgebiet zu befördern. Die vom Unternehmer nachträglich eingereichte Bestätigung durch einen Zeugen des Abnehmers, dass die Beförderungen nach Italien durchgeführt worden war und der Abnehmer die Waren erhalten hatte, ist kein Belegnachweis, da diese Person die Transporte nicht selbst erbrachte. Die Nachweise sind nicht in anderer Weise zu erbringen, als gesetzlich vorgeschrieben. Da es sich hier nicht um falsche Angaben des Abnehmers handelt, kann auch nicht auf Vertrauensschutz gem. § 6 Abs. 4 S. 1 UStG zurückgegriffen werden. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.

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